BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aufnahme der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen in das Energiesammelgesetz

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

21.12.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/619929.11.2018

Aufnahme der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen in das Energiesammelgesetz

der Abgeordneten Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Lisa Badum, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Matthias Gastel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Windkraftanlagen (WEA) müssen in Deutschland zur Gewährleistung der Flugsicherheit eine Kennzeichnung aufweisen. In der Bevölkerung werden die permanenten Warnsignale bei Nacht häufig als störend empfunden. Mit der sogenannten bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) kann diesem Problem begegnet werden. Bereits seit dem Jahr 2011 hat sich die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN für die BNK eingesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7579), welche zum damaligen Zeitpunkt von den zuständigen Fachbehörden auf Grund von flugsicherheitsrelevanten Vorbehalten abgelehnt wurde.

Der Referentenentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnSaG) sieht unter § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eine verpflichtende Einführung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung vor. Dabei heißt es unter anderem in § 9 Absatz 8 Nummer 2: „Die Pflicht nach Satz 1 kann durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden.“

In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Ingrid Nestle vom 30. Oktober 2018 erklärte die Bundesregierung, eine Transponderlösung würde zwar geprüft, es bestünden allerdings weiterhin noch flugsicherheitsrelevante Bedenken, die zwischen den zuständigen Fachbehörden zu klären seien (Bundestagsdrucksache 19/5440, Antwort zu Frage 109). Trotzdem enthält der Referentenentwurf mit Datum vom 31. Oktober 2018 die explizite Nennung von Transpondern als Möglichkeit zur technischen Umsetzung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung. In einer Antwort auf die Mündliche Frage 69 der Abgeordneten Ingrid Nestle vom 7. November 2018, welche nach den Gründen für die Aufnahme der Transponderlösung in den Gesetzesentwurf fragt, erklärt die Bundesregierung, die Prüfung einer Transponderlösung und die Übernahme in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht final abgeschlossen (vgl. Plenarprotokoll 19/60).

Aus Sicht der Fragesteller wirft dieser Vorgang einige Fragen auf.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen10

1

Warum konnten aus Sicht der Bundesregierung, die Bedenken gegen die BNK nicht schon im Jahr 2011 gelöst werden?

2

Wie wird die Bundesregierung etwaige verzögerte Investitionen in BNK-Systeme den Bürgern erklären, und wie wird sie mit Unternehmen umgehen, die acht Jahre lang in andere Technologien als die Transponderlösung investiert haben?

3

Auf Basis welcher neuen Erkenntnis geht die Bundesregierung davon aus, dass die sogenannte Transponderlösung zeitnah in die AVV aufgenommen wird?

4

Welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung für die Anpassung der AVV vor, und bedarf es einer weiteren Anpassung von europäischen Regeln oder Richtlinien (bitte ebenso bisherige sowie ggf. geplante Treffen mit zuständigen Firmen wie der deutschen Flugsicherung, Ministerien und Behörden zu diesem Themenkomplex nennen)?

5

Geht die Bundesregierung davon aus, dass der im Gesetz genannte Zeitplan für Betreiber von Windkraftanlagen, unter Berücksichtigung eines längeren Anerkennungsverfahrens für die Transponderlösung, eingehalten werden kann?

6

Wie viele Hersteller von transponderbasierten BNK-Systemen sind nach Kenntnisstand der Bundesregierung im Markt vertreten?

7

Ist der Bundesregierung bekannt, ob ein Patent oder mehrere Patente für die sogenannte Transponderlösung angemeldet worden sind, und wenn ja, von wem?

8

Aus welcher Quelle nimmt die Bundesregierung die in der Begründung des Referentenentwurfs zum EnSaG aufgeführten Kosten von 100 000 Euro je Windkraftanlage für die Radarlösung und von 30 000 Euro je Windpark (10 km Radius) für die Transponderlösung?

9

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass mit der gesetzlichen Nennung der Transponderlösung andere BNK-Systeme aus dem Markt gedrängt werden und eine monopolähnliche Situation geschaffen würde, die zu einer Verzerrung des Windkraftanlagenmarktes führen kann?

10

Mit welcher Begründung wurde lediglich die sogenannte Transponderlösung in den Referentenentwurf zum EnSaG aufgenommen, gleichwohl alternative Systeme (Primärradar, Passivradar) in den letzten Jahren technisch weiterentwickelt wurden und bereits die Genehmigungsverfahren nach AVV, Anhang 6 durchlaufen haben? Warum wurde die verpflichtende BNK nicht technologieneutral gestaltet?

Berlin, den 19. November 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen