BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Entbürokratisierung der Rentenbesteuerung

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

17.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/890502.04.2019

Entbürokratisierung der Rentenbesteuerung

der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Jörg Schneider, Martin Sichert, René Springer, Uwe Witt und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Fertigung einer Einkommensteuererklärung ist nach Ansicht der Fragesteller anspruchsvoll und für die Bürger oft mühselig; die Steuerdaten sind elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln.

Auch Rentner sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Renten in einer Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt für das Jahr 2019 9 168 Euro und bei einer Zusammenveranlagung 18 336 Euro. Im Rahmen des Übergangs zur „nachgelagerten Besteuerung“ wächst der Anteil der Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, von Jahr zu Jahr an (www. bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/ Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2018-03-22-Rentenbesteuerung-Eine- Frage-der-Gerechtigkeit-Anlage-Uebersicht-zur-Rentenbesteuerung-2018.pdf; jsessionid=030DC01E67B644C973EDC5CE9900ADEC?__blob=publicationFile& v=2). Zum einen sind dies die neuen Zugangsrentner und zum anderen die Bestandsrentner, die durch die jährlichen Rentenerhöhungen schrittweise in die Steuerpflicht hineinwachsen. In der Folge des sukzessiven Hineinwachsens sind viele Rentner erst im höheren Alter erstmalig mit der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuerklärung konfrontiert.

Die gesetzlichen Renten und Basisrenten unterliegen im Rahmen des Übergangs zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung der Besteuerung als Leibrenten gemäß § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird gegenwärtig nur ein variabler Anteil der Rente zur Besteuerung herangezogen, im Folgenden Besteuerungsanteil genannt. Für die Renten mit einem Rentenbeginn im Jahr 2005 und davor beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent, für die nach dem Jahr 2005 beginnenden Renten erhöht sich der Besteuerungsanteil schrittweise von anfänglich 50 Prozent um je 2 Prozentpunkte jährlich bis auf 80 Prozent im Rentenzugangsjahr 2020 und danach um jeweils 1 Prozentpunkt jährlich bis zu einem Besteuerungsanteil von 100 Prozent ab dem Rentenzugangsjahr 2040 (§ 22 Nummer 1 Satz 3 lit. a, lit. aa EStG). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente (Rentenfreibetrag). Dieser Rentenfreibetrag gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs und bleibt auch bei den jährlichen Rentenerhöhungen unverändert, d. h. der Rentenfreibetrag ist nicht dynamisch. Aus der steuerlichen Systematik heraus, sind die Rentenerhöhungsbeträge grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte.

Ein Teil der Bestandsrentner wächst aufgrund der jährlichen Anpassungen erst nach vielen Jahren des Rentenbezugs in die Steuerpflicht hinein. Bei vielen Rentnern besteht nach Einschätzung der Fragesteller Unsicherheit darüber, ob und wann sie steuerpflichtig sind. Es ist bereits jetzt absehbar, dass im Rentenzugangsjahr 2040, dem Jahr, in dem der Besteuerungsanteil 100 Prozent beträgt, der normale „Eckrentner“, welcher ausschließlich Rentenbezüge erzielt, zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. Bis dahin wird der Anteil der Rentner mit einer Steuererklärungsverpflichtung nach Auffassung der Fragesteller stetig anwachsen. Gegenwärtig werden durch die Rentenversicherungsträger bereits Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle bzw. die Finanzverwaltung übermittelt, vgl. § 22 EStG (www.gesetze-im-internet.de/estg/__22a.html).

Für einfach gelagerte Fälle gibt es bereits einen Lösungsansatz in Mecklenburg-Vorpommern; dort wird das sog. Amtsveranlagungsverfahren in einem Pilotprojekt erprobt (www.steuerportal-mv.de/Meldungen/ Amtsveranlagungsverfahrenf%C3%BCr-Rentnerinnen-und-Rentner/). Bei dieser vereinfachten Veranlagung genügt eine Erklärung, dass außer den Rentenbezügen keine weiteren Einkünfte erzielt werden. Es kann dann auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet werden. Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer eigenständig fest aufgrund der von den Rentenversicherungsträgern elektronisch übermittelten Rentenhöhe und die damit verbundenen SV-Beiträge. In diesem Verfahren ist es jedoch bislang nicht möglich, in Papierform vorliegende Bestätigungen über Arztkosten, Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend zu machen. Zu dem Amtsveranlagungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern soll eine begleitende Evaluierung erfolgt sein (www. landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00700/drucksache-19-00713.pdf).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Bürger haben in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2017 eine Leibrente im Sinne von § 22 Nummer 1 EStG bezogen, und wie viele davon wurden zur Einkommensteuer veranlagt (bitte neben den absoluten Zahlen auch die Relation zwischen allen Rentnern und den zur Einkommensteuer veranlagten Rentnern ausweisen)?

2

Welche konkrete Entwicklung wird nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der steuerpflichtigen Rentner für die Veranlagungszeiträume 2018 ff. bis zum Jahr 2040 prognostiziert (bitte neben den absoluten Zahlen auch die Relation zwischen allen Rentnern und den zur Einkommensteuer veranlagten Rentnern ausweisen)?

3

Wie hoch war in den Jahren 2005 bis 2017 das Aufkommen an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, welches sich aus der Rentenbesteuerung ergeben hat?

4

Welche Ergebnisse hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Evaluierung des Amtsveranlagungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern erbracht, bzw. wann ist mit den Ergebnissen dazu zu rechnen, und welche vorläufigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

5

Ist mit einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung hinsichtlich des Amtsveranlagungsverfahren zu rechnen, bzw. bis wann kann damit gerechnet werden?

6

Inwieweit ist geplant, das in Mecklenburg-Vorpommern erprobte Amtsveranlagungsverfahren auf Bundesebene weiterzuentwickeln und dabei beispielsweise auch Arztkosten, Spenden und haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig zu machen?

7

Welche alternativen Überlegungen bestehen seitens der Bundesregierung, um zeitnah die teilweise sehr betagten Altersrentner bei der Einhaltung ihrer Steuerpflichten zu unterstützen und von Bürokratie zu entlasten?

8

Bestehen seitens der Bundesregierung Überlegungen, perspektivisch bis zum Jahr 2040 zu einer Quellenbesteuerung der Rentner überzugehen?

9

Welche alternativen Überlegungen bestehen seitens der Bundesregierung, um langfristig die Einkommensteuererklärungen für Rentner zu vereinfachen?

Berlin, den 12. März 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen