Schlichtung
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Till Mansmann, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Schlichtung ist neben der Mediation ein Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung und damit eine Alternative zum Rechtsweg. Den streitenden Parteien wird dabei durch eine neutrale Instanz ein Kompromiss vorgeschlagen, der von den Parteien angenommen werden kann.
Auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern kann es zu einem Konflikt kommen, der durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden kann. Die Durchführung einer Schlichtung findet dabei nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch in zahlreichen weiteren Rechtsgebieten Anwendung. Um ein flächendeckendes Angebot an Schlichtungsstellen sicherzustellen, trat am 1. April 2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Es regelt unter anderem das System der Verbraucherschlichtungsstellen und die Grundvoraussetzungen, die von diesen zu erfüllen sind. Um die europarechtlichen Vorgaben eines flächendeckenden Angebots an Schlichtungsstellen zu erfüllen, sollen die Länder sogenannte Universalschlichtungsstellen schaffen. Nichtsdestoweniger wird bis Ende 2019 mit der durch den Bund geförderten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ein ausreichendes Schlichtungsangebot ermöglicht, sodass die Länder bis dahin von der Errichtung von Universalschlichtungsstellen absehen können. Unabhängig vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erlangte die Schlichtung als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung bereits im August 2013 besondere Bedeutung, als das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf 8.8.13, Az. 11 K 3540/12 E) entschied, dass die Kosten eines Schlichtungsverfahrens, durch die ein Prozess vermieden wird, als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden dürfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Wie beurteilt die Bundesregierung das Rechtsinstrument der Schlichtung?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Angebote sogenannter Online-Schlichter?
Wie viele Schlichtungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. April 2016 bundesweit zwischen Unternehmen und Verbrauchern durchgeführt worden?
Wie viele Schlichtungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. April 2016 bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt worden?
a) Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Streitwert?
b) Wie viele Schlichtungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung davon erfolgreich beendet worden?
In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung bislang der Begriff „Verbraucherschlichtungsstelle“ unberechtigt geführt worden?
Welche Konsequenzen folgen aus der unberechtigten Führung des Begriffes „Verbraucherschlichtungsstelle“?
Sieht die Bundesregierung in Bezug auf die unberechtigte Führung des Begriffs „Verbraucherschlichtungsstelle“ Handlungsbedarf?
Wie viele Schlichter sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bei Verbraucherschlichtungsstellen tätig?
Hält die Bundesregierung die außergerichtliche Streitbeilegung durch Schlichtungen für förderungswürdig?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang zur Förderung ergriffen?
Sieht die Bundesregierung Bedarf, die Förderung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen auch über das Jahr 2019 hinaus zu verlängern?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass das flächendeckende Angebot der Schlichtungsstellen für Verbraucher auch nach 2019 bereits ausreichend gesichert ist?
Inwieweit unterstützt der Bund die Länder bei der Einrichtung der Universalschlichtungsstellen im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes?
Inwieweit wird bei der Einrichtung der Universalschlichtungsstellen als auch bei der Arbeit der Allgemeinen Schlichtungsstelle auf die Möglichkeiten der Digitalisierung Rücksicht genommen?
Welche Maßnahmen müssen aus Sicht der Bundesregierung noch ergriffen werden, um einen gelungenen Übergang der allgemeinen Schlichtungsstelle zu den Universalschlichtungsstellen zu gewährleisten?
In welchen Fällen wird nach Ansicht der Bundesregierung eine Schlichtung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrachtet?
Sollten aus Sicht der Bundesregierung die Kosten einer Schlichtung generell als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 EStG betrachtet werden?
Sieht die Bundesregierung Verbesserungspotential bei der steuerlichen Berücksichtigung einer Schlichtung?
In welchen Fällen wird nach Ansicht der Bundesregierung die Mediation als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 EStG betrachtet?
Sollten aus Sicht der Bundesregierung die Kosten einer Mediation generell als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 des EStG betrachtet werden?
Sieht die Bundesregierung Verbesserungspotential bei der steuerlichen Berücksichtigung einer Mediation?
Wie beurteilt die Bundesregierung ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor einer fälligen Klage wie nach § 14 des österreichischen Behindertengleichstellungsgesetzes?