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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

E-Evidence

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

22.10.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/473604.10.2018

E-Evidence

der Abgeordneten Stephan Thomae, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Thomas L. Kemmerich, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Dr. Wieland Schinnenburg, Jimmy Schulz, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Europäische Kommission hat am 17. April 2018 ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen COM (2018) 225 final – 2018/0108 (COD) veröffentlicht. Der Vorschlag sieht zwei neue Instrumente zur EU-weiten Beschaffung und Sicherung von elektronischen Beweismitteln vor. Die Einführung der Europäischen Herausgabeanordnung und der Europäischen Sicherungsanordnung soll es für Ermittlungs- und Justizbehörden leichter machen, elektronische Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren zu sichern und zu erheben. Zu diesem Zweck soll jeder EU-Mitgliedstaat entsprechende Anordnungsbehörden benennen. Diese sollen befugt sein, Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen unter gewissen Vorgaben direkt an einen Diensteanbieter zuzustellen, sofern dieser in der Union Dienstleistungen anbietet und nicht im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Der Diensteanbieter hat in der Folge grundsätzlich die Pflicht, die abgeforderten elektronischen Beweismittel an die Anordnungsbehörde herauszugeben bzw. diese zu sichern.

Am 23. März 2018 haben die USA den Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act (CLOUD Act) beschlossen, der bestimmten amerikanischen Behörden den weltweiten Zugriff auf Daten, vornehmlich von US-Unternehmen, gewährt. Die EU-Kommission spricht in dem oben benannten Vorschlag ein mögliches bilaterales Abkommen mit den USA im Rahmen des CLOUD Acts sowie Übereinkommen mit anderen Schlüsselpartnern an.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen?

Wenn ja, wieso?

Falls nein, wieso nicht?

2

Hält es die Bundesregierung für rechtlich problematisch, dass die zuständigen Anordnungsbehörden eines EU-Mitgliedstaates direkt Daten bei Diensteanbietern in jedem anderen EU-Mitgliedstaat abfordern können, ohne dass eine Justiz- oder Ermittlungsbehörde des Landes beteiligt ist, in dem der Diensteanbieter seinen Sitz oder seine Niederlassung hat?

Fall ja, weshalb?

Wenn nein, wieso nicht?

3

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die betroffenen Diensteanbieter eine entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnung durchführen müssen bzw. sollten?

Falls ja, in welchem Umfang?

Falls nein, wie sind die entsprechenden Regelungen nach Artikel 14 bis 16 des Vorschlags in Bezug auf das Widerspruchsrecht des Diensteanbieters wegen einer unrechtmäßigen Europäischen Herausgabe- oder Sicherungsanordnung zu verstehen?

4

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die betroffenen Diensteanbieter eine solche Rechtmäßigkeitskontrolle rechtssicher durchführen könnten?

Falls ja, gilt diese Einschätzung auch für kleine und mittelgroße Diensteanbieter?

Falls nein, sind nach Ansicht der Bundesregierung Artikel 14 bis 16 des Vorschlags insofern überflüssig?

5

Sieht die Bundesregierung einen Trend in der Gesetzgebung, Rechtmäßigkeitskontrollen von Maßnahmen beziehungsweise die Maßnahmen selbst zunehmend auf private Diensteanbieter zu verlagern?

Wenn ja, ist diese Entwicklung nach Auffassung der Bundesregierung rechtskonform?

Falls nein, wieso nicht?

6

Hält es die Bundesregierung für möglich, dass Anordnungsbehörden aus anderen EU-Mitgliedstaaten Daten von besonders schützenswerten Personenkreisen, die nicht unter den Vorbehalt des Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a des Vorschlages fallen (wie z. B. Journalisten, Dissidenten, politische Oppositionelle, Aktivisten etc.), von Diensteanbietern mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland abfragen können?

Falls ja, sieht die Bundesregierung dies als rechtlich problematisch an?

Falls nein, wieso nicht?

7

Sieht es die Bundesregierung als rechtlich problematisch an, dass die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a genannten, zu beachtenden Vorrechte nicht näher definiert werden?

Wenn ja, inwiefern?

Falls nein, wieso nicht?

8

Sieht es die Bundesregierung als rechtlich problematisch an, dass Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen anderer EU-Mitliedstaaten auch Personen mit Wohnsitz in Deutschland treffen könnten, wenn eine Anordnungsbehörde in einem anderen EU-Mitgliedstaat entsprechende strafrechtliche Ermittlungen gegen diese Person eingeleitet hat?

Wenn ja, wird die Bundesregierung entsprechende Nachbesserung verlangen?

Falls nein, wieso nicht?

9

Hält es die Bundesregierung für rechtlich bedenklich, dass in dem Vorschlag keine Mindestanforderungen an die Qualität des Ermittlungsverdachts (z. B. konkreter Tatverdacht) für eine entsprechende Herausgabe- oder Sicherungsanordnung gestellt werden?

Wenn ja, wie möchte die Bundesregierung darauf reagieren?

Wenn nein, wieso nicht?

10

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Vorratsdatenspeicherung nach europäischem Recht unzulässig ist?

Wenn nein, wieso nicht?

Falls ja, sieht es die Bundesregierung als erforderlich an, dass vor Verabschiedung der Verordnung zunächst sicherzustellen ist, dass keine Vorratsdatenspeicherung in den EU-Mitgliedstaaten betrieben wird?

Wenn nein, wieso nicht?

11

Sind nach Ansicht der Bundesregierung Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 16 Absatz 6 des Vorschlags so zu verstehen, dass die Rechtskraft eines Urteils nicht abzuwarten ist, sondern der Diensteanbieter der Anordnung nach Urteilsverkündung sofort Folge zu leisten hat?

Falls ja, ist dies nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich problematisch?

Falls nein, ist eine entsprechende Klarstellung erforderlich?

12

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA) ausreichend ist, um das mit der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnung verfolgte Ziel zu erreichen?

Falls ja, ist die EU-Herausgabe- und Sicherungsanordnung notwendig?

Falls nein, wieso nicht?

13

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bereits genug Erfahrungswerte mit der Europäischen Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA) gesammelt wurden, um die Effektivität dieses Instrumentes qualifiziert beurteilen zu können?

Falls nein, ist eine ausreichende Evaluierungszeit abzuwarten, bevor das Instrument der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnung implementiert wird?

14

Strebt die Bundesregierung eine bilaterale Vereinbarung mit den USA im Rahmen des CLOUD Acts an?

Falls ja, was sind die rechts- und sicherheitspolitischen Gründe hierfür?

Falls nein, wieso nicht?

15

Befürwortet die Bundesregierung eine bilaterale Vereinbarung der EU mit den USA im Rahmen des CLOUD Acts?

Falls ja, weshalb?

Falls nein, wieso nicht?

16

Hält die Bundesregierung es für möglich, dass im Rahmen einer entsprechenden bilateralen Vereinbarung mit den USA im Rahmen des CLOUD Acts Daten von deutschen Bürgern direkt bei Diensteanbietern mit Sitz oder Niederlassung in einem EU-Staat abgefragt werden?

Falls ja, bestehen hier rechtliche Bedenken seitens der Bundesregierung, insbesondere im Hinblick auf das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten in den USA und die Rechtsschutzmöglichkeiten für EU-Bürger dort, z. B. gegen die rechtswidrige Verarbeitung ihrer Daten vorzugehen?

Falls nein, wieso nicht?

17

Falls die Bundesregierung eine solche Abfrage für möglich hält, wie wird der Schutz deutscher Bürger vor unrechtmäßigen Abfragen, auch im Hinblick auf besonders schützenswerte Personenkreise, gewährleistet?

18

Hält es die Bundesregierung für möglich, dass die USA im Rahmen des CLOUD Acts mit unbekannten Drittstaaten entsprechende bilaterale Abkommen schließen und diese dann mittelbar über die USA Herausgabe- oder Sicherungsanordnungen gegen EU-Bürger erwirken können?

Falls ja, sieht die Bundesregierung dies als rechtlich problematisch an?

Falls nein, wieso nicht?

19

Sieht die Bundesregierung das Datenschutz- und Grundrechtsniveau, das in den USA im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angesetzt wird, als äquivalent zu dem an, das in den EU-Mitgliedstaaten gilt?

Falls nein, ist eine bilaterale Vereinbarung mit den USA im Rahmen des CLOUD Acts vertretbar?

Berlin, den 26. September 2018

Christian Lindner und Fraktion

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