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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Schadenshaftung an Privat-Pkw der Zivilbeschäftigten auf US-Militärbasen

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

25.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/920109.04.2019

Schadenshaftung an Privat-Pkw der Zivilbeschäftigten auf US-Militärbasen

der Abgeordneten Alexander Ulrich, Jörg Cezanne, Fabio De Masi, Klaus Ernst, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Tausende Zivilbeschäftigte auf US-Militärbasen in Deutschland sind zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf den sehr weitläufigen Militärgeländen auf ihren Privat-Pkw angewiesen. Dabei kann es zu fremd- bzw. militärisch verursachten Schäden an den Privat-Pkw der Beschäftigten kommen.

Ungeklärt ist derzeit die Regulierung eingetretener Schäden am Eigentum ortsansässiger Beschäftigter der US-Streitkräfte, die durch Dienst- bzw. Militärfahrzeuge der US-Armee verursacht werden. Auch bei klarer Fremdverursachung erfolgt hier für Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen keine Schadensregulierung. Die Arbeitgeberin verweigert die Schadensbegleichung mit Verweis auf das NATO-Truppenstatut (NTS) (www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_ 17265.htm), nach dem die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bzw. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), die Schadensregulierung vornimmt. Seit drei Jahren verweigert die BImA – nach jahrzehntelanger anderer Praxis – aber ebenfalls die Schadensregulierung. Die Zuständigkeit wird seither mit der Begründung verneint, dass die Zivilbeschäftigten bei den Streitkräften Militärangehörige und keine „Dritten“ seien.

Im November 2018 urteilte jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, dass die Klägerin „Dritte“ im Sinne des NATO-Truppenstatuts und dementsprechend entschädigungsberechtigt sei: „Die Klägerin als zivile Arbeitnehmerin (Artikel IX Absatz 4 der NTS) ist weder Truppenmitglied noch als deutsche Staatsangehörige Mitglied des zivilen Gefolges nach der Legaldefinition gemäß Artikel I Absatz 1 lit. b) NTS […]“ (Urteil des OLG Frankfurt am Main, 1 U 185/17). Auch in zwei weiteren Instanzen entschieden die Oberlandesgerichte gegen die BImA und zugunsten der geschädigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Urteil des OLG Nürnberg, 4 U 2346/17; Urteil des OLG Koblenz, 12 U 44/18). Trotzdem ist nicht zu erwarten, dass die BImA angesichts dieser Entscheidungen ihre Praxis ändert.

Die seit drei Jahren ausgeübte Praxis von BImA und BMF ist höchst problematisch. Anstatt nach dem Wortlaut des Tarifvertrages oder Gesetzes oder eines erstinstanzlichen Urteils zu verfahren, lässt die BImA zahlreiche Prozessketten auf Kosten der Beschädigten und der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen lostreten, die auch zur Überlastung der Gerichte führen. Das kann für die Beschäftigten zudem existenzgefährdend sein, da sie auf ihr Auto angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren nach Auffassung der Bundesregierung die Haftungsfragen bei eingetretenen Schäden an Privat-Pkw der nach inländischem Arbeitsrecht bzw. Tarifvertrag (TV AL II) Zivilbeschäftigten, verursacht durch Dienst- und Militärfahrzeuge der US-Armee auf US-Militärbasen in der Bundesrepublik Deutschland?

2

Wer haftet nach Auffassung der Bundesregierung aktuell bei eingetretenen Schäden am Eigentum ortsansässiger Beschäftigter der US-Streitkräfte, verursacht durch Dienst- und Militärfahrzeuge der US-Armee auf US-Militärbasen in der Bundesrepublik Deutschland?

3

Wer haftet nach Auffassung der Bundesregierung aktuell bei eingetretenen Schäden am Eigentum von Personen, die sich auf dem Kasernengelände von US-Militärbasen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und nicht Teil der Truppe oder des zivilen Gefolges bzw. unbeteiligte Dritte sind, also neben den ortsansässigen Beschäftigten auch externe Handwerkerinnen und Handwerker oder Besucherinnen und Besucher?

4

In wie vielen Fällen von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen, verursacht durch Dienst- und Militärfahrzeuge der US-Armee auf dem Kasernengelände von US-Militärbasen, hat die BImA nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten drei Jahren gezahlt (bitte nach Ort und Datum auflisten)?

5

In wie vielen Fällen von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen, verursacht durch Dienst- und Militärfahrzeuge der US-Armee auf dem Kasernengelände von US-Militärbasen, hat die BImA nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten drei Jahren nicht gezahlt (bitte nach Ort und Datum auflisten)?

6

Wie viele Fälle von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen, verursacht durch Dienst- und Militärfahrzeuge der US-Armee auf dem Kasernengelände von US-Militärbasen, sind der Bundesregierung bekannt, in denen die Geschädigten in den letzten drei Jahren privat für den Schaden aufkommen mussten (bitte nach Ort und Datum auflisten)?

7

Sieht sich die BImA nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom November 2018, das besagt, dass die Klägerin Dritte im Sinne des NATO-Truppenstatuts und dementsprechend entschädigungsberechtigt sei, in der Pflicht, für eingetretene Schäden an Privat-Pkw der Zivilbeschäftigten, verursacht durch Dienst- und Militärfahrzeuge der US-Armee auf Militärbasen in der Bundesrepublik Deutschland, aufzukommen?

Für den Fall, dass sich die BImA nicht in der Pflicht sieht, für eingetretene Schäden an Privat-Pkw der Zivilbeschäftigten, verursacht durch Dienst- und Militärfahrzeuge der US-Armee auf Militärbasen in der Bundesrepublik Deutschland, aufzukommen, wie begründet die Bundesregierung das?

Für den Fall, dass sich die BImA nicht in der Pflicht sieht, für eingetretene Schäden an Privat-Pkw der Zivilbeschäftigten, verursacht durch Dienst- und Militärfahrzeuge der US-Armee auf Militärbasen in der Bundesrepublik Deutschland, aufzukommen, wer sollte nach Meinung der Bundesregierung, mit welcher Begründung, dann für den Schaden aufkommen?

Berlin, den 27. März 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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