Entschädigung für Opfer der sogenannten Zwangsgermanisierung
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Kerstin Kassner, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zehntausende von Kindern wurden während der Nazi-Herrschaft ihren Eltern weggenommen und zwangsweise „germanisiert“. Sofern sie als „rassebiologisch“ wertvoll“ galten, wurden sie in Heime des Lebensborn oder zu – meist faschistisch eingestellten – Pflegeeltern gebracht. Zu den körperlichen Misshandlungen, die viele erlitten haben, gesellen sich schwer wiegende und bis heute anhaltende seelische Traumata.
Den Betroffenen wird bis heute eine Entschädigung für das erlittene Unrecht verwehrt. Die Bundesregierung machte auf Bundestagsdrucksache 17/12433 wie auch auf Bundestagsdrucksache 18/9649 deutlich, dass sie zwar Projekte zur Erinnerungsarbeit unterstütze, aber keine Entschädigungsregelung für Opfer der Zwangsgermanisierung beabsichtigte.
Vor dem Verwaltungsgericht Köln scheiterte im vergangenen Jahr ein Kläger mit dem Versuch, Entschädigungsleistungen nach den AKG-Härterichtlinien (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) zu erwirken (8 K 2202/17). Der Kläger war 1942 als Sechsjähriger von der SS verschleppt und über den „Lebensborn“ von einem reichsdeutschen Ehepaar adoptiert worden. Der Mann hat nie erfahren, wer seine leiblichen Eltern waren.
§ 1 der Härterichtlinien definiert den Kreis der Anspruchsberechtigten als „durch NS-Unrecht geschädigte Personen, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens vom NS-Regime als Einzelne oder als Angehörige von Gruppen angefeindet wurden und denen deswegen Unrecht zugefügt wurde.“ Das Gericht folgte der Argumentation der Bundesregierung, der Betroffene sei von den Nazis nicht „angefeindet“ worden. Seine Zwangsgermanisierung sei vielmehr Folge „einer positiven Bewertung der rassischen Merkmale“ gewesen, auch wenn diese „platt und unsinnig“ gewesen seien.
Das Gericht führte aber auch aus: „Dass dem Kläger durch seine zwangsweise ‚Germanisierung‘ ganz erhebliches Unrecht angetan worden ist, steht für die Kammer unzweifelhaft fest.“ Die Bundesregierung hat es bislang vermieden, diese Vorgänge ausdrücklich als Unrecht zu bezeichnen. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12433 sprach sie davon, die beschriebenen Maßnahmen der Nazis seien als „Ausdruck der rassistischen Volkstumspolitik“ der Nazis zu bewerten. Ein Antrag der Fraktion DIE LINKE., im Haushaltsgesetz 2019 einen „Fonds zur Entschädigung von Opfern der sogenannten Zwangsgermanisierung“ mit einem Baransatz in Höhe von 2,5 Mio. Euro auszustatten, wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. bei Enthaltung der AfD abgelehnt (Bundestagsdrucksache 19/4626, S. 67).
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ergibt sich aus dem Urteil sowie aus der ablehnenden Haltung des Deutschen Bundestages Handlungsbedarf. Die – aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller – existierende Gerechtigkeitslücke könnte von der Bundesregierung beispielsweise durch eine Umformulierung oder Neuauslegung der Härterichtlinien geschlossen werden. Denkbar erscheint zum einen, eine Zwangsgermanisierung sehr wohl als eine Form der „Anfeindung“ zu betrachten – den Betroffenen wurde schließlich kein Gefallen getan, sondern sie wurden auf schwer wiegende Weise ihrer Rechte beraubt. Alternativ könnte die Formulierung in § 1 lauten: „Personen, denen wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens vom NS-Regime als Einzelne oder als Angehörige von Gruppen Unrecht zugefügt wurde“. Schließlich wäre auch eine konkretisierte exemplarische Nennung der Zwangsgermanisierung in Satz 2 denkbar.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es jedenfalls für einen nicht hinnehmbaren Widerspruch, den Betroffenen gegenüber einerseits einzuräumen, dass sie Opfer von NS-Unrecht wurden, ihnen aber andererseits keine Entschädigung zu gewähren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung bislang entschieden, den Betroffenen der Zwangsgermanisierung keine Entschädigung zu gewähren, sondern lediglich Erinnerungsprojekte zu fördern (Bundestagsdrucksachen 17/12433 und 18/9649)? Welche konkreten Gründe sprechen aus ihrer Sicht gegen eine finanzielle Entschädigungsregelung?
Stellen die sogenannten Zwangsgermanisierungen aus Sicht der Bundesregierung eine Form von NS-Unrecht dar (falls nein, bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln, es sei unzweifelhaft, dass dem Kläger „ganz erhebliches Unrecht“ angetan worden sei (falls nein, bitte begründen)?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, es sei nicht hinnehmbar, den Betroffenen einerseits einzuräumen, dass sie Opfer von NS-Unrecht wurden, ihnen aber andererseits keine Entschädigung zu gewähren (bitte begründen), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Inwiefern können die sogenannten Zwangsgermanisierungen nach Einschätzung der Bundesregierung, insbesondere hinsichtlich der Tatbestände der Entführung, der Misshandlungen und der möglichen Traumatisierungen, durchaus als „Anfeindung“ im Sinne der AKG-Härterichtlinien aufgefasst werden?
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung,
a) die AKG-Härterichtlinien künftig dahingehend auszulegen, dass auch Zwangsgermanisierungen als „Anfeindung“ verstanden werden,
b) die AKG-Härterichtlinien dahingehend umzuformulieren, dass auch Betroffene der Zwangsgermanisierung als Leistungsberechtigte erfasst werden,
c) andere Maßnahmen zu treffen, um den Betroffenen der Zwangsgermanisierung Zugang zu finanziellen Entschädigungsleistungen zu eröffnen?