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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Vorschlag der vorherigen bulgarischen Ratspräsidentschaft für ein sog. Mandatory Lending Modell im Rahmen einer europäischen Einlagensicherung (EDIS)

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

24.10.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/476908.10.2018

Vorschlag der vorherigen bulgarischen Ratspräsidentschaft für ein sog. Mandatory Lending Modell im Rahmen einer europäischen Einlagensicherung (EDIS)

der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Thomas L. Kemmerich, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Judith Skudelny, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die vorherige bulgarische Ratspräsidentschaft hat ein „Presidency Non-Paper“ mit dem Titel „Liquidity support based on mandatory lending“ erarbeitet. Ferner wurde unter der bulgarischen Ratspräsidentschaft ein Non-Paper mit dem Titel „Mandatory lending – further details on specific issues raised by Member States and the Commission“ unter den Mitgliedstaaten verteilt.

Die Non-Paper wurden vor Kurzem durch die Bundesregierung an das Europabüro des Deutschen Bundestages übermittelt. Auf diese Non-Paper der bulgarischen Ratspräsidentschaft wurde im jüngsten Non-Paper der Österreichischen Ratspräsidentschaft zum Hybrid-Modell verwiesen (vgl. zum Hybrid-Modell die Bundestagsdrucksache 19/4310).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wird das von der bulgarischen Ratspräsidentschaft vorgeschlagene Mandatory Lending Modell in all seinen Optionen nach Kenntnis der Bundesregierung weiter auf europäischer Ebene beraten? Oder ist nunmehr allein das jüngst von der österreichischen Ratspräsidentschaft vorgestellt Hybrid-Modell Grundlage für die weiteren Beratungen?

2

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft (Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lendig“, S. 1), das Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe führe dazu, dass dem in Schieflage geratenen nationalen Einlagensicherungssystem lediglich Liquidität zur Verfügung gestellt werde, aber keine Übernahme von Verlusten erfolge?

Welche, gegebenenfalls auch mittelbaren, finanziellen Gefahren für die nationalen Einlagensicherungssysteme könnten nach Einschätzung der Bundesregierung durch ein solches Modell entstehen?

3

Ist zum Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Mitgliedstaaten abschließend beraten worden, wann die Voraussetzung der Ausschöpfung der eigenen Mittel aus dem in Not geratenen nationalen Einlagensicherungssystem erfüllt sein sollte?

Wenn ja, welche Bedingungen wurden konsentiert?

Wenn nein, wie lautet der letzte Stand der Beratungen hierzu?

4

Ist zum Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Mitgliedstaaten abschließend beraten worden, wie hoch die einzelnen zu leistenden Beiträge von den unterstützenden nationalen Einlagensicherungssystemen sein sollten?

Wenn ja, welche Bedingungen wurden konsentiert?

5

Ist zum Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Mitgliedstaaten abschließend beraten worden, inwiefern und in welcher Höhe bzw. bei welchem Verhältnis diese Beiträge gedeckelt werden sollten bzw. könnten?

Wenn ja, welche Bedingungen wurden konsentiert?

6

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft (Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ S. 2), das Modell führe zu keiner Verlustteilung und berge daher auch nicht die Gefahr eines „Moral Hazard“?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung das im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ benannte Modellrisiko folgend aus einer Unfähigkeit und dem Unwillen des in Not geratenen nationalen Einlagensicherungssystems, die erhaltenen Beiträge auch wieder an die anderen nationalen Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung das im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ benannte Modellrisiko folgend aus einem gehäuften Auftreten von Notlagen von nationalen Einlagensicherungssystemen?

9

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft (Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ S. 2), das Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe setze eine ausreichende Finanzausstattung aller nationalen Einlagensicherungssysteme voraus?

10

Wären aus Sicht oder Einschätzung der Bundesregierung die nationalen Einlagensicherungssysteme aller Mitgliedstaaten derzeit derart finanziell ausgestattet, um an einem Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe teilnehmen zu können?

Wenn nein, in welchen Mitgliedstaaten sind bzw. wären die nationalen Einlagensicherungssyteme nicht ausreichend finanziell ausgestattet?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ aufgeworfene Gefahr, es müsse vermieden werden, dass nationale Einlagensicherungssysteme den Anreiz hätten, ihre finanzielle Ausstattung künstlich niedrig zu halten?

12

Welche Vorkehrung sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“ vorgesehen, um das Eintreten eines „Moral Hazard“ zu unterbinden?

Wie beurteilt die Bundesregierung diese Vorschläge?

13

In welcher Weise soll nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe gewährleistet werden, dass binnen sieben Werktagen die Liquidität dem in Not geratenen nationalen Einlagensicherungssystem zur Verfügung gestellt werden kann?

14

Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das von der bulgarischen Ratspräsidentschaft vorgeschlagene Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe in der Variante eines Netzwerks unter den nationalen Einlagensicherungssystemen („network of national DGDs“) im Detail ausgestaltet werden?

15

Worin bestehen nach Ansicht der Bundesregierung die im Non-Paper „Mandatory lending – further details on specific issues raised by Member States and the Commission“ angesprochenen technischen Unterschiede zwischen dem Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe über eine zentrale Einheit (etwa der SRB – Single Resolution Board) und dem Rückversicherungsmodell?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung die im Non-Paper „Mandatory lending – further details on specific issues raised by Member States and the Commission“ auf S. 8 getroffene Aussage, dass es für die Funktionalität eines Modells einer verpflichtenden Kreditvergabe erforderlich ist, dass die nationalen Einlagensicherungssysteme bis zum 3. Juli 2024 das ausgewiesene Ziel erreichen, jeweils ein Mindestvermögen in Höhe von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen aufzubauen?

17

Welche wesentlichen Unterschiede bestehen aus Sicht der Bundesregierung zwischen den beiden Optionen („National Level“ und „Centralised Fund“) für ein Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe im Hinblick auf  die Finanzierung, Erhebung Verwaltung der Beiträge  die Ermächtigungen und Verpflichtungen für die nationalen Einlagensicherungssysteme sowie dem SRB sowie  den Zugang zur europäischen Einlagensicherung und bei der Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Liquidität?

18

Wie beurteilt die Bundesregierung die im Artikel 41j des Kommissionsvorschlages zugelassene Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen eine temporäre Ausnahme davon zuzulassen, den Zielwert des Mindestvermögens zu erreichen (vgl. Non-Paper „Mandatory lending – further details on specific issues raised by Member States and the Commission“, S. 8)?

Wie ist die Position der anderen Mitgliedstaaten hierzu?

Wie lautet der aktuelle Stand der Diskussion hierzu?

19

Teilt die Bundesregierung die in der Analyse der Kommission („Commission‘ Effects Analysis on EDIS“) vorgetragenen Bedenken gegenüber einem Modell einer verpflichtenden Kreditgewährung mit einem Netzwerk der nationalen Einlagensicherungssyteme (vgl. Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“, S. 4)?

Wenn ja, aus welchen Gründen?

Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

20

Welche Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung ein Modell einer verpflichtenden Kreditvergabe mit einer zentralen Einheit in die Beratungen auf europäischer Ebene eingeführt?

21

Welche Ex-ante-Verständigung unter den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten würde das vorgenannte Modell nach Kenntnis der Bundesregierung erfordern?

22

Mit welchen Sicherheitsmaßnahmen („Safeguards“) müsste nach Kenntnis der Bundesregierung für das vorgenannte Modell aus Sicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft flankiert werden?

23

Wie beurteilt die Bundesregierung diese Sicherheitsmaßnahmen?

24

Unter welchen Voraussetzungen sollte nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Vorschlag der bulgarischen Ratspräsidentschaft der SRB zur Auszahlungen bzw. zur Weiterreichung der Liquidität an das in Not geratenen Einlagensicherungssystem ermächtigt sein?

25

Hält die Bundesregierung die vorgeschlagene Zeitspanne von sieben Tagen für ausreichend im Falle eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs eines in Not geratenen nationalen Einlagensicherungssystems (vgl. Non-Paper „Liquidity support based on mandatory lending“, S. 3)?

Berlin, den 26. September 2018

Christian Lindner und Fraktion

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