Arbeitsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für die Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Thomas L. Kemmerich, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Dr. Wieland Schinnenburg, Judith Skudelny, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit Schreiben vom 11. September 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den obersten Finanzbehörden der Länder einen Arbeitsentwurf (BMF-Arbeitsentwurf) für die Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Sachverhalte vorgelegt.
Im dem Schreiben werden auch anlässlich einer am 21. August 2018 im Bundesministerium der Finanzen veranstalteten Informationsveranstaltung „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ präsentiert, fachliche Überlegungen des Bundesfinanzministeriums angesprochen, die – gegenüber den Ländervorstellungen – eine alternative Ausgestaltung der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen beinhalten sollen. Diesen Alternativansatz beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Sitzung der Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen (Steuer), die vom 19. bis 21. September 2018 in Meißen stattfinden wird, vorzustellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Welche Gründe haben das Bundesministerium der Finanzen dazu bewogen, seine frühere Reserviertheit aufzugeben, allein das Bundeszentralamt für Steuern als zentrale Anlauf- und Auswertungsstelle für die Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorzusehen?
Welchen Personalaufwuchs erwartet das Bundeszentralamt für Steuern mit der Übernahme dieser neuen Aufgabe?
Wie hoch sind die zu erwartenden Mehrausgaben hierfür?
Wie hoch werden die einmaligen und laufenden IT-Kosten sowie gegebenenfalls zusätzliche Unterhaltungskosten in diesem Zusammenhang sein?
Bis wann soll ein automatisiertes Verfahren im Hinblick auf die elektronischen Meldungen nach dem § 138f der Abgabenordnung (AO) des BMF-Arbeitsentwurfs vollständig implementiert sein?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es im Hinblick auf die durch die Richtlinie 2018/822 gesetzte Umsetzungsfrist zu Verzögerungen beim Verfahren zu elektronischen Meldung des geplanten § 138f AO kommt?
Wie ist die Formulierung im BMF-Arbeitsentwurf zu verstehen, dass „auch für die Länder mit (einem) mehr oder weniger umfassenden Verwaltungsaufwand zu rechen“ sei?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der BMF-Arbeitsentwurf selbst konstatiert, dass der „entstehende Mehraufwand (...) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht konkret eingeschätzt werden“ kann?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der BMF-Arbeitsentwurf zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft festhält, dass die „Verpflichtung zur Mitteilung grundsätzlich beim Intermediär (liegt)“, aber in Deutschland die Meldepflicht in Bezug auf die grenzüberschreitenden Sachverhalte im Regelfall auf die Steuerpflichtigen bzw. Nutzer übertragen wird?
Was versteht die Bundesregierung unter der im BMF-Arbeitsentwurf genannten „spürbaren Belastung der Intermediäre durch den Erfüllungsaufwand“?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Hinblick auf die Steuerpflichtigen ein?
Aus welchen Gründen lässt der BMF-Arbeitsentwurf im geplanten § 138d Absatz 6 Satz 3 AO die Verpflichtung zur Mitteilung einer Steuergestaltung vom Intermediär auf den „Nutzer“ übergehen, während in der Richtlinie 2018/822 im Artikel 8ab Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 5 ein Übergang vom Intermediär auf den „relevanten Steuerpflichtigen“ vorgesehen ist?
Welche Unterschiede ergeben sich nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen durch die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten?
Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass der geplante § 138e Absatz 1 Ziffer 2 AO – wonach eine Steuergestaltung unter anderem dann vorliegen soll, wenn die standardisierte Dokumentation und Struktur der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss – zu einer ähnlichen Streitanfälligkeit wie beim Begriff der modellhaften Gestaltung nach § 15b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt?
Welche Unterschiede ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus der unterschiedlichen Formulierung im § 138e Absatz 1 Nummer 2 AO des BMF-Arbeitsentwurfs („und“) gegenüber der Formulierung im Anhang IV, Teil II. Buchstabe A., Ziffer 3. der Richtlinie 2018/822 („und/oder“)?
Inwieweit weicht die Formulierung im § 138e Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c) AO des BMF-Arbeitsentwurfs („innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenzüberschreitende Übertragung“) von der Formulierung im Anhang IV, Teil II, Buchstabe E, Nummer 3 der Richtlinie 2018/822 („gruppeninterne grenzüberschreitende Übertragung“) ab?
Werden dadurch unterschiedliche Auswirkungen bei der Gesetzes- bzw. Richtlinienbefolgung ausgelöst?
Inwiefern spielt dabei die Definition des verbundenen Unternehmens im BMF-Arbeitsentwurf eine Rolle?
Aus welchen Gründen sieht der BMF-Arbeitsentwurf in § 138f Absatz 4 AO ein Vergabenummernsystem vor?
Wie soll dieses Vergabenummernsystem administrativ im Detail umgesetzt werden?
Erachtet es die Bundesregierung für möglich, dass die Vergabenummer im Rahmen des Risikomanagementsystems der Finanzverwaltung als Risikofilter eingesetzt wird?
Welche Unterschiede bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung zwischen dem Vergabenummernsystem im BMF-Arbeitsentwurf und dem Registriernummernsystem nach dem Entwurf der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, der im Zuge der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 erörtert wurde (vgl. dazu Hamminger, NWB Nr. 31 vom 30. Juli 2018)?
Inwieweit plant die Bundesregierung, die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzwortlauts über die in der Begründung des BMF-Arbeitsentwurfs vorgesehenen Erläuterungen hinaus zu konkretisieren, beispielsweise in einem BMF-Schreiben?
Welche Unterschiede bestehen zwischen dem § 379 Absatz 7 AO des BMF-Arbeitsentwurfs und dem § 379a Absatz 2 AO gemäß dem Entwurf der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, der im Zuge der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 erörtert wurde (Hamminger, NWB Nr. 31 vom 30. Juli 2018)?
Wie ist die Formulierung „nicht vollständig“ im § 379 Absatz 2 Nummer 1e AO des BMF-Arbeitsentwurfs auszulegen?
Wie soll eine möglichst rechtssichere Handhabung der Nummer 1e in der Praxis ausgestaltet werden?
Inwiefern könnte diese Regelung die Intermediäre und Nutzer bzw. Steuerpflichtigen dazu verleiten, möglichst sämtliche Informationen der Finanzverwaltung zuzuleiten, um nicht in die Gefahr einer Sanktionierung zu gelangen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die im § 33 des Einführungsgesetzes zur AO vorgesehene Umsetzung des Artikel 8ab Absatz 12 der Richtlinie 2018/822, wonach „Intermediäre und relevante Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten sind, deren erster Schritt zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie umgesetzt wurde“, aus Rückwirkungsgesichtspunkten?
Wie beurteilt die Bundesregierung den zusätzlichen Aufwand, rückwirkend bis zum 24. Juni 2018 alle Informationen zu Steuergestaltungen vorzuhalten, bis die neuen Vorschriften 2018/822 ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden sind?
Inwieweit sieht das Bundesministerium der Finanzen die von Schnitger, Die neue Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestattungen (Teil I), IStR, 513 ff. geschilderten Fälle zu einer nicht erkannten, doppelten steuerlichen Ansässigkeit (a. a. O., S. 516) als durch den § 138d Absatz 2 AO des BMF-Arbeitsentwurfs rechtssicher gelöst an?
Können hierzu rechtliche Zweifelsfälle ausgeschlossen werden?
Inwieweit sieht das Bundesministerium der Finanzen die von Schnitger, Die neue Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestattungen (Teil I), IStR, 513 ff. geschilderten Fälle zur Anwendung des § 138d Absatz 2 AO des BMF-Arbeitsentwurfs im Hinblick auf Personengesellschaften (a. a. O., S. 516) als rechtssicher gelöst an?
Können hierzu rechtliche Zweifelsfälle ausgeschlossen werden?
Ist § 138d Absatz 2 in Verbindung mit § 138e AO des BMF-Arbeitsentwurfs so zu verstehen, dass der Intermediär bzw. der Nutzer verpflichtet ist, die Erfüllung des Main-Benefit-Tests darzulegen und zu beweisen?
Wenn ja, inwiefern würde dies mit den in § 379 AO des BMF-Arbeitsentwurfs vorgenommenen Sanktionen harmonieren?
Welche Stellen sollen im Bund-Länder-Gefüge mit der Auswertung der Mitteilungen der Steuergestaltungen betraut werden?
In welcher Weise sollen nach Vorstellung des Bundesministeriums der Finanzen Bund und Länder kooperieren?
Welche Priorisierung ist dem IT-Projekt zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Bundesministerium der Finanzen bei der gemeinsamen Projektliste von Abteilung III und Abteilung IV zugewiesen worden?
Wie lauten die 25 am höchsten priorisierten IT-Projekte der Steuer- bzw. Zollverwaltung auf der eben erwähnten gemeinsamen Liste der beiden Abteilungen (bitte in absteigender Priorisierung auflisten)?
Wie lauten die jeweiligen Hauptziele der erfragten 25 IT-Projekte?
Wie sieht der alternative Ansatz des Bundesministeriums der Finanzen für eine Meldepflicht von nationalen Steuergestaltungen im Detail aus, der bei der Finanzministerkonferenz vom 19. bis 21. September 2018 vorgestellt werden soll bzw. worden ist?
Worin unterscheidet sich dieser alternative Ansatz von dem (Gesetz-)Entwurf der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz?