Zukunft von kommunalen Gesellschaften mit privaten Minderheitsgesellschaftern nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2018
der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Christian Dürr, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Alexander Kulitz, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesregierung setzt mit dem Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 (BR-Drs. 372/18) die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in einer Reihe von unterschiedlichen Urteilen (z. B.: BFH I R 39/14; GrS 1/15; I R 51/15; I R 19/15; I R 54/15) um. Während diese Umsetzung grundsätzlich zu Gunsten der Rechtssicherheit zu begrüßen ist, gibt es problematische Regelungen, die insbesondere auf der kommunalen Ebene zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen können.
Insbesondere geht es hier um steuerliche Querverbände, die aufgrund der jüngeren BFH-Rechtsprechung gefährdet sind. Auf kommunaler Ebene betrifft dies vor allem die Energieversorger mit privater Minderheitsbeteiligung. Ein Beispiel dafür sind Stadtwerke in den Ländern, die einer Stadt und einem privaten Investor gehören. Problematisch in diesem Zusammenhang ist Artikel 6 des Gesetzentwurfs, der den § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ändert. Zu Rechtsunsicherheiten kann zum einen das unklare Verhältnis zwischen § 14 KStG-E und § 304 des Aktiengesetzes (AktG) führen, da es Fälle gibt, in denen der gesellschaftsrechtliche zwingende Fixausgleich nach § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG den quotalen Gewinnanteil des Minderheitsgesellschafters aus § 14 KStG-E übersteigt. Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) zwischen den Parteien, der § 14 KStG-E entspricht, würde dann gegen § 304 AktG verstoßen.
Zum anderen wirft die Formulierung des Veranlagungszeitpunkts in § 34 Absatz 6b Satz 1 KStG-E Fragen auf.
Auch scheinen einige wichtige Fallkonstellation der kommunalen Ebene, die von der Rechtsprechung des BFH betroffen sind, nicht durch den Gesetzentwurf abgedeckt zu sein. Demnach würden sie in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung nicht unter § 14 KStG-E subsumiert werden können und gegen ihn verstoßen. Von großer Bedeutung sind in diesem Rahmen die dauerhaft defizitären öffentlichen Bäder und die Netzkooperationen. Die Problematik der Fälle liegt in der vorgeschlagenen Neuregelung des § 14 KStG-E, nach dem nur ein fixer Ausgleichsbetrag von der Gesellschaft an den privaten Mitgesellschafter gezahlt werden darf, der in seiner Höhe der Beteiligungsquote des Minderheitsgesellschafters entspricht. Bei defizitären öffentlichen Bädern war es bisher so, dass der private Minderheitsgesellschafter nur an den Gewinnen der Energieversorger, die als durchgängig gewinneinbringender Zweig der Stadtwerke zu bezeichnen sind, beteiligt wurde, da § 8 Absatz 7 KStG vorsieht, dass Verluste nur von der öffentlichen Hand getragen werden. Bei den Netzkooperationen ist es nicht unüblich, dass die von dem privaten Minderheitsgesellschafter eingebrachten Sacheinlagen höher sind, als es der eigentlichen Beteiligung entspricht. Als Ausgleich dafür wird im Regelfall eine höhere, disquotale Gewinnbeteiligung zugesagt.
Beide Fälle sind mit einer festen Ausgleichsquote gesetzlich nicht zu vereinbaren, eine entsprechende Neuregelung der EAV Zwischen den Beteiligten ist für die privaten Minderheitsgesellschafter wirtschaftlich unattraktiv. Das könnte in Zukunft dazu führen, dass Kommunen Schwierigkeiten haben werden, private Minderheitsgesellschafter zu finden.
Letztlich ist auch das Schicksal der bisher abgeschlossenen EAV unklar, da diese mit den Neuregelungen nicht vereinbar sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wie sind die problematischen Fälle der Ausgleichszahlungen bei defizitären öffentlichen Bäder und der Netzkooperationen mit dem neuen § 14 KStG-E in Einklang zu bringen?
Besteht ein Widerspruch zwischen den Anforderungen des § 14 KStG-E und des § 304 AktG in Bezug auf Ausgleichszahlungen? Falls es einen solchen gibt, wie ist dieser zu lösen?
Welche Bedeutung hat § 14 Absatz 2 Satz 3 KStG-E, wenn eine fixe Obergrenze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 KStG-E besteht?
Liegt bei der Formulierung des § 34 Absatz 6b Satz 1 KStG-E ein redaktioneller Fehler bezüglich der Jahreszahl „2017“ vor? Falls nein, gibt es einen Grund dafür, dass der Veranlagungszeitraum 2017 nicht miterfasst werden soll?
Wie geht man mit dem Problem der bereits abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträge um? Gibt es Übergangsregelungen für diese Ergebnisabführungsverträge oder sind solche geplant?