Verbesserung von Entschädigungsleistungen für NS-Opfer unter Sinti und Roma
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Brigitte Freihold, Andrej Hunko, Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Eva-Maria Schreiber, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bei der Praxis der Entschädigung erlittenen NS-Unrechtes gehören Sinti und Roma zu den am stärksten benachteiligten Opfergruppen. Anträge auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wurden in den 1950er und 1960er Jahren häufig abgelehnt, weil den Betroffenen abgesprochen wurde, verfolgt worden zu sein. Beispielhaft hierfür ist ein Urteil des Bundegerichtshofes von 1956, in dem die Verfolgung von Sinti und Roma zumindest für die Zeit bis Anfang 1943 als legitime polizeiliche Maßnahme gerechtfertigt worden war. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil zwar später revidiert und sich in der jüngsten Vergangenheit ausdrücklich davon distanziert (http://juris.bundesgerichtshof.de/ cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&sid=ffc9edde83d9 4bdf472676c9302e44ff&nr=70455&pos=1&anz=2), für Entschädigungsanträge war es in der Regel dennoch zu spät. Auch in Ämtern und Behörden stießen Sinti und Roma vielfach auf tradierte antiziganistische Ressentiments, was dazu führte, dass sie häufig auf eine Antragstellung von vornherein verzichteten.
Da Anträge nach dem BEG seit 1969 nicht mehr gestellt werden können, bleibt Sinti und Roma nur der Weg über Anträge nach dem sogenannten Wiedergutmachungsdispositionsfonds (WDF, Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung in der Fassung vom 7. März 1988), dessen Leistungen aber erheblich geringer ausfallen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1537).
Besonders stark benachteiligt sind indes jene Sinti und Roma, die nicht über eine deutsche Staatsbürgerschaft verfügen. Sie haben nach Artikel 8 Absatz 3 der WDF-Richtlinien keinen Anspruch auf laufende monatliche Zahlungen, sondern auf maximal eine Einmalzahlung von 2 556 Euro. In der Praxis wird diese allerdings verweigert, wenn die Betroffenen in der Vergangenheit bereits eine (geringere) Zahlung aus Bundesmitteln erhalten haben (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/1537).
Als prekär empfinden diese Situation auch überlebende Sinti und Roma in Polen, die als ehemalige Ghettobeschäftigte vor Hindernisse beim Zugang zu einer Ghettorente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) gestellt werden (vgl. gemeinsamer Brief des Vorsitzenden der Vereinigung der Roma in Polen und des Bevollmächtigten des Vorstands der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen für Ghettorenten-Angelegenheiten vom 9. November 2018 an das Bundesministerium der Finanzen – BMF).
Aber auch deutsche Sinti und Roma klagen weiterhin über entschädigungsrechtliche Benachteiligungen, die auch durch die regelmäßigen Gespräche mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Ausgestaltung des WDF nicht ausgeräumt werden können. Dabei geht es nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller beispielsweise um die Anerkennung des Lebens nach dem sogenannten Festsetzungserlass von 1939, der als Vorstufe der Deportation Sinti und Roma im ganzen Reichsgebiet festsetzte. Die Folge waren Trennung von Familienangehörigen und ständige Furcht vor Einweisungen in Konzentrationslager, außerdem gravierende ökonomische Schwierigkeiten, da den Betroffenen teilweise die Lebensgrundlage entzogen worden war. Sinti und Roma klagen über Langzeitwirkungen dieser Erlebnisse bis heute; dennoch gilt das Leben unter „Festsetzung“ nicht als Entschädigungsgrund im Sinne des WDF; nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller berichtet der Zentralrat der Deutschen Sinti und Roma über 58 abgelehnte Anträge.
Jüdische NS-Opfer nicht deutscher Staatsangehörigkeit können, anders als nicht deutsche Sinti und Roma, laufende Leistungen von derzeit 336 Euro monatlich erhalten (auf Grundlage von Abkommen mit der Jewish Claims Conference). Die Fragestellerinnen und Fragesteller betonen, dass sie die – nur vergleichsweise – günstigen Entschädigungsmöglichkeiten für jüdische NS-Opfer ausdrücklich begrüßen und ihre weitere Aufstockung fordern.
Sie können aber keinen plausiblen Grund für die hier sichtbar werdende Schlechterstellung von Sinti und Roma bzw. anderen nicht jüdischen Opfern erkennen. Nach ihrer Kenntnis sehen auch Vertreter jüdischer Organisationen keinen plausiblen Grund für die Schlechterstellung ihrer Leidensgenossen unter den Sinti und Roma. Das Verfolgungsschicksal von Sinti und Roma lässt sich aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller keinesfalls als „weniger hart“ bezeichnen.
Sie können sich diese Schlechterstellung von (ausländischen) Sinti und Roma nur als antiziganistische Konstante in der deutschen Entschädigungspolitik erklären. Für die Betroffenen ist das Thema im hohen Alter keineswegs ausgestanden – im Gegenteil brechen bei einigen gerade jetzt Traumatisierungen auf, so dass eine zügige Verbesserung der Entschädigungspraxis angezeigt ist.
Nach Kenntnisstand der Fragestellerinnen und Fragesteller bleibt bei Leistungsbeziehern nach dem BEG bis jetzt eine gesetzliche Übergangsregelung für die Krankenversicherung der Hinterbliebenen aus, d. h. für die Karenzzeit von zwei bis sechs Wochen nach dem Tod des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Inwiefern ist die Bundesregierung bereit, das Leben unter den Bedingungen der im Oktober 1939 erlassenen Festsetzung unter Androhung von KZ-Haft als „Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstätte“ im Sinne von § 8 Absatz 2 der WDF-Richtlinien (die sich wiederum auf Artikel 43 Absatz 2 und 3 des BEG beziehen, das von „Leben unter haftähnlichen Bedingungen“ spricht), zu werten und entsprechend einen Leistungsanspruch gemäß dieser Richtlinien anzuerkennen (bitte begründen)?
Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung dabei, dass die 1939 verursachten Lebensumstände für die Betroffenen wirtschaftlich katastrophal und zudem hochgradig traumatisierend sein konnten, insbesondere wenn sie mit einer dauerhaften Trennung von Familienangehörigen verbunden waren?
Handelte es sich beim Festsetzungserlass nach Auffassung der Bundesregierung um eine NS-spezifische Unrechtsmaßnahme, und wenn ja, was will sie unternehmen – sofern sie nicht die WDF-Richtlinien entsprechend auslegen oder ändern will –, um den Betroffenen hierfür eine Entschädigung zugänglich zu machen (bitte begründen, falls keine Entschädigungsmöglichkeit geplant ist)?
Wie begründet die Bundesregierung entschädigungsrechtliche Ungleichbehandlungen zwischen jüdischen Opfern und nicht jüdischen Opfern, insbesondere die Verweigerung laufender Leistungen für verfolgte Sinti und Roma, die keine deutsche Staatsbürgerschaft haben?
Inwiefern hält sie es für einen Mangel der deutschen Entschädigungspolitik, ausländischen Jüdinnen und Juden laufende Leistungen zu gewähren, ausländischen Sinti bzw. Roma aber nicht?
Lässt sich aus Sicht der Bundesregierung pauschal sagen, dass Sinti und Roma ein im Vergleich zu jüdischen Verfolgten weniger hartes Verfolgungsschicksal erlitten haben, so dass hieraus eine Schlechterstellung in Hinsicht auf den Umfang der Entschädigungsleistungen abgeleitet werden könnte (bitte ggf. begründen), und wenn nein, was will sie unternehmen, um möglichst eine Gleichstellung zu erreichen?
Inwiefern ist die Bundesregierung bereit, die Leistungen für nicht jüdische Verfolgte dahingehend zu erweitern, dass auf das Erfordernis der deutschen Staatsbürgerschaft für laufende Leistungen in den WDF-Richtlinien verzichtet wird (falls sie dazu nicht bereit ist, bitte begründen)?
Inwiefern sieht sie in den im § 8 Absatz 3 der Richtlinien enthaltenen Regelungen einen Verstoß gegen das EU-Recht bzw. gegen das Diskriminierungsverbot gegenüber EU-Staatsangehörigen?
Was konkret haben die deutschen Auslandsvertretungen bislang unternommen, um potentiell Antragsberechtigte nicht jüdischer Abstammung in den osteuropäischen Staaten über die Ausgestaltung des WDF zu informieren (bitte möglichst vollständig angeben, welche Behörden und NGOs benachrichtigt worden sind und inwiefern Medienarbeit gemacht wurde), und inwiefern hält die Bundesregierung hier eine Nachsteuerung für erforderlich (es wird Bezug auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/1537 genommen)?
Warum wird eine Entschädigungsmöglichkeit wie der (mit der Jewish Claims Conference ausgehandelte) Child Survivor Fund, der – ergänzend zu laufenden Leistungen – Einmalzahlungen in Höhe von 2 556 Euro für jüdische Holocaust-Opfer, die nach dem 1. Januar 1928 geboren wurden, vorsieht, nicht auch für Sinti und Roma geschaffen?
Warum wird eine Entschädigungsmöglichkeit wie der (mit der Jewish Claims Conference ausgehandelte) Orphan Fund, der – ergänzend zu anderen Einmal- und laufenden Leistungen – für jüdische osteuropäische Holocaust-Opfer, die NS-verfolgungsbedingt zu Waisen wurden, eine Einmalzahlung in Höhe von 2 556 Euro vorsieht, nicht auch für Sinti und Roma geschaffen?
Welche Maßnahmen unternimmt oder fördert die Bundesregierung zur sozialen, karitativen und medizinischen Hilfe für überlebende Sinti und Roma im In- und Ausland (bitte laufende Programme bzw. Projekte und Fördervolumen angeben)?
Wie viele Mittel werden derzeit für häusliche Betreuung und pflegebezogene Tätigkeiten für überlebende Sinti und Roma im Ausland bereitgestellt?
Inwiefern will die Bundesregierung diese Unterstützung ausbauen?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Entwicklung eines nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller geplanten Zeitzeugenprojektes machen, das Verfolgten aus der Gruppe der Sinti und Roma ermöglichen soll, über ihre Verfolgungen und ihre Erfahrungen mit der Wiedergutmachung durch die Bundesrepublik Deutschland zu erzählen?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung im Hinblick auf die Förderung oder Unterstützung von Forschung sowie kultureller und historischer Vermittlung und Aufarbeitung der Auswirkungen der transgenerationellen Trauma-Weitergabe bei Nachkommen von ehemals verfolgten Sinti und Roma und die Berücksichtigung der Erkenntnisse in der politischen und kulturellen Bildung (bitte nach bislang seit 2002 geförderten Projekten auflisten, und wenn nein, bitte begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung ihre Erfahrungen mit dem Beirat, der in § 8 der WDF-Richtlinien vorgesehen ist, vor dem Hintergrund, dass diesem Beirat entgegen der Formulierungen in den Richtlinien zu keinem Zeitpunkt Angehörige der verfolgten Minderheiten angehört haben (vgl. Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 4 – 3000 – 173/18) und der Beirat schon seit den 1990er Jahren nicht mehr zusammengekommen ist?
Inwiefern hält die Bundesregierung eine erneute Einrichtung des Beirates für sinnvoll, um in einem größeren Kreis von Betroffenen – vorausgesetzt, der Beirat wird tatsächlich, wie vorgesehen, paritätisch von Angehörigen der Verfolgten besetzt – Defizite der Entschädigungspraxis zu erörtern?
Welches Verfahren wäre aus Sicht der Bundesregierung einzuhalten, wenn Fraktionen des Deutschen Bundestages eine Wiederbelebung des Beirates wünschen, vor dem Hintergrund, dass der Beirat von der Bundesregierung auf Vorschlag des Deutschen Bundestages einzuberufen ist?
Wie sind die Leistungen des WDF in den Jahren 2017 und 2018 verausgabt worden (bitte nach laufenden und einmaligen Beihilfen, ggf. weiteren Ausgabenpunkten und In- und Ausland aufgliedern)?
Inwiefern ist die Bundesregierung zu einer Aufstockung der Mittel bereit, um ggf. auch NS-Opfer ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu entschädigen?
Welche Überlegungen waren für die Bundesregierung ausschlaggebend, die Anhebung laufender Leistungen auf das Niveau der BEG-Mindestrente (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4170) innerhalb von drei Jahren vorzunehmen, und nicht innerhalb eines Jahres und nicht auf das Niveau der BEG-Durchschnittsrente?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Leistungen nach WDF, Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, Leistungen aufgrund Artikel-2-Fonds, Ost- und Mitteleuropafonds usw. gleichermaßen auf das Niveau der BEG-Mindestrente anzuheben (falls nicht, bitte Kriterien erläutern)?
Inwiefern sollen diese Leistungen einkommensunabhängig gewährt werden oder nur nach Nachweis der Bedürftigkeit (bitte ggf. Einkommens- bzw. Vermögensuntergrenzen angeben)?
Treffen Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass es im November 2018 ein Treffen der Entschädigungsbehörden der Länder mit dem Bund gegeben hat, und wenn ja, was kann die Bundesregierung über dessen Tagesordnung, Verlauf und Ergebnisse berichten?
Welche in dieser Anfrage bislang nicht angesprochenen Verbesserungen bei der Entschädigung von Sinti und Roma (mit und ohne deutsche Staatsangehörigkeit) beabsichtigt die Bundesregierung künftig vorzunehmen?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Problematik, dass in bestimmten Fällen Hinterbliebene von BEG-Leistungsbeziehern nach deren Tod zumindest vorläufig nicht weiter krankenversichert sind, und in welchen Fallkonstellationen taucht dieses Problem auf?
Was unternimmt sie auf gesetzlicher Ebene oder im Rahmen des Verwaltungsvollzugs, um das Problem zu lösen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, eine bundeseinheitliche Übergangsregelung zur Sicherstellung der Krankenversorgung der Hinterbliebenen in den ersten Wochen nach dem Tod des Verfolgten zu schaffen, etwa in Form einer Nachversicherungszeit von mindestens sechs Wochen analog der Regelung für die Krankenversorgung von Versorgungsempfängern nach dem BVG)?
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, eine Verbesserung beim Beihilfeanspruch nach § 41a BEG zu schaffen bzw. die Hürde, dass hier eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 Prozent vorliegen muss, auf allenfalls 50 Prozent abzusenken?
Welche Maßnahmen oder Überlegungen will die Bundesregierung im Zusammenhang mit einer Verbesserung des Zugangs zu WDF-Leistungen für Sinti und Roma anstrengen, um der besonderen Problematik der sog. Antragsgleichstellung von Anträgen auf polnische Altersrente als Anträge „zu Lebzeiten“ zu begegnen, auf welche die Vereinigung der Roma in Polen und die jüdischen Glaubensgemeinden in Polen in ihrem Brief vom 9. November 2018 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hingewiesen haben (bitte begründen)?