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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Atomkraftwerk Gundremmingen - Fragen zu Nichtleistungsbetrieb, Vermaschung und Störfallbeherrschung

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

24.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/416006.09.2018

Atomkraftwerk Gundremmingen – Fragen zu Nichtleistungsbetrieb, Vermaschung und Störfallbeherrschung

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Lisa Badum, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Stephan Kühn (Dresden), Ingrid Nestle, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in den vergangenen Jahren mehrere Kleine Anfragen zu den Atomkraftwerken (AKW) Gundremmingen B und C gestellt. Beispielhaft seien die Bundestagsdrucksachen 17/14340, 18/741 und 18/7284 genannt. Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die Auslegung der beiden Reaktoren im Bereich der Not- und Nachkühlung im Falle des sogenannten Bemessungserdbebens (BEB) dem kerntechnischen Regelwerk, also den deutschen AKW-Sicherheitsanforderungen, genügt oder nicht.

Dass dies nicht der Fall ist, war im Jahr 2013 offizielle Feststellung der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS), vgl. Abschnitt 4.3 in der Dokumentation zur GRS-Stellungnahme zum AKW Gundremmingen für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 14. November 2013. Die Bundes- und Landesatomaufsicht vereinbarten daraufhin, diesem Komplex weiter nachzugehen. Im Jahr 2014 beauftragte das BMU (damals Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, kurz BMUB) die GRS und das Physikerbüro Bremen (PhB) mit einer gemeinsamen Stellungnahme zu dem Komplex. Die Endfassung dieser Stellungnahme vom 22. Februar 2016 machte das BMUB der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf ihren Antrag hin im April 2016 zugänglich, wobei einige Passagen geschwärzt waren, insbesondere den Nichtleistungsbetrieb betreffende Passagen.

Diese vom BMU zur Verfügung gestellte Stellungnahme enthält eine Aussage zu dem bei der Beurteilung des Sachverhalts eine Rolle spielenden Zusätzliche Nachwärmeabfuhr- und Einspeisesystems (ZUNA) und seiner Anbindung an den Reaktordruckbehälter (RDB) bzw. seiner Trennung von oder Vermaschung mit dem Not- und Nachkühlstrang TH2: Demnach besitzt das ZUNA „keinen eigenen Einspeisestutzen am RDB, sondern bindet innerhalb des Sicherheitseinschlusses zwischen RDB und den beiden Durchdringungsarmaturen in die Saugleitung der modifizierten Abfahrkühlleitung des Stranges TH2 ein“ (vgl. GRS-PhB-Stellungnahme vom 22. Februar 2016, Seite 100). Die Aussage kann aus Sicht der Fragestellenden mindestens in scheinbarem Widerspruch zu Aussagen der Bayerischen Landesatomaufsicht gegenüber der Landtagsabgeordneten Rosi Steinberger gesehen werden, wonach das ZUNA unabhängig von den drei Not- und Nachkühlredundanzen in den Reaktordruckbehälter einspeise (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 4. Januar 2018). Die Antworten der Bundesregierung vom 5. und 19. Februar 2018 auf die Schriftlichen Fragen 120 bzw. 75 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf den Bundestagsdrucksachen 19/695 bzw. 19/887 brachten hierzu für die Fragestellenden keine abschließende Klärung. Unter anderem scheint noch unklar, inwiefern für sämtliche Betriebsphasen keine Beeinträchtigungen zu erkennen bzw. ausschließlich passive Komponenten wirksam und nicht aktive Maßnahmen notwendig sind.

Die vorliegende Kleine Anfrage dient dem Zweck, die Anbindung des ZUNA an den Reaktordruckbehälter bzw. in diesem Kontext seine Redundanz weiter zu klären. Ferner soll sie Aspekte des Nichtleistungsbetriebs und die Rolle von Handmaßnahmen bei der Störfallbeherrschung etwas mehr beleuchten – dies geschieht aus Sicherungsgründen jedoch nicht im Detail. Dass Handmaßnahmen zur Störfallbeherrschung notwendig sein können, ist der vom BMU zur Verfügung gestellten GRS-PhB-Stellungnahme zum Beispiel auf Seite 74 unten sowie auf Seite 186 zu entnehmen.

Im Übrigen war dieser GRS-PhB-Stellungnahme vom 22. Februar 2016 auf Seite 185 auch die folgende Abweichung des AKW Gundremmingen von den deutschen AKW-Sicherheitsanforderungen zu entnehmen: „Die Kreditierung von Notfallmaßnahmen bzw. von nicht im BHB beschriebenen Handmaßnahmen im Rahmen der Beherrschung von Folgeereignissen eines BEB entspricht nicht den Anforderungen des Regelwerks [...]“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Gibt es Betriebsphasen, für die zur Störfallbeherrschung im AKW Gundremmingen C vor einem bzw. für einen Einsatz des ZUNA Handmaßnahmen nötig sind, um am Blindstutzen J eine Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit der Störfallbeherrschung auszuschließen?

Falls ja, konkret welche Betriebsphasen (hilfsweise wie viele, sofern eine konkrete qualitative, öffentliche Angabe aus Sicherungsgründen zwingend unmöglich sein sollte)?

2

Insgesamt wie viele Handmaßnahmen gibt es verteilt über alle betreffenden Szenarien für insgesamt wie viele Betriebsphasen, die vor einem bzw. für einen Einsatz des ZUNA zur Störfallbeherrschung nötig sind (die Frage zielt aus Sicherungsgründen nicht auf eine detaillierte Aufschlüsselung)?

3

Sind beim AKW Gundremmingen C im Falle eines Bemessungserdbebens bei Nichtverfügbarkeit seiner Not- und Nachkühlstränge TH2 und TH3 aufgrund von Reparaturfall und Einzelfehler beim Einsatz von ZUNA zur Störfallbeherrschung Handmaßnahmen auch in den ersten 30 Störfallminuten notwendig?

Falls ja, sind sie es in allen Szenarien, in denen das ZUNA zur Störfallbeherrschung eingesetzt wird, oder nur in bestimmten?

Falls nein, ist dies praktisch ausgeschlossen?

Das heißt, ist absolut sichergestellt, dass für alle Szenarien, in denen das ZUNA zur Störfallbeherrschung eingesetzt wird, keine Handmaßnahme in den ersten 30 Störfallminuten notwendig ist?

4

Sind beim AKW Gundremmingen C im Falle eines Bemessungserdbebens bei Nichtverfügbarkeit seiner Not- und Nachkühlstränge TH2 und TH3 aufgrund von Reparaturfall und Einzelfehler zur Störfallbeherrschung in bestimmten Szenarien weiterhin auch Notfallschutzmaßnahmen notwendig (vgl. GRS-PhB-Stellungnahme vom 22. Februar 2018, Seite 185)?

Falls nein, seit wann nicht mehr?

5

Wurde im Rahmen der von der Bundesatomaufsicht beauftragten GRS-PhB-Stellungnahme vom 22. Februar 2016 der Nichtleistungsbetrieb von Gundremmingen vollständig analysiert oder gab es Analyseeinschränkungen (falls möglich, bitte ggf. mit angeben, welche Einschränkung aus welchen Gründen)?

Berlin, den 31. August 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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