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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Berichte über Sozialleistungsbetrug bei Kindergeldzahlung für im EU-Ausland lebende Kinder

(insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.02.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/747531.01.2019

Berichte über Sozialleistungsbetrug bei Kindergeldzahlung für im EU-Ausland lebende Kinder

der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Stefan Keuter, Kay Gottschalk, Uwe Witt, Jörg Schneider, Martin Reichardt, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Ehrhorn und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Stand vom Dezember 2018 leistet Deutschland Kindergeld an 251 934 (Dezember 2017: 211 734; Steigerung von Dezember 2017 zu Dezember 2018: ca. 19 Prozent) Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit (vgl. https://bit.ly/2D80A9D). Zu der Summe der tatsächlichen Zahlbeträge kann die Bundesregierung keine Aussage machen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 auf Bundestagsdrucksache 19/754), da diese nicht aus der Bestandsstatistik der BA hervorgehen. Der Bestandsstatistik ließen sich lediglich Kindergeldzahlungen auf ausländische Konten entnehmen. Für 2 784 033 (Dezember 2017: 2 630 788; Steigerung von Dezember 2017 zu Dezember 2018: ca. 6 Prozent) Kinder von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit weist die Bestandsstatistik Deutschland als Wohnsitzstaat aus.

In absoluten Zahlen betrachtet, erhöhten sich die Zahlen der Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland Berechtigter mit rumänischer (+ 5 444), polnischer (+ 20 916) und tschechischer Staatsangehörigkeit (+ 6 420) am stärksten.

Obwohl sich aus der Bestandsstatistik keine verlässliche Gesamtsumme der Zahlungen für im EU-Ausland lebende Kinder von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit ableiten lässt, kann gleichwohl angenommen werden, dass die deutschen Familienkassen alleine im Berichtsmonat Dezember 2018 die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auszahlung von mindestens 48 875 196 Euro (251 934 Kinder x 194 Euro) an Kindergeld trugen. Insgesamt zahlten die Familienkassen laut Bestandsstatistik der BA im Jahr 2018 ca. 7,6 Mrd. Euro für Kinder von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit aus.

Die „FAZ“ berichtet am 27. Dezember 2018 unter dem Titel „Ist es gerecht, überall in Europa deutsches Kindergeld zu zahlen?“ (https://bit.ly/2HdEp60) über ein Interview mit dem Chef der deutschen Familienkassen Karsten Bunk.

Angesprochen auf Betrugsfälle und hohe Zahlungen für im Ausland lebende Kinder sagte Bunk, dass die 14 regionalen Familienkassen mit etwas über 100 Standorten in Deutschland „jetzt noch genauer“ bei Anträgen von neu zugewanderten EU-Staatsangehörigen und von diesen vorgelegten Antragsdokumenten hinschauen würden. Zudem würden sich die Familienkassen nun mit zusätzlichen Stellen personell für eine nachhaltige Missbrauchskontrolle besser aufstellen und es solle eine Task Force eingerichtet werden. Auf die Frage, wie man Betrug entlarven könne, antwortete Bunk: „Die eingereichten Bescheinigungen und Geburtsurkunden sind lückenhaft oder sehen oft immer wieder gleich aus, mit den gleichen fragwürdigen Stempeln und Unterschriften, die uns schon in vorher festgestellten Missbrauchsfällen aufgefallen sind. Wenn man dann bei staatlichen Stellen zum Beispiel in Rumänien oder Bulgarien nachfragt, ob es überhaupt diese Schule oder diese Beurkundungsform gibt, stellt man oft fest: Nein, gibt es nicht. Es gibt häufig auch einen bestimmten Akteur, der für mehrere Familien als Dolmetscher und Betreuer auftritt. Bei solchen Personen besteht der Verdacht, dass sie den Leistungsmissbrauch für ganze Gruppen steuern beziehungsweise mit organisieren“. Auf Nachfrage, ob es sich um Einzelfälle oder Betrug im großen Stil handele, antwortete er: „Ich möchte betonen: Es ist unseriös, daraus die Botschaft zu machen, das betrifft alle Rumänen und alle Bulgaren. Nach allem, was wir wissen, betrifft das immer noch eine sehr kleine Gruppe“.

Die „Berliner Zeitung“ berichtet am 28. Dezember 2018 (Seite 7, Artikel „Ausgaben für Kindergeld auf Rekordhöhe“), dass 14 regionale Familienkassen ab 2019 jeweils zwei zusätzliche Stellen für Missbrauchsbekämpfung erhalten sollen. Ferner sollen mit 20 zusätzlichen Stellen Abteilungen „zur Abarbeitung und Ahndung von festgestellten Missbrauchsfällen“ in Suhl und Nordhausen eingerichtet werden. Ferner wird berichtet, dass der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz die Regelungen für den Kindergeldbezug von EU-Bürgern, die nach Deutschland ziehen, verschärfen will. Gezahlt werden solle künftig nur noch dann, wenn in Deutschland erzielte Einkünfte nachgewiesen werden. Nach dem Bericht der „Berliner Zeitung“ solle mit diesen Änderungen u. a. der organisierte Betrug beim Kindergeld durch Banden verhindert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf solle in den kommenden Wochen vom Kabinett beschlossen werden.

Die missbräuchliche Beantragung bzw. der missbräuchliche Bezug von Kindergeld kann zu einer Strafbarkeit nach § 263 des Strafgesetzbuchs führen. Ist dies gegeben, dürften sich die Fallzahlen als eine Erscheinungsform der Betrugsart „Sozialleistungsbetrug“ unter der Schlüsselnummer „517800“ in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Bundeskriminalamts finden (PKS Bundeskriminalamt, 2017, 8. Mai 2018).

Ausweislich der Antragsbearbeitung zum Bezug von Kindergeld (www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag) ist für jedes Kind eine „Anlage Kind“ (Formular „KG1-AK“) vom Hauptantragsteller einzureichen. In dieser ist u. a. der Wohnsitz des Kindes und, soweit dieser von der des Hauptantragstellers abweicht, eine gesonderte Begründung abzugeben. Nach Ansicht der Fragesteller dürfte danach eindeutig zu ermitteln sein, ob das Kind eines ggf. Berechtigten (Hauptantragstellers) seinen Wohnsitz im Ausland hat. Ferner sollte sich danach aus der Kindergeldakte der Familienkasse ersehen lassen, ob für ein Kind mit Wohnsitz im Ausland ein Anspruch bewilligt wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Welche Dokumente sind für ein Kind, für das ein Wohnsitz im EU-Ausland angegeben wurde, zusammen mit der Anlage Kind bei der zuständigen Familienkasse zur Prüfung vorzulegen?

2

Ist die Vorlage von Dokumenten nach Frage 1 gesetzlich vorgeschrieben, und wenn nein, nach welchen Vorschriften handelt die zuständige Stelle (bitte ausführlich erläutern)?

3

Ist die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle nach Auffassung der Bundesregierung verpflichtet, sich die Authentizität und Plausibilität im EU-Ausland ausgestellter Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, Melde- oder Schulbescheinigung) von der jeweils ausstellenden Stelle bestätigen zu lassen, und wenn nein, nach welchen (ggf. internen) Vorschriften handelt die zuständige Stelle (bitte ausführlich erläutern)?

4

Wie viele Anträge (Anlagen) für Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit wurden gemäß Formular KG1-AK in den Jahren 2017 und 2018 bei den nachfolgenden Familienkassen zur Prüfung bzw. Bewilligung eingereicht (bitte nach Kalenderjahren und Familienkasse getrennt angeben):

a) Stuttgart, Familienkasse Baden-Württemberg Ost,

b) Heidelberg, Familienkasse Baden-Württemberg West,

c) Nürnberg, Familienkasse Bayern Nord,

d) Passau, Familienkasse Bayern Süd,

e) Berlin Mitte, Familienkasse Berlin-Brandenburg,

f) Darmstadt, Familienkasse Hessen,

g) Bremen, Familienkasse Niedersachsen-Bremen,

h) Hamburg, Familienkasse Nord,

i) Essen, Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord,

j) Dortmund, Familienkasse Nordrhein-Westfalen Ost,

k) Köln, Familienkasse Nordrhein-Westfalen West,

l) Neuwied, Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland,

m) Chemnitz, Familienkasse Sachsen,

n) Erfurt, Familienkasse Sachsen-Anhalt – Thüringen?

5

Für wie viele der Anträge nach Frage 4 wurde in den Jahren 2017 und 2018 das Kindergeld bewilligt (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)?

6

In wie vielen Fällen nach Frage 4 wurden in den Jahren 2017 und 2018 begleitend mit dem Antrag (der Anlage Kind) im EU-Ausland ausgestellte Dokumente vorgelegt (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)?

7

In wie vielen Fällen entsprechend Frage 6 wurden in den Jahren 2017 und 2018 die vorgelegten Dokumente durch Rücksprache mit der ausstellenden Stelle auf deren Authentizität und Plausibilität überprüft (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)?

8

Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird im Rahmen der Kindergeldbeantragung eine Überprüfung der Authentizität und Plausibilität im EU-Ausland ausgestellter Dokumente (Kontaktaufnahme mit ausländischen Stellen) durchgeführt?

9

Erfolgt die Überprüfung im Sinne der Frage 7 durch die jeweils zuständige Familienkasse selbst, oder gibt es hierfür Servicedienststellen, und wenn ja, welche sind das?

10

Wer hat die Rechts- und Fachaufsicht über die zuständigen Stellen im Sinne der Frage 9?

11

In wie vielen Fällen entsprechend Frage 4 wurden in den Jahren 2017 und 2018 Anträge aufgrund des Verdachts einer missbräuchlichen Beantragung abgelehnt (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)?

12

In wie vielen Fällen entsprechend Frage 4 hat sich in den Jahren 2017 und 2018 (bitte auch für Antragstellungen der Vorjahre angeben) nach Bewilligung der Kindergeldzahlung herausgestellt, dass Zweifel an der Anspruchsberechtigung bzw. der Verdacht eines missbräuchlichen Bezugs bestehen (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)?

13

In wie vielen Fällen entsprechend den Fragen 11 und 12 wurde wegen des Verdachts auf Sozialleistungsbetrug eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt (bitte nach Kalenderjahren, Feststellung bei Antragsprüfung bzw. Leistungsbezug und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)?

14

In wie vielen Fällen im Sinne der Frage 12 wurde in den Jahren 2017 und 2018 nach Feststellung des missbräuchlichen Bezugs von Kindergeld ein Rückforderungsbescheid erlassen, und wie hoch waren die jeweiligen Schadenssummen (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)?

15

Welche Stelle übernimmt für die 14 regionalen Familienkassen nach Bestands- bzw. Rechtskraft des Rückforderungsbescheids die Vollstreckung der Schuld?

16

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Vollstreckungsstelle nach Auffassung der Bundesregierung, nachweislich zu Unrecht gezahlte Kindergeldleistungen bei einem ausländischen Staatsangehörigen beizutreiben, wenn dieser zum Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckung bereits wieder ins EU-Ausland verzogen ist?

17

Auf welche Art und Weise überprüft die zuständige Familienkasse, ob sich ein nicht schulpflichtiges Kind eines ausländischen Staatsangehörigen, für das ein Wohnsitz in Deutschland angegeben und Kindergeld bewilligt wurde, während des Bezugszeitraums von Kindergeld auch tatsächlich in Deutschland befindet (bitte ausführlich erläutern)?

18

Wer hat die Personalbedarfsermittlung (PBE) für den in den Berichten der „FAZ“ und der „Berliner Zeitung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erwähnten Stellenaufwuchs für die Missbrauchsbekämpfung und zur Abarbeitung und Ahndung von festgestellten Missbrauchsfällen bei den in den Berichten erwähnten Stellen erstellt (bitte PBE beilegen)?

19

Wie viele Vollzeitäquivalente waren bislang bei den Stellen nach Frage 18 eingesetzt (bitte nach Stelle getrennt angeben)?

20

Aus welchem Grund ist es der Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass beim Antrag auf Kindergeld für jedes Kind (folglich auch für Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland) eine eigene Anlage einzureichen ist, nicht möglich, eine Gesamtsumme über tatsächlich bewilligte und ausgezahlte Kindergeldleistungen für Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland zu liefern, und gibt es Hinderungsgründe, die vorhandene Bestandsstatistik dahingehend zu erweitern (bitte ausführlich erläutern)?

21

Welche gesetzlichen Änderungen erwägt die Bundesregierung konkret (auf den Bericht der „Berliner Zeitung“, siehe Vorbemerkung der Fragesteller, wird hingewiesen)?

22

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, nach denen EU-Ausländer in ihrem Heimatland freiwillig auf einen Kindergeldanspruch bzw. eine Kindergeldberechtigung verzichten, daraufhin von der zuständigen ausländischen Stelle ein Schreiben erhalten, nach dem dort kein Kindergeldanspruch besteht, um in Deutschland das volle Kindergeld ohne Anrechnung etwaiger Ansprüche im Ausland erhalten zu können?

Berlin, den 22. Januar 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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