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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.11.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/537430.10.2018

Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige

der Abgeordneten Jörg Schneider, Franziska Gminder, Jürgen Pohl und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Unterhaltsleistungen an gesetzliche unterhaltsberechtigte Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Zusammenveranlagung besteht, können im Rahmen der Regelungen des § 33a des Einkommensteuergesetzes steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Grundvoraussetzungen sind, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsleistende zur Leistung dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist.

Für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gelten die gemäß Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben IV C 4 – S 2285/07/0006:001 vom 7. Juni 2010 (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/368024/; BStBl 2010 I S. 588) aufgestellten Grundsätze. Den Steuerpflichtigen trifft hier eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweispflicht. Der Höchstbetrag von 9 000 Euro im Jahr 2018 mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenden Person, soweit diese den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein von Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen (BFH v. 30. Juni 2010 – VI R 35/09 BStBl 2011 II S. 267). Die Wertgrenze für Vermögen liegt bei 15 500 Euro. Die Ländergruppeneinteilung ist zu berücksichtigen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie viele Steuerpflichtige haben seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung Unterhaltszahlungen ins Ausland geleistet (bitte nach Jahr, Staat und Gesamtsumme je Staat aufschlüsseln)?

2

Wie kontrollieren die Behörden die Echtheit der Angaben zu Einkommen und Vermögen gemäß der zweisprachigen Unterhaltserklärung aus Nicht-EU-Ländern (bitte zumindest für die drei wichtigsten Herkunftsländer angeben)?

3

Warum wird die Regelung, dass – wie vom Bundesfinanzhof entschieden (BFH v. 30. Juni 2010 Az. VI R 35/09) – auch ein selbstgenutztes Haus im Ausland bei der Vermögenswertgrenze von 15 500 Euro zu berücksichtigen ist, nicht standardmäßig angewendet?

4

In wie vielen Fällen wurde seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Verschleierung von Vermögen im Ausland wegen Betrugsverdacht Anklage erhoben (bitte nach Jahr und Staat aufschlüsseln)?

5

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamten Steuerausfälle nach Frage 1 seit 2010 (bitte nach Jahr und Staat aufschlüsseln)?

Berlin, den 15. Oktober 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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