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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 563/18)
(insgesamt 12 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
15.03.2019
Aktualisiert
10.02.2025
BT19/787019.02.2019
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 563/18)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/7870
19. Wahlperiode 19.02.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns,
Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Alexander Ulrich, Hubertus Zdebel und der
Fraktion DIE LINKE.
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des
Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
(Bundesratsdrucksache 563/18)
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa in den
einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und sonstige
Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Beeinflussung
des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und
die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung
von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen
Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig.
Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft vorhandenen
Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im
Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d.
Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht
zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die
erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich“ (BVerfGE 40,
296, 327). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen
Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der
Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher
Vorschriften (Bundesratsdrucksache 563/18), die ggf. durch externe Dritte im Prozess
der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die
konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein
gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der
Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu
kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich
auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so
kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die
Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen
geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass
die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag
gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich
vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder aufgrund
anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich
nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Notwendigkeit des
Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt
dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“
darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem
jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es
ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem
Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu
verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das
berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragesteller sowie des Deutschen
Bundestages auf substantiierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die
Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am
Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln
benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich
verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der Bundesregierung untereinander und mit
den eingegangenen Stellungnahmen in der so genannten Verbändeanhörung
missachtete nach Auffassung der Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des
im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der
Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit
Angabe der bzw. des Einreichenden, des Eingangsdatums, des Empfängers
und dem Stand des Gesetzesvorhabens, beispielsweise Vorarbeiten,
Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf, und wo diese jeweils
ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von
Zentral- und Gesamtverbänden, sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene
bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen
externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch
das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser externen
Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung
beteiligt?
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der im Rahmen der so
genannten Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte
ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher
Einfügung im bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der so
genannten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte
jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag
des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im
Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte
einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der
entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des federführenden
Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum
ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)?
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder
Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den Fragen
1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und falls
nein, warum nicht (bitte begründen)?
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder
privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Beratungen,
Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern
der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der
Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der
Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise mit der
Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung, Ausarbeitung,
Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit
welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs
stattgefunden (bitte tabellarisch aufgeführt mit Datum, Ort, teilnehmenden
Personen und Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs
und unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten nahmen teil?
c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts
und/oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welcher externe
Dritte bzw. haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem
konkreten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden
(bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative
Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen
angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse
über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie beispielweise die
Namen der für diesen tätigen Person bzw. Personen, das Geschäftsfeld
bzw. den Tätigkeitsbereich und die jeweiligen finanziellen und/oder
wirtschaftlichen Interessen an dem Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und
falls ja, welche genau (bitte einzeln ausführen)?
i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten
bzw. der externe Dritte in fremdem Auftrag, und falls ja, haben sie bzw.
hat er diesen Umstand selbständig offengelegt, oder wann und wie hat die
Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die
externen Dritten bzw. der externe Dritte (bitte jeweils ausführen)?
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt
(bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs)?
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der formalen
Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO Vorentwürfe, Eckpunkte oder ähnliche
Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils
durchgeführt?
Berlin, den 4. Februar 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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