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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nutzung von Kfz-Kennzeichenerfassungssystemen durch deutsche Sicherheitsbehörden

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

26.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/931311.04.2019

Nutzung von Kfz-Kennzeichenerfassungssystemen durch deutsche Sicherheitsbehörden

der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, Stefan Gelbhaar, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen nach einer vermissten Person (Fall Rebecca) wurde seitens der Berliner Behörden offenbar auch auf Daten aus dem KESY-Kennzeichenerfassungssystem des Landes Brandenburg zugegriffen.

Dieses soll zur Tat- bzw. Suchzeit nach der Tat aktiv geschaltet gewesen sein im Zusammenhang mit einer in Polen ablaufenden, mit Deutschland nicht abgestimmten Nahostkonferenz Polens und den USA am 13. Februar 2019 (vgl. www.deutschlandfunk.de/nahost-konferenz-in-polen-gemeinsam-gegen-iran.795.de. html?dram:article_id=440906). Die Nutzung des Systems soll dem Schutz vor Terror gegen diese Konferenz gedient haben (vgl. www.sueddeutsche.de/ panorama/rebecca-kennzeichenerfassung-kesy-1.4379203) und zumindest zu dieser Zeit die Kennzeichen unterschiedslos aller Fahrzeuge erfasst und über einen nicht näher bekannten Zeitraum gespeichert haben. Die Daten des brandenburgischen KESY-Systems sollen auch nach ihrer Löschung wiederherstellbar gewesen und im Rahmen der Anfrage aus Berlin entsprechend genutzt worden sein.

Die automatisierte Kennzeichenerkennung greift generell in allen ihren Teilschritten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Eine flächendeckende anlasslose Erfassung des Straßenverkehrs und damit der Bewegungen der Bundesbürger wäre verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits am 18. Dezember 2018 die Rechtsgrundlagen der Polizeigesetze von Bayern, Baden-Württemberg und Hessen für teilweise verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG NJW 2019, 827). So formuliert das Gericht: „Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein. Jederzeit an jeder Stelle unbemerkt registriert und darauf überprüft werden zu können, ob man auf irgendeiner Fahndungsliste steht oder sonst in einem Datenbestand erfasst ist, ist damit unvereinbar.“

Dabei hatte das Gericht den grundrechtlichen Eingriffscharakter massenhafter, auch nur vorübergehender Erfassungen von Kfz-Kennzeichen im Rahmen von Schleierfahndungsmaßnahmen (auch der sog. Nicht-Treffer) betont und (nach dem Urteil BVerfGE 120, 370) erneut weitere grundlegende Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Videorasterfahndungen festgelegt. Die Bundesregierung hat kürzlich eine automatisierte Kfz-Kennzeichenfahndung zur Durchsetzung von Dieselfahrverboten legalisiert. Im Autobahnmautgesetz gilt eine strenge Zweckbindung, der einen strafprozessualen Zugriff auf die flächendeckende Erfassung von TollCollect auch in Einzelfällen ausschließt. Angesichts zahlreicher anderweitiger anlassloser Erfassungsmaßnahmen von Sicherheitsbehörden und Unternehmen, wie z. B. der sog. intelligenten Videoüberwachung, der polizeilichen BodyCam-Erfassung, der Vorratsdatenerfassung bei TK-Providern oder der Flugreisedatenspeicherung (PNR-Daten) fordert das Bundesverfassungsgericht eine Überwachungsgesamtrechnung (vgl. dazu im Einzelnen Roßnagel, NJW 2010, 1238).

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen22

1

Inwieweit waren die Bundesregierung und die in ihrem Geschäftsbereich tätigen Stellen und nachgeordneten Behörden in Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der genannten Warschauer Nahostkonferenz einbezogen, aufgrund der Anfragen welcher ausländischen Stellen (bitte die beteiligten Behörden und konkrete Beteiligungsmaßnahmen im Einzelnen darlegen)?

2

Über welchen Zeitraum erstreckten oder erstrecken sich insgesamt jeweils die angeordneten Maßnahmen (bitte im Einzelnen auflisten)?

3

Für welchen Zweck und für welchen Anlass wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das KESY-System ursprünglich aufgebaut?

4

Wie lange wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit die Daten innerhalb des KESY-Systems gespeichert, und hat sich an der Speicherdauer etwas verändert, und wenn ja, inwiefern genau?

5

Wo werden die Daten aus dem KESY-System nach Kenntnis der Bundesregierung gespeichert, und welche staatlichen Stellen haben darauf Zugriff?

6

Kommt das KESY-System nach Kenntnis der Bundesregierung nur auf Autobahnen oder auch auf Bundesstraßen, Landesstraßen und kommunalen Straßen zum Einsatz?

7

Wie lang sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen Streckenabschnitte, auf denen die Kennzeichenerfassung erfolgt?

8

Ist das KESY-System nach Kenntnis der Bundesregierung rein technisch in der Lage, auch andere Aufgaben zu übernehmen als die, für die es derzeit benutzt wird, und wenn ja, welche wären diese Aufgaben?

9

Haben die Bundesregierung oder Behörden in ihrem Geschäftsbereich in der Vergangenheit bereits die Daten des KESY-Systems genutzt, und wenn ja, in welchen Fällen, und für welche Zwecke (bitte im Einzelnen auflisten)?

10

Welche Weisungen der zuständigen Ressortbehörden ergingen gegenüber den nachgeordneten Behörden mit Blick auf die von ausländischen Stellen erfolgten Anfragen bzw. Ersuchen um Unterstützung bei der Absicherung des Konferenzgeschehens in Warschau?

11

Welche Rechtsgrundlagen liegen nach Auffassung der Bundesregierung den Unterstützungshandlungen bundesdeutscher Stellen im Zusammenhang mit der Nahostkonferenz in Warschau im Einzelnen zugrunde?

12

Hat die Bundesregierung entsprechende Koordinierungen mit den zu beteiligenden Länderstellen (welcher Bundesländer) übernommen, und wenn ja, in welchem Rahmen, und mit welchen inhaltlichen Zielen, bzw. gab oder gibt es für derartige Fälle eine operative Koordination auch und gerade zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Ausdehnung und Inhalt der veranlassten Maßnahmen?

13

Liegen der Bundesregierung bzw. den ihr nachgeordneten Behörden eigene Erkenntnisse hinsichtlich des Ablaufes und des Inhaltes der Ermittlungen im Fall Rebecca und des dabei erfolgten Datenzugriffes auf bereits gelöschte Daten des KESY-Systems des Landes Brandenburg vor, bzw. waren oder sind Bundesbehörden in irgendeiner Form in die Ermittlungen mit eingebunden?

14

Verfügen die Bundesregierung oder die ihr nachgeordneten Behörden über Erkenntnisse, welche Datenabgleiche welcher Datenbanken bzw. Datenbestände im Bund und bei den Ländern konkret veranlasst wurden, um dem Unterstützungsersuchen der polnischen und/oder anderer Regierungen im Zusammenhang mit der Nahostkonferenz nachzukommen, und wenn ja, um welche handelte es sich?

15

Hat die Bundespolizei ebenfalls zum Zeitpunkt der Tat im Rahmen der Unterstützung der Nahostkonferenz in Polen Schleierfahndungsmaßnahmen durchgeführt, und wenn ja, welche, und ist es in diesem Zusammenhang zu Datenübermittlungen an polnische, US-amerikanische oder anderweitige ausländische Dienststellen gekommen, und wenn ja, welche?

16

In wie vielen Bundesländern kommen Kfz-Kennzeichenabgleichssysteme nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit tatsächlich in welcher Anzahl zum Einsatz, und welche Rechtsgrundlagen bestehen in den Ländern hierzu?

17

Auf der Grundlage welcher Rechtsnormen kann im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen wie im vorliegenden Fall nach Auffassung der Bundesregierung auf die zu präventiven Zwecken erfolgenden polizeilichen Länderdatenbanken der Kfz-Kennzeichenrasterung zugegriffen werden?

18

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass von solchen Zugriffen keinesfalls Daten zu sog. Nichttreffern erfasst sein können, da diese rein rechtlich ohnehin nicht mehr vorliegen dürften bzw. nicht wiederherstellbar gelöscht sein müssten, und wenn nein, warum nicht?

19

Hat die Innenministerkonferenz bereits einen Prozess zur Auswertung der aus dem Urteil des BVerfG zu Kfz-Kennzeichenabgleichssystemen (NJW 2019, 344) zu ziehenden Folgerungen aufgenommen, und wenn ja, mit bislang welchen Ergebnissen?

20

Welche Maßnahmen, Vorschläge und/oder politischen Prozesse hat die Bundesregierung bislang angestoßen oder plant sie aufzunehmen, um der in BVerfG, NJW 2010, 833 Rn. 218 dargelegten „Notwendigkeit, alle staatlichen Überwachungsmöglichkeiten auf ein Maß zu beschränken, bei dem die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert wird“, gerecht zu werden, welche nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts zur europarechtsfesten „verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland“ zählt?

21

Teilt die Bundesregierung die Auffassung (vgl. etwa Roggan, NVwZ 2019, 344), dass mit BVerfG, NJW 2019, 827 eine Überarbeitung der bestehenden Normen des Bundes und der Länder zur gesetzlichen Rechtfertigung des sog. Pre-Recording bei anlasslosen Bilddatenerhebungen durch sog. BodyCams erforderlich wird, weil die bestehenden Regelungen keine dem Grundrechtseingriff entsprechenden, erforderlichen Einsatzvoraussetzungen vorsehen, und wenn nein, warum nicht?

22

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die in Frage 7 genannte BVerfG-Rechtsprechung eine Datenerhebung mittels sog. intelligenter Videoüberwachung auf der Grundlage der bestehenden Erhebungsbefugnisse von Dienststellen (z. B. § 27 des Bundespolizeigesetzes) erst Recht ausschließt, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 2. April 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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