Umgang mit Fernsehpiraterie
der Abgeordneten Thomas Hacker, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Stephan Thomae und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Filmstudios, Free- und Pay-TV-Anbieter – und mit ihnen die Kreativwirtschaft in ihrer ganzen Breite – sehen sich vielfältigen Rechtsverletzungen durch die illegale Weiterverbreitung ihrer Inhalte ausgesetzt.
Piraterieangebote haben sich aufgrund der Digitalisierung und entsprechender Bandbreiten vom klassischen Download hin zu einem hochqualitativen Streamingservice verändert und bedrohen die Wertschöpfung von tausenden Medienschaffenden in Deutschland.
Die geschützten Inhalte können ohne Download direkt in Webbrowsern und Apps konsumiert werden.
Flankiert wird diese Form des Streaming durch passende Hardwareangebote wie „IPTV-Boxen“ (IPTV = Internet Protocol Television) und Streamingsticks.
Systemoffene Hard- und Software, welche in konkreten Fällen für Urheberrechtsverletzungen missbraucht und somit kriminalisiert wird, ist optisch, technisch und hinsichtlich der Benutzeroberfläche mit geschlossenen Set-Top-Boxen (z. B. von Satelliten- oder Kabelanbietern) vergleichbar, welche eine ausschließlich legale Angebotsnutzung ermöglichen.
Die offenen IPTV-Boxen ermöglichen die Installation von Add-Ons und Plug-Ins, über die Nutzer direkt auf die fraglichen Streamingangebote zugreifen können.
Dies wird durch bestimmte Media Player Software ermöglicht, die für sich genommen ebenfalls für rein legale Zwecke eingesetzt werden kann.
Es gibt aber auch Angebote, bei denen die entsprechenden Wiedergabelisten zur Nutzung illegaler Streamingangebote schon vorinstalliert sind (sog. Fully-loaded-Boxen).
Bei „Fully-loaded“-Boxen wird der Anschein der Legalität durch die Aufmachung und Benutzerführung erweckt.
Dieser Anschein wird dadurch verstärkt, dass solche Boxen auch über herkömmliche Vertriebswege (z. B. große Online-Marktplätze) erhältlich sind.
Problematisch daran ist, dass solche IPTV-Boxen eine gleichermaßen komfortable und intuitive Nutzung bieten wie die Geräte der originären Rechteinhaber und durch entsprechende Add-ons nahezu das komplette Spektrum der audiovisuellen Unterhaltung abdecken (Kinofilme, Filme zeitgleich zu oder vor BluRay-Veröffentlichung, gehackte Video-on-Demand-Angebote).
Empfangbar sind auch Free- und Pay-TV-Angebote inländischer und ausländischer Sendeunternehmen.
Die illegale Live-Übertragung von Sportgroßereignissen und Events sind besonders schädlich, da die Lizenz- und Produktionskosten für die Medienunternehmen erheblich sind, ohne die entsprechende Refinanzierung zu erhalten.
Ein weiteres Problem solcher IPTV-Boxen ist der Jugendschutz, denn es wird technisch unbeschränkter Zugang auch zu jugendschutzrechtlich unzulässigen Inhalten (ohne Jugendschutz-Pin oder Tageszeitbeschränkungen) ermöglicht oder Werbeeinstrahlungen erlaubt, die ihrerseits für pornographische Inhalte, Malware oder Glücksspiel werben.
Dies kann sogar bis hin zu politischer Propaganda ausländischer Staaten reichen.
Für die Nutzer von IPTV-Boxen entstehen rechtliche Nachteile nur dann, sofern die Kenntnis der Illegalität des Streamingangebotes nachgewiesen werden kann.
Dieser Nachweis ist unrealistisch, wenn die IPTV-Boxen sowohl legale als auch illegale Angebote ohne besondere Kennzeichnung zugänglich machen.
Aber auch gegenüber den eigentlichen Anbietern der über diese Boxen abrufbaren illegalen Inhalte sowie den Hosting- und Access-Providern, die den Zugang dazu vermitteln, können sich Rechteinhaber nach geltendem Recht nicht effektiv zur Wehr setzen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Händler und Hersteller von IPTV-Boxen.
Die skizzierten Herausforderungen bestehen national und weltweit.
Im europäischen Ausland wurden Lösungsansätze aufgezeigt.
Das Vereinigte Königreich hat konkrete Maßnahmen umgesetzt.
Die gesetzliche Einführung von Sperrverfügungen gegen Access-Provider hat statistisch nachweisbare und wirtschaftlich beachtliche positive Auswirkungen auf den Konsum illegaler Inhalte.
Seit 2011 wurden dort mehr als 500 solcher Sperrverfügungen durch den hierzu per Spezialregelung ermächtigten High Court für urheberrechtsverletzende Plattformen und Webpräsenzen erlassen (Rosati, Intermediary IP injunctions in the EU law and UK experiences, GRUR Int. 2017, 206).
Eine aktuelle Entscheidung des High Court verpflichtet die Internet-Service-Provider dazu, die rechtswidrigen Premier-League-Streamingangebote vollautomatisch und in Echtzeit nicht mehr zugänglich zu machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie schätzt die Bundesregierung die wirtschaftliche Bedeutung illegaler Streaming- und Downloadangebote sowie des Vertriebs von Hardware ein, die den Zugriff auf solche Angebote ermöglicht bzw. vereinfacht?
2. Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung neben den Interessen der unmittelbar betroffenen Rechteinhaber auch die Interessen der Allgemeinheit berührt (bitte dabei auf die Möglichkeit verringerter Steuereinnahmen, Umgehung von Jugendschutzregelungen, Verstoß gegen Regeln zum Schutz der Allgemeinheit, Wegbrechen von Produktionen und somit weniger Inhalteauswahl für Nutzer sowie auch virenbedingte Sicherheitsrisiken für Betriebssysteme und persönliche Nutzerdaten eingehen)?
3. Wie bewertet die Bundesregierung diese Angebote, und insbesondere den Vertrieb entsprechender Hardware mit vorinstallierten Add-ons auf der Grundlage des geltenden materiellen Rechts?
4. Wie schätzt die Bundesregierung die bestehenden Möglichkeiten ein, die verschiedenen Interessen effektiv zu schützen, die durch solche Angebote betroffen werden?
Insbesondere:
- a) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine effektive Durchsetzung solcher Interessen unmittelbar durch die betroffenen Rechteinhaber in Deutschland?
- b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine effektive Durchsetzung solcher Interessen durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden?
- c) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine effektive Durchsetzung solcher Interessen durch die Medienaufsicht der Länder, insbesondere sofern solche Angebote die Inhalte von Rundfunkprogrammen verbreiten?
- d) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine effektive Durchsetzung solcher Interessen durch sonstige öffentliche Stellen?
5. Sieht die Bundesregierung im deutschen Recht grundsätzlichen Änderungsbedarf in Bezug auf einen effektiven Schutz der betroffenen Interessen? Falls kein Änderungsbedarf gesehen wird, weshalb soll das Schutzniveau für die betroffenen Interessen ausreichend sein?
6. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2017 (EuGH, C-527/15 „Stichting Brein v Jack Frederik Wullems, acting under the name of Filmspeler“) gesetzgeberischer Änderungsbedarf? Wenn ja, welcher konkret und innerhalb welchen Zeitraumes? Falls nein, warum nicht?
7. Welche Maßnahmen stehen schon jetzt nach geltendem deutschen Recht in Bezug auf die Beteiligung der folgenden Adressaten zur Verfügung? Welche Voraussetzungen müssen hierfür ggf. jeweils erfüllt sein? Welche zusätzlichen Maßnahmen gegenüber diesen Adressaten kommen nach Ansicht der Bundesregierung für ein effektives Vorgehen gegen solche Angebote in Frage:
- a) Anbieter, die solche Streaming- oder Downloadangebote unmittelbar zur Verfügung stellen, insbesondere wenn diese Anbieter aus dem Ausland agieren oder die jeweiligen Streams über ausländische Server anbieten;
- b) Host-Provider, die solche Streaming- oder Downloadangebote auf Plattformen bereithalten, insbesondere, wenn diese Provider aus dem Ausland agieren oder deren Server im Ausland stehen;
- c) Access-Provider, die die von solchen Streaming- oder Downloadangeboten übermittelten Daten über ihre Internetzugangsdienste an die Nutzer dieser Angebote in Deutschland übermitteln;
- d) Hardware-Hersteller oder Importeure, die Endgeräte herstellen und/oder nach Deutschland importieren, die den Zugang zu solchen Streamingoder Downloadangeboten erleichtern, insbesondere, wenn diese Hersteller oder Importeure aus dem Ausland agieren;
- e) Personen oder Unternehmen, die die Media Player Software und die Addons für den unberechtigten Zugang zu urheberrechtsgeschützten Inhalten auf bestehende Hardware installieren, soweit diese nicht mit den unter d) genannten Personen bzw. Unternehmen identisch sind;
- f) Personen oder Unternehmen, die die Media Player Software und/oder die Add-ons für den unberechtigten Zugang zu urheberrechtsgeschützten Inhalten herstellen und/oder anbieten;
- g) stationär oder im Internet tätige Händler oder Handelsplattformen, die Endgeräte vertreiben, die den Zugang zu solchen Streaming- oder Downloadangeboten erleichtern, oder Betreiber von Handelsplattformen, die Dritten einen solchen Vertrieb ermöglichen?
8. Bestehen bezüglich der Beantwortung der Fragen 1 bis 7 nach Ansicht der Bundesregierung Unterschiede, sofern a) Live-Inhalte (z. B. illegale Weiterverbreitung linearer Rundfunksignale) betroffen sind bzw. b) sonstige Inhalte (z. B. Kinofilme) betroffen sind?
9. Bestehen die geschilderten Probleme nach Kenntnis der Bundesregierung in ähnlicher Weise auch in anderen europäischen Staaten?
10. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen europäischen Staaten Lösungsansätze zur Sicherstellung der Urheber- und Leistungsschutzrechte der Rechteinhaber?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Effektivität der in anderen europäischen Staaten bestehenden Maßnahmen und Regelungen? Hält die Bundesregierung die Einführung entsprechender Maßnahmen oder Regelungen zur Sicherstellung eines effektiven Schutzes der Rechteinhaber in Deutschland für sinnvoll und durchführbar?
12. Wie bewertet die Bundesregierung konkret die Maßnahmen des High Court im Vereinigten Königreich bezüglich der Sperrverfügungen, und sind solche Sperrverfügungen in Deutschland vor dem Hintergrund abzuwägender Güter von Verfassungsrang denkbar und umsetzbar?
13. Wie steht die Bundesregierung zu den verschiedenen technischen Möglichkeiten von Sperrungen mittels Manipulation der DNS-Einträge, die Benutzung von Proxy-Servern oder die Sperrung von IP-Adressen am Router? Sieht die Bundesregierung weitere technische Möglichkeiten, und wo liegen nach Einschätzung der Bundesregierung die jeweiligen Vor- und Nachteile?
14. Sind der Bundesregierung Statistiken bezüglich Inhalt und Häufigkeit gesperrter Internetseiten in Deutschland und Europa bekannt (falls ja, entsprechende Daten bitte konkret darlegen)?
15. Sind der Bundesregierung Statistiken über die Wirksamkeit von Internetsperren in Deutschland und Europa bekannt (falls ja, entsprechende Daten bitte konkret darlegen)?
16. Sofern die Fragen 14 und 15 positiv beantwortet wurden, welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den entsprechenden Statistiken? Sofern die Fragen 14 und 15 negativ beantwortet wurden, was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe für die fehlende statistische Erhebung, und plant die Bundesregierung, diese Lücke durch eigene oder beauftragte Erhebungen zu füllen, und falls ja, durch wen und bis wann?
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Geschäfts- und Finanzierungsmodelle, die hinter den „Fully-loaded“-Boxen stehen?
18. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um nach dem von der EU propagierten „Follow-the-Money“-Prinzip die Geschäfts- und Finanzierungsmodelle der geschäftsmäßigen Urheberrechtsverletzungen zu begegnen?
Fragen18
Wie schätzt die Bundesregierung die wirtschaftliche Bedeutung illegaler Streaming- und Downloadangebote sowie des Vertriebs von Hardware ein, die den Zugriff auf solche Angebote ermöglicht bzw. vereinfacht?
Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung neben den Interessen der unmittelbar betroffenen Rechteinhaber auch die Interessen der Allgemeinheit berührt (bitte dabei auf die Möglichkeit verringerter Steuereinnahmen, Umgehung von Jugendschutzregelungen, Verstoß gegen Regeln zum Schutz der Allgemeinheit, Wegbrechen von Produktionen und somit weniger Inhalteauswahl für Nutzer sowie auch virenbedingte Sicherheitsrisiken für Betriebssysteme und persönliche Nutzerdaten eingehen)?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Angebote, und insbesondere den Vertrieb entsprechender Hardware mit vorinstallierten Add-ons auf der Grundlage des geltenden materiellen Rechts?
Wie schätzt die Bundesregierung die bestehenden Möglichkeiten ein, die verschiedenen Interessen effektiv zu schützen, die durch solche Angebote betroffen werden?
Insbesondere:
Sieht die Bundesregierung im deutschen Recht grundsätzlichen Änderungsbedarf in Bezug auf einen effektiven Schutz der betroffenen Interessen? Falls kein Änderungsbedarf gesehen wird, weshalb soll das Schutzniveau für die betroffenen Interessen ausreichend sein?
Besteht nach Ansicht der Bundesregierung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2017 (EuGH, C-527/15 „Stichting Brein v Jack Frederik Wullems, acting under the name of Filmspeler“) gesetzgeberischer Änderungsbedarf? Wenn ja, welcher konkret und innerhalb welchen Zeitraumes? Falls nein, warum nicht?
Welche Maßnahmen stehen schon jetzt nach geltendem deutschen Recht in Bezug auf die Beteiligung der folgenden Adressaten zur Verfügung? Welche Voraussetzungen müssen hierfür ggf. jeweils erfüllt sein? Welche zusätzlichen Maßnahmen gegenüber diesen Adressaten kommen nach Ansicht der Bundesregierung für ein effektives Vorgehen gegen solche Angebote in Frage:
a) Anbieter, die solche Streaming- oder Downloadangebote unmittelbar zur Verfügung stellen, insbesondere wenn diese Anbieter aus dem Ausland agieren oder die jeweiligen Streams über ausländische Server anbieten;
b) Host-Provider, die solche Streaming- oder Downloadangebote auf Plattformen bereithalten, insbesondere, wenn diese Provider aus dem Ausland agieren oder deren Server im Ausland stehen;
c) Access-Provider, die die von solchen Streaming- oder Downloadangeboten übermittelten Daten über ihre Internetzugangsdienste an die Nutzer dieser Angebote in Deutschland übermitteln;
d) Hardware-Hersteller oder Importeure, die Endgeräte herstellen und/oder nach Deutschland importieren, die den Zugang zu solchen Streamingoder Downloadangeboten erleichtern, insbesondere, wenn diese Hersteller oder Importeure aus dem Ausland agieren;
e) Personen oder Unternehmen, die die Media Player Software und die Addons für den unberechtigten Zugang zu urheberrechtsgeschützten Inhalten auf bestehende Hardware installieren, soweit diese nicht mit den unter d) genannten Personen bzw. Unternehmen identisch sind;
f) Personen oder Unternehmen, die die Media Player Software und/oder die Add-ons für den unberechtigten Zugang zu urheberrechtsgeschützten Inhalten herstellen und/oder anbieten;
g) stationär oder im Internet tätige Händler oder Handelsplattformen, die Endgeräte vertreiben, die den Zugang zu solchen Streaming- oder Downloadangeboten erleichtern, oder Betreiber von Handelsplattformen, die Dritten einen solchen Vertrieb ermöglichen?
Bestehen bezüglich der Beantwortung der Fragen 1 bis 7 nach Ansicht der Bundesregierung Unterschiede, sofern
a) Live-Inhalte (z. B. illegale Weiterverbreitung linearer Rundfunksignale) betroffen sind bzw.
b) sonstige Inhalte (z. B. Kinofilme) betroffen sind?
Bestehen die geschilderten Probleme nach Kenntnis der Bundesregierung in ähnlicher Weise auch in anderen europäischen Staaten?
Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen europäischen Staaten Lösungsansätze zur Sicherstellung der Urheber- und Leistungsschutzrechte der Rechteinhaber?
Wie bewertet die Bundesregierung die Effektivität der in anderen europäischen Staaten bestehenden Maßnahmen und Regelungen? Hält die Bundesregierung die Einführung entsprechender Maßnahmen oder Regelungen zur Sicherstellung eines effektiven Schutzes der Rechteinhaber in Deutschland für sinnvoll und durchführbar?
Wie bewertet die Bundesregierung konkret die Maßnahmen des High Court im Vereinigten Königreich bezüglich der Sperrverfügungen, und sind solche Sperrverfügungen in Deutschland vor dem Hintergrund abzuwägender Güter von Verfassungsrang denkbar und umsetzbar?
Wie steht die Bundesregierung zu den verschiedenen technischen Möglichkeiten von Sperrungen mittels Manipulation der DNS-Einträge, die Benutzung von Proxy-Servern oder die Sperrung von IP-Adressen am Router? Sieht die Bundesregierung weitere technische Möglichkeiten, und wo liegen nach Einschätzung der Bundesregierung die jeweiligen Vor- und Nachteile?
Sind der Bundesregierung Statistiken bezüglich Inhalt und Häufigkeit gesperrter Internetseiten in Deutschland und Europa bekannt (falls ja, entsprechende Daten bitte konkret darlegen)?
Sind der Bundesregierung Statistiken über die Wirksamkeit von Internetsperren in Deutschland und Europa bekannt (falls ja, entsprechende Daten bitte konkret darlegen)?
Sofern die Fragen 14 und 15 positiv beantwortet wurden, welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den entsprechenden Statistiken? Sofern die Fragen 14 und 15 negativ beantwortet wurden, was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe für die fehlende statistische Erhebung, und plant die Bundesregierung, diese Lücke durch eigene oder beauftragte Erhebungen zu füllen, und falls ja, durch wen und bis wann?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Geschäfts- und Finanzierungsmodelle, die hinter den „Fully-loaded“-Boxen stehen?
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um nach dem von der EU propagierten „Follow-the-Money“-Prinzip die Geschäfts- und Finanzierungsmodelle der geschäftsmäßigen Urheberrechtsverletzungen zu begegnen?