Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen – Teil 2
der Abgeordneten Katja Suding, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Christoph Meyer, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Für Minderjährige stellen Eheschließungen eine Gefahr dar, da sie die Kinder in aller Regel entmündigen. Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426) ist am 17. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem Ziel, Minderjährige zu schützen, wurden Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungs-, Asyl- und Aufenthalts- sowie im Kinder- und Jugendhilferecht vorgenommen. Diese Änderungen legen fest, dass eine Person mindestens 18 Jahre sein muss, um eine Ehe einzugehen, und hiervon keine Ausnahme gemacht werden kann. Darüber hinaus schaffen sie Klarheit für den rechtlichen Umgang mit im Ausland geschlossenen Ehen.
Für die Schließung von Ehen im Inland wurde das Mindestheiratsalter von 18 Jahren für alle Personen festgelegt. Familiengerichte dürfen demnach keine Ausnahmegenehmigungen mehr ausstellen (alte Rechtslage vgl. § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F.). Das „Voraustrauungsverbot“ stellt darüber hinaus alle religiösen, traditionellen und vertragsabschließenden Handlungen unter Strafe, die einen mit der Ehe vergleichbaren Zusammenschluss bewirken (§ 11 des Personenstandsgesetzes – PStG). Dieses Verbot richtet sich an Geistliche und Sorgeberechtigte sowie an alle bei einer solchen Handlung anwesenden Personen. Das erstmalige Widersetzen wird mit einem Bußgeld von bis zu 5 000 Euro bestraft. Das wiederholte Widersetzen begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Absatz 2 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes).
Alle im Ausland geschlossenen Ehen sind unwirksam, wenn mindestens eine minderjährige Person beteiligt ist, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Eheschließungen, bei der mindestens eine minderjährige Person beteiligt war, diese jedoch das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Eheschließung vollendet hatte, sind nicht automatisch unwirksam, können aber aufgehoben werden. Nicht aufgehoben werden können Eheschließungen in verschiedenen Ausnahmefällen, beispielsweise wenn die Eheschließenden mittlerweile das 18. Lebensjahr erreicht haben. Die Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht bewirken, dass verheiratete Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern einreisen, als unbegleitet gelten, auch wenn sie von ihrem Ehepartner begleitet werden. Dies führt zu einer vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt.
Der Evaluierungsbericht eines Gesetzes gewährleistet, dass ein Gesetz auf seine Wirksamkeit überprüft wird. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, dass eine „Evaluierung des Gesetzes [zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426)] vorgesehen“ ist (Bundestagsdrucksache 19/3081). Eine wichtige Grundlage für diese Prüfung ist die Datenerhebung. Die im Rahmen einer Datenerhebung gewonnenen Fallzahlen belegen beispielsweise Anstiege oder Rückgänge von Eheschließungen. Die o. g. Kleine Anfrage hat ergeben, dass der Bundesregierung bisher keine quantitativen Daten zu den folgenden Sachverhalten vorliegen:
- Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war, die in Deutschland für unwirksam erklärt wurden.
- Ehen, in denen ein Ehegatte minderjährig, aber älter als 16 Jahre war, die Ehe im Ausland geschlossen wurde und im Inland vor einem Gericht mit welchem Ergebnis behandelt wurden.
- Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte, eine Schülerin oder ein Schüler aus Deutschland war, die während eines Ferienaufenthalts im Ausland verheiratet wurden.
- Fälle, in denen ein asylrechtlicher Erst- oder Folgeantrag für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit einer drohenden Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde.
- Fälle, in denen ein Antrag auf Abschiebungsschutz für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit Gefahren im Herkunftsland aufgrund der Flucht vor einer Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde.
- Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ eine Anzeige ermittelt wurde, und wie oft dieser Anzeige Hinweise von Beratungs- und Kriseneinrichtungen und wie oft Hinweise von Privatpersonen vorausgingen.
- Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ ein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
- Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ ein Gerichtsverfahren durchgeführt wurde.
- Fälle von sogenannten Handschuhehen, in denen mindestens eine minderjährige Person beteiligt war.
- Fälle, in denen Eltern mit einem verheirateten minderjährigen Kind nach Deutschland eingereist sind, und in wie vielen dieser Fälle das Jugendamt informiert wurde.
- Ob Schülerinnen und Schüler an Schulen über das in Deutschland geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) aufgeklärt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie gewährleistet die Bundesregierung die Durchsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426), obwohl ihr keine Daten zu den folgenden Sachverhalten vorliegen (siehe Bundestagsdrucksache 19/3081):
a) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war, die in Deutschland für unwirksam erklärt wurden,
b) Ehen, in denen ein Ehegatte minderjährig, aber älter als 16 Jahre war, die Ehe im Ausland geschlossen wurde und im Inland vor einem Gericht mit welchem Ergebnis behandelt wurden,
c) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte eine Schülerin oder ein Schüler aus Deutschland war, die während eines Ferienaufenthalts im Ausland verheiratet wurden,
d) Fälle, in denen ein asylrechtlicher Erst- oder Folgeantrag für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit einer drohenden Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde,
e) Fälle, in denen ein Antrag auf Abschiebungsschutz für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit Gefahren im Herkunftsland aufgrund der Flucht vor einer Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde,
f) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ Anzeigen ermittelt wurden, und wie oft diesen Anzeigen Hinweise von Beratungs- und Kriseneinrichtungen und wie oft Hinweise von Privatpersonen vorausgingen,
g) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ Bußgeldbescheide erlassen wurden,
h) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ Gerichtsverfahren eingeleitet wurden,
i) Fälle von sogenannten Handschuhehen, in denen mindestens eine minderjährige Person beteiligt war,
j) Fälle, in denen Eltern mit einem verheirateten minderjährigen Kind nach Deutschland eingereist sind, und in wie vielen dieser Fälle das Jugendamt informiert wurde,
k) ob Schülerinnen und Schüler an Schulen über das in Deutschland geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) aufgeklärt werden?
Wie gewährleistet die Bundesregierung die Durchführung der angekündigten Evaluierung, obwohl ihr keine Daten zu den folgenden Sachverhalten vorliegen (siehe Bundestagsdrucksache 19/3081):
a) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war, die in Deutschland für unwirksam erklärt wurden,
b) Ehen, in denen ein Ehegatte minderjährig, aber älter als 16 Jahre war, die Ehe im Ausland geschlossen wurde und im Inland vor einem Gericht mit welchem Ergebnis behandelt wurden,
c) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte eine Schülerin oder ein Schüler aus Deutschland war und während eines Ferienaufenthalts im Ausland verheiratet wurden,
d) Fälle, in denen ein asylrechtlicher Erst- oder Folgeantrag für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit einer drohenden Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen ein diesbezüglicher Antrag abgelehnt wurde,
e) Fälle, in denen ein Antrag auf Abschiebungsschutz für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit Gefahren im Herkunftsland aufgrund der Flucht vor einer Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde,
f) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ eine Anzeige ermittelt wurde, und wie oft dieser Anzeige Hinweise von Beratungs- und Kriseneinrichtungen und wie oft Hinweise von Privatpersonen vorausgingen,
g) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ ein Bußgeldbescheid erlassen wurde,
h) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ ein Gerichtsverfahren durchgeführt wurde,
i) Fälle von sogenannten Handschuhehen, in denen mindestens eine minderjährige Person beteiligt war,
j) Fälle, in denen Eltern mit einem verheirateten minderjährigen Kind nach Deutschland eingereist sind, und in wie vielen dieser Fälle das Jugendamt informiert wurde,
k) ob Schülerinnen und Schüler an Schulen über das in Deutschland geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) aufgeklärt werden?
Wie und anhand welcher Kriterien wird die Bundesregierung die ankündigte Evaluierung konkret durchführen?
Welche Vorbereitungen hat die Bundesregierung bisher für die Durchführung der ankündigten Evaluierung getroffen?
Welche Datengrundlage wird die Bundesregierung für die Durchführung der angekündigten Evaluierung nutzen?
Bleibt es bei dem angekündigten Zeitplan der Bundesregierung, die Evaluierung bis zum Sommer 2020 vorzulegen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass für die Feststellung der Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) erhoben werden muss, wie viele Ehen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 2017 in Deutschland für unwirksam erklärt wurden, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass für die Feststellung der Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) erhoben werden muss, wie viele asylrechtliche Erst- oder Folgeanträge für ein minderjähriges Kind eingereicht wurden, die mit einer drohenden Eheschließung begründet wurden, und wie viele dieser Anträge abgelehnt wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass für die Feststellung der Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) erhoben werden muss, wie viele Anträge auf Abschiebungsschutz für ein minderjähriges Kind eingereicht wurden, die mit Gefahren im Herkunftsland aufgrund der Flucht vor einer Eheschließung begründet wurden, und wie viele dieser Anträge abgelehnt wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Wie viele Anrufe von Frauen und Mädchen gingen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bei der Hotline des Hilfetelefons für Betroffene wegen einer drohenden oder bereits vollzogenen Eheschließung im minderjährigen Alter ein?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass der Grund dafür, dass bisher „keine Defizite im Vollzug des Gesetzes […] bekannt geworden“ sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/3081), eine fehlende Datengrundlage ist?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es „keine Defizite im Vollzug des Gesetzes“ gibt (siehe Bundestagsdrucksache 19/3081), obwohl keine Daten erhoben werden, mit denen Defizite überhaupt festzustellen sind?