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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aufwand, Kosten und Zulässigkeit der Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes an Halter älterer Dieselautos

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

21.03.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/809204.03.2019

Aufwand, Kosten und Zulässigkeit der Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes an Halter älterer Dieselautos

der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Oliver Krischer, Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im November 2018 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein Schreiben an rund 1,5 Millionen Fahrzeughalter geschickt, die ein Dieselauto mit den Abgasnormen Euro 4 oder Euro 5 besitzen, das in einer Stadt zugelassen ist, in dem der Jahresmittelwert bei der Luftbelastung durch Stickstoffdioxid über 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft liegt (vgl. www.spiegel.de/auto/aktuell/diesel-affaere-kba-wirbt-fuer-umtauschpraemien-von-bmw-daimler-und-vw-a-1237029.html).

In den Schreiben wird den Fahrzeughaltern nahegelegt, einen Neuwagen deutscher Automobilhersteller zu kaufen oder zu leasen, um auf diese Weise zur Verbesserung der Luftqualität in hochbelasteten Städten beizutragen. Während explizit auf die sogenannten Umtauschaktionen der deutschen Automobilindustrie hingewiesen wird und die Kontaktdaten der drei deutschen Automobilhersteller BMW AG, Daimler AG und Volkswagen AG sogar im Briefkopf aufgeführt werden, werden weder die sogenannten Umtauschaktionen noch die Kontaktdaten anderer Hersteller genannt. Hardwarenachrüstungen, die im „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ als gleichwertiges, alternatives Angebot an Dieselfahrer aufgeführt werden, finden trotz Bezugnahme der Schreiben auf das Konzept keine Erwähnung (vgl. www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/konzept-klarheit-fuer-dieselfahrer.html; www.spiegel.de/auto/aktuell/diesel-affaere-kba-wirbt-fuer-umtauschpraemien-von-bmw-daimler-und-vw-a-1237029.html).

Die Schreiben haben Kritik unterschiedlicher Akteure nach sich gezogen, unter anderem vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club ADAC e. V. und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. vzbv (vgl. www.handelsblatt.com/politik/deutschland/diesel-werbebrief-fuer-autokonzerne-kraftfahrt-bundesamtloest-erhebliche-irritationen-bei-adac-mitgliedern-aus/23617062.html). Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfram Cremer, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Europarecht an der Ruhr-Universität Bochum, kommt zu dem Schluss, dass die Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes gegen europarechtliche Regelungen und gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. www.welt.de/wirtschaft/article186304820/Dieselskandal-KBA-Brief-an1-5-Millionen-Kfz-Halter-rechtswidrig.html; www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag.de/themen_az/mobilit%C3%A4t/190109_Gutachten_KBA-Brief_Diesel_und_Umtauschaktionen_Cremer.pdf). Dies sei der Fall, da u. a. ausschließlich die sogenannten Umtauschaktionen und Kontaktdaten deutscher Automobilhersteller aufgeführt und die im o. g. Konzept als gleichwertige Alternative genannten Hardwarenachrüstungen in den Schreiben nicht berücksichtigt werden.

Zudem hat die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller weiterhin nicht offengelegt, welchen Aufwand bzw. welche Kosten die Versendung der Schreiben verursacht hat (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 128 des Abgeordneten Stephan Kühn auf Bundestagsdrucksache 19/5984), und behindert damit nach Ansicht der Fragesteller die parlamentarische Kontrolle durch den Deutschen Bundestag.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Welchen Aufwand bzw. welche Kosten hat der Versand der Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes verursacht (bitte insbesondere nach Personalaufwand bzw. Personalkosten, Versandkosten, Sach- und Materialkosten sowie weiteren Kosten aufschlüsseln)?

2

Welchen Aufwand bzw. welche Kosten hat der Versand der Schreibens bislang verursacht, insofern die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist (bitte gleichermaßen aufschlüsseln)?

3

Über welchen konkreten Haushaltstitel wurde bzw. wird die Maßnahme finanziert?

4

Welche Aktivitäten im Rahmen dieser Versendung sind seit der Beantwortung der Schriftlichen Frage 128 auf Bundestagsdrucksache 19/5984, als ein „Abschluss dieser Maßnahme“ (ebd.) noch nicht erfolgt war, erfolgt?

5

Welche weiteren Aktivitäten werden gegebenenfalls noch erfolgen, die einem Abschluss dieser Maßnahme weiterhin entgegenstehen?

6

Wann soll die Maßnahme nach Planung der Bundesregierung gegebenenfalls abgeschlossen sein?

7

Wird die Bundesregierung die Forderung des Verbands der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e. V. (VDIK) aufgreifen, die ausländischen Hersteller auf ähnliche Weise zu unterstützen, und wenn ja, inwiefern (vgl. www.presseportal.de/pm/30621/4110220)?

8

Aus welchem Grund beziehen sich die Schreiben auf ein am 24. Oktober 2018 von der Bundesregierung beschlossenes „Konzept der Bundesregierung für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“, obwohl die Bundesregierung am 24. Oktober 2018 stattdessen Eckpunkte für Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des in der Vorbemerkung der Fragesteller benannten Konzepts vom 1. Oktober 2018 beschlossen hat (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bundesregierungbilligt-eckpunkte-fuer-saubere-luft-1541714)?

9

Inwiefern können die Zusagen der drei deutschen Automobilhersteller für die sogenannten Umtauschaktionen nach Aussage der Bundesregierung „verbindlich“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 128 auf Bundestagsdrucksache 19/5984) sein, wenn die Bundesregierung gleichzeitig betont, dass es sich bei diesen sogenannten Umtauschaktionen um „freiwillige Angebote“ der Automobilhersteller handele (Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6870)?

10

Sind er Bundesregierung „bei anderen Herstellern […] laufende Umtauschaktionen“ (Schreiben des KBA, S. 1) bekannt, und wenn ja, welche?

11

Aus welchem Grund hat es die Bundesregierung unterlassen, die Kontaktinformationen weiterer Automobilhersteller in den Schreiben zu erwähnen, die es erlaubt hätten, dass sich die Adressaten bei diesen Herstellern genauso einfach über Umtauschaktionen hätten informieren können wie bei den deutschen Automobilherstellern?

12

Aus welchem Grund werden die drei im Briefkopf genannten deutschen Automobilhersteller als „ausschließlich“ für weitere Fragen zum Schreiben genannt, wenn es die Bundesregierung durch ihre in den Schreiben gewählte Formulierung zumindest für möglich hält, dass auch andere Hersteller sogenannte Umtauschaktionen anbieten, über die die drei im Briefkopf genannten deutschen Automobilhersteller keine Auskunft geben können?

13

Aus welchem Grund werden die drei im Briefkopf genannten deutschen Automobilhersteller als „ausschließlich“ für weitere Fragen zum Schreiben genannt, obwohl die Bundesregierung und nicht die Automobilindustrie für das in den Schreiben genannte „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ zuständig ist?

14

Inwiefern handelt es sich aufgrund der in den Schreiben des KBA formulierten Kausalkette, dass die Nutzung der sogenannten Umtauschaktionen der drei deutschen Automobilhersteller einen wirksamen und maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität leisten könne, um eine Empfehlung des Kraftfahrt-Bundesamtes für Autos dieser drei deutschen Automobilhersteller?

15

Aus welchem Grund wurde in den Schreiben nur auf die sogenannten Umtauschaktionen der deutschen Automobilindustrie hingewiesen, jedoch nicht auf die im „Konzept für saubere Luft und die Sicherstellung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ als gleichwertige Alternative genannten Hardwarenachrüstungen?

16

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung, dass die unvollständige bzw. nicht vorhandene Darstellung in Bezug auf andere Automobilhersteller als die drei deutschen Automobilhersteller Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt, da kein Rechtfertigungsgrund für diese Diskriminierung vorliegt (vgl. Gutachten Prof. Dr. Cremer, www.gruene-bundestag.de/abgasskandal/werbebriefe-des-kba-waren-rechtswidrig.html, S. 11 f.)?

17

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung, dass die nicht vorhandene Nennung der im „Konzept für saubere Luft und die Sicherstellung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ als gleichwertige Alternative genannten Hardwarenachrüstungen Artikel 34 AEUV verletzt, da kein Rechtfertigungsgrund für die Diskriminierung vorliegt (vgl. ebd., S. 13 f.)?

18

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung, dass die Schreiben des KBA einen unverhältnismäßigen und nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) der deutschen und EU-Fahrzeughersteller darstellen, welche zum Zeitpunkt der Schreiben Umtauschangebote am Markt platziert hatten, aber in den Schreiben nicht genannt werden (vgl. ebd., S. 18 ff.)?

19

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung, dass die Schreiben des KBA einen unverhältnismäßigen und nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) der Hersteller bzw. Entwickler von Hardwarenachrüstungssystemen darstellen (vgl. ebd., S. 18 ff.)?

20

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung, dass die ausländischen Fahrzeughersteller, welche zum Zeitpunkt der Versendung der Schreiben sogenannte Umtauschaktionen am Markt platziert hatten, aber in den Schreiben nicht genannt werden und sich nicht auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot nach Artikel 34 AEUV berufen können, in ihren Grundrechten nach Artikel 2 Absatz 1 GG verletzt werden (vgl. ebd., S. 20)?

21

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung, dass die Hersteller bzw. Entwickler von Hardwarenachrüstungssystemen aus Drittstaaten durch die Schreiben in ihren Grundrechten nach Artikel 2 Absatz 1 GG verletzt werden (vgl. ebd., S. 20)?

Berlin, den 29. Januar 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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