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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen und Umsetzung des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben ("Dritte Option")

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

07.05.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/900203.04.2019

Auswirkungen und Umsetzung des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben („Dritte Option“)

der Abgeordneten Sven Lehmann, Monika Lazar, Ulle Schauws, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Katja Dörner, Kai Gehring, Erhard Grundl, Britta Haßelmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Keul, Dr. Irene Mihalic, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Corinna Rüffer, Margit Stumpp und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Schutz seiner Würde und Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2017 den Gesetzgeber dazu aufgefordert, bis Ende 2018 eine Neuregelung des Personenstandsrechts auf den Weg zu bringen, eine dritte Option zum Geschlechtseintrag einzuführen oder gänzlich auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/ 10/rs20171010_1bvr201916.html;jsessionid=B180E5FEBC16CA6A7649CFE5F 60B0ADB.1_cid361).

In seiner Urteilsbegründung stellte das Bundesverfassungsgericht heraus, dass die geschlechtliche Identität ein zentraler Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist und die Kennzeichnung des Geschlechts eine „Identität stiftende und ausdrückende Wirkung“ habe. Das Urteil stellt damit die Selbstbestimmung als Persönlichkeitsrecht eines Menschen klar in den Vordergrund.

Mit der Änderung des Personenstandsgesetzes zum 1. Januar 2019 hat der Deutsche Bundestag auf den Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes reagiert und eine dritte Option beim Geschlechtseintrag geschaffen.

Das beschlossene Gesetz wurde allerdings von der Fachöffentlichkeit als ambitionslos und bevormundend kritisiert (www.bv-trans.de/bundestag- undbundesrat-entscheiden-ueber-dritten-geschlechtseintrag-jetzt-heisst-es-tsg- mitselbstbestimmungsgesetz-ersetzen%ef%bb%bf/; www.im-ev.de/pdf/Stellungnahme_ zum_Gesetz_zur_Aenderung_der_in_das_Geburtenregister_einzutragenden_ Angaben.pdf; http://dritte-option.de/statement-zur-beschlossenen-pstg-reform- ein-schritt-nach-vorn-aber-noch-kein-verfassungskonformes-gesetz/). Vor allem beanstandet wurde die Regelung, wonach die Entscheidung über den Geschlechtseintrag von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht wird. Daran änderte auch der in letzter Minute eingebrachte Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung nichts. Von der Attestpflicht rückten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD faktisch nicht ab. Es bleibt damit nach Auffassung der Fragesteller bei einer Fremdbestimmung. Zudem schließt das Gesetz transsexuelle und transidente Menschen aus, die sich immer noch durch das unwürdige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz quälen müssen.

Nach Meinung der fragstellenden Fraktion liegt hierin eine klare, verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Mit der Einführung der dritten Option beim Geschlechtseintrag ergeben sich neben Fragen der konsequenten Umsetzung und Berücksichtigung von nonbinären Menschen in allen Lebensbereichen zudem Änderungsbedarfe in weiteren Rechtsbereichen, soweit bestehende Rechtsvorschriften an das binäre Geschlecht anknüpfen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Eintrag „divers“ seit dem 1. Januar 2019 beantragt, und in wie vielen Fällen wurde diesem Antrag entsprochen (bitte nach Bundesland, Ersteintrag oder Wechsel des Geschlechtseintrags und Alter der antragstellenden Person aufschlüsseln)?

2

Wie viele Anträge auf den Eintrag „divers“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung negativ beschieden (bitte nach Bundesland, Ersteintrag oder Wechsel des Geschlechtseintrags und Alter der antragstellenden Person aufschlüsseln)?

3

Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Eintrag „divers“ seit dem 1. Januar 2019 von Eltern für ihr Kind beantragt (bitte nach Alter des Kindes aufschlüsseln)?

4

In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung eidesstattliche Erklärungen zum Wechsel des Geschlechtseintrages gemäß § 45b Absatz 3 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vorgelegt (bitte nach Bundesland, Ersteintrag oder Wechsel des Geschlechtseintrags und Alter der antragstellenden Person aufschlüsseln)?

5

Welche Erfahrungen und Zahlen liegen der Bundesregierung über Anträge auf Namensänderung gemäß einer Berichtigung (§ 46, § 47 PStG in Verbindung mit § 22 Absatz 3 und § 45b) vor?

6

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um eine bundesweit einheitliche Behandlung der Antragstellenden auf einen neuen Geschlechtseintrag in den Standesämtern zu gewährleisten?

7

Inwiefern trägt nach Meinung der Bundesregierung die seit dem 1. Januar 2019 geltende Neuregelung im Personenstandsrecht mit der Vorlagepflicht eines ärztlichen Attests der Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung, wonach die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt werden könne, sondern auch wesentlich von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhänge (BVerfGE 115, 1, 15)?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedlichen Verfahren zur Umsetzung eines der Identität entsprechenden Geschlechtseintrages bei trans- und intergeschlechtlichen Menschen (Gerichts- versus Verwaltungsverfahren und kostenpflichtige Begutachtungen versus ärztliches Attest) vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes?

9

Wie hat die Bundesregierung seit der Zulassung des Geschlechtseintrages ohne Angabe am 31. Januar 2013 bzw. seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 ihre Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern angepasst?

10

Welche Änderungen in der Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern plant die Bundesregierung? Wie ist dazu der Zeitplan?

11

Welche Änderungen in der Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern seitens öffentlicher Stellen in Ländern und Kommunen sind der Bundesregierung bekannt?

12

Was hat die Bundesregierung seit der Zulassung des Geschlechtseintrages ohne Angabe am 31. Januar 2013 bzw. seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 unternommen, um die korrekte Selbstauskunft aller Bürgerinnen und Bürger bei Veranstaltungen, Anmeldeoder Antragsformularen (auch digital) zu ermöglichen?

13

Welche rechtlichen Regelungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Zulassung des Geschlechtseintrages ohne Angabe am 31. Januar 2013 bzw. seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 an die gewachsene Zahl der Personenstände angepasst?

14

Welche rechtlichen Regelungen sollen nach Meinung der Bundesregierung an die gewachsene Zahl der Personenstände angepasst werden? Wie ist dazu der Zeitplan?

15

Welche statistischen Erfassungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Zulassung des Geschlechtseintrages ohne Angabe am 31. Januar 2013 bzw. seit der Einführung des Geschlechtseintrages „divers“ zum 1. Januar 2019 an die gewachsene Zahl der Personenstände angepasst?

16

Welche statistischen Erfassungen sollen nach Meinung der Bundesregierung an die gewachsene Zahl der Personenstände angepasst werden? Wie ist dazu der Zeitplan?

17

Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierung und Ausgrenzung von nonbinären Menschen hat die Bundesregierung seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 ergriffen?

18

Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ sollen nach Meinung der Bundesregierung im Zuständigkeitsbereich des Bundes ergriffen werden? Wie ist dazu der Zeitplan?

Berlin, den 19. März 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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