Brexit-Notfallpläne der deutschen Finanzaufsicht
der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Ulrich Lechte, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Bis November 2018 muss das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich stehen, sonst droht für alle Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen Europas ein chaotischer Brexit. Den EU-Gipfel in Salzburg am 20. September 2018 haben alle Beteiligten beschädigt verlassen. Die Fronten scheinen stärker verhärtet denn je. Kaum ein Tag vergeht ohne gegenseitige Vorhaltungen und Schuldzuweisungen. Es sollte das Bestreben aller Verhandlungspartner sein, zur Sachpolitik zurückzukehren.
Offenbar hält auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen „No-Deal-Brexit“ für immer realistischer. In einem Schreiben wendet sie sich an von ihr beaufsichtigte Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und weist darauf hin, dass im Zuge des Brexit eine Auslagerung oder Unterauslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements auf ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich rechtswidrig werden könne.
Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) mit Sitz in einem Drittstaat auslagern, wenn die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt ist.
Entsprechendes regelt § 36 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 KAGB für Unterauslagerungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
In welchen weiteren, vergleichbaren Fällen hat sich die BaFin an ein von ihr beaufsichtigtes Institut usw. gewandt, um im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Brexit auf Änderungen durch einen künftig möglichen Drittstaaten-Status des Vereinigten Königreichs hinzuweisen?
Welche Institutsgruppen wurden in diesem Zusammenhang angeschrieben? Auf welche Rechtsauffassung hat die BaFin dabei im Hinblick auf den Brexit hingewiesen?
Hat die BaFin auch anderen Instituten den Hinweis auf die Vorhaltung von Notfallplänen mitgeteilt? Und wenn ja, welche Sachverhalte sollen damit aus Sicht der BaFin jeweils abgedeckt werden?
Ist der Bundesregierung und/oder der BaFin bekannt, ob die entsprechenden Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten ebenso bereits entsprechende Schreiben mit Hinweisen zu ihrer Rechtsauffassung im Hinblick auf den Brexit sowie auf gegebenenfalls einzuhaltende Notfallpläne an die von ihnen beaufsichtigten Institute verschickt haben?
Hat sich die BaFin insoweit mit den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten koordinierend abgesprochen?
Hält die Bundesregierung ein abgestimmtes Vorgehen der Finanzaufsichtsbehörden in dieser Angelegenheit für ratsam?
In welchen Fällen würde die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der britischen Aufsichtsbehörde nach Ansicht der Bundesregierung als sichergestellt gelten?
Welche Bemühungen gibt es seitens der Bundesregierung oder seitens der BaFin, etwa ein Memorandum of Understanding (MoU) vorzubereiten?
In welchem Anlagevolumen haben von der BaFin beaufsichtigte KVG Auslagerungen oder Unterauslagerungen auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich vorgenommen (bitte getrennt nach Portfolioverwaltung und Risikomanagement)?
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die KVG im Falle einer ausbleibenden Brexit-Einigung nach Ansicht der BaFin spätestens einen Notfallplan nach Punkt 10.3 der KAMaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften) vorlegen? Welche Überlegungen gibt es hierzu innerhalb der BaFin? Wenn es hier noch keine Überlegungen gibt, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet?
Hat die BaFin bereits die Erkenntnisse ausgewertet, inwiefern es für die KVG im Falle eines „No-Deal-Brexit“ möglich ist, am Markt qualitativ gleichwertige Leistungen von anderen §-36-KAGB-konformen Unternehmen zu erhalten? Wenn ja, wie sehen diese Erkenntnisse aus, und welche Schlüsse zieht die BaFin daraus? Wenn nein, wann wird die BaFin diesen Prozess abgeschlossen haben?
Hat die BaFin bereits die Erkenntnisse ausgewertet, inwiefern es für die KVG im Falle eines „harten“ Brexit durch eine mögliche Übertragung von Aufgaben auf andere §-36-KAGB-konforme Unternehmen zu Steigerungen bzw. Verschlechterungen bei den Konditionen bzw. Kosten kommen kann? Wenn ja, wie sehen diese Erkenntnisse aus, und welche Schlüsse zieht die BaFin daraus? Wenn nein, wann wird die BaFin diesen Prozess abgeschlossen haben?