Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4919)
der Abgeordneten René Springer, Rainer Groß, Georg Schroeter, Ulrike Schielke-Ziesing, Wolfgang Wiehle, Julian Schmidt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Gewährung und Prüfung von Zuwendungen durch die Bundesregierung an sogenannte Nichtregierungsorganisationen sind zentral in den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die Verwaltungsvorschrift (VV) Nummer 12.1 zu § 44 BHO sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid ermächtigen darf, Zuwendungen ganz oder teilweise weiterzuleiten. Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt nach VV-Nummer 12.2 zu § 44 BHO jedoch eine Beleihung voraus.
Auf die diesbezügliche Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Weiterleitung von Zuwendungen des Bundes durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Empfänger in den Jahren 2020 bis 2026“ (Bundestagsdrucksache 21/4434) hat die Bundesregierung am 20. März 2026 geantwortet (Bundestagsdrucksache 21/4919). In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung darauf, dass „diese Fragen nicht beantwortet werden [können], da der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen unzumutbar ist und hierdurch in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre“. Sie begründet dies wie folgt: „Da die nachgefragten Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form vorliegen, wären alle Zuwendungen im gesamten Geschäftsbereich der Bundesregierung in den Jahren ab 2020 einzeln auf die nachgefragten Informationen hin zu sichten.“
Daraus ergeben sich für die Fragesteller weitere Fragen an die Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Über welche maschinell auswertbaren Daten (z. B. in Datenbanken, Listen etc.) verfügt die Bundesregierung in den verschiedenen Ressorts, die Informationen über Zuwendungen nach § 23 BHO enthalten?
Enthalten diese maschinell auswertbaren Daten (vgl. Vorfrage) Informationen über Empfänger von Zuwendungen wie Name und Organisationsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtliche juristische Person bzw. AöR, Verein, GmbH, gGmbH etc.)?
Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über Höhe und Verwendungszweck der Zuwendungen an die Empfänger?
Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, wie viele Anträge auf Zuwendungen in einem Jahr bewilligt und abgelehnt worden sind?
Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob Zuwendungsbescheide die Möglichkeit einer Weiterleitung vorsehen?
Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob eine Zuwendung weitergeleitet wurde, und wenn ja, wer die Erst-, Zwischen- und Letztempfänger sind?
Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den Haushaltsplan und Titel der Zuwendungen an die Empfänger?
Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen darüber, ob die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihres Prüfungsrechts die Weiterleitung von Zuwendungen beanstandet haben?
Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über den Eingang von Verwendungsnachweisen?
Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über Beanstandungen von Verwendungsnachweisen?
Enthalten die maschinell auswertbaren Daten Informationen über Rückforderungen von Zuwendungen?