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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nichteignung von Personen als Geschäftsführer im Gesellschaftsrecht

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

29.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/938112.04.2019

Nichteignung von Personen als Geschäftsführer im Gesellschaftsrecht

der Abgeordneten Dr. Marco Buschmann, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der EU-Gesellschaftsrechtspakt sieht mit dem Vorschlag für eine „Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht“ (COM(2018) 239 final) eine Vereinfachung von GmbH-Gründungen mittels eines Online-Eintragungsverfahrens vor. Artikel 13h des Richtlinienentwurfs regelt dabei eine Registervernetzung dahingehend, dass die entsprechend zuständigen Stellen aller EU-Mitgliedstaaten Informationen über Personen einsehen können, die von einem anderen Mitgliedstaat in einem Register als ungeeignet für die Geschäftsführerstellung geführt werden. Auf dieser Grundlage sollen diese ebenfalls eine Person für ungeeignet erklären können.

Die Richtlinie orientiert sich dabei an dem Vorbild des britischen „Disqualified Company Directors Register“, in das Personen eingetragen werden, die durch gerichtlichen Beschluss für einen bestimmten Zeitraum für ungeeignet erklärt worden sind, Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft zu sein. In dem Register werden die Personen mit Namen, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität, Grund der Nichteignung und Name der dazu relevanten Gesellschaften sowie Anfangs- und Endzeitpunkt des Disqualifikationszeitraums geführt. Deutschland führt ein vergleichbares Register derzeit nicht, der Richtlinienentwurf verpflichtet auch nicht zur Führung eines solchen Registers.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der EU-Mitgliedstaaten, die Informationen über als Geschäftsführer für ungeeignet erklärte Personen in einem Register führen?

2

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob und welche EU-Mitgliedstaaten im Zuge der Umsetzung der Richtlinie eigenständig die Einführung eines solchen Registers beabsichtigen?

3

Sieht die Bundesregierung Vorteile in der Schaffung eines Verfahrens für die Erklärung der Nichteignung?

Wenn ja, ist ein solches Verfahren gerichtlich oder behördlich auszugestalten?

Wenn nein, welche Maßnahmen sind zur Informationserfassung über Personen vorgesehen, die nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht als Gesellschafter einer GmbH in Frage kommen?

4

Welchen Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich bei den Regelungen zum Ausschluss der Geschäftsführerstellung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 GmbHG sowie zu den Strafvorschriften nach § 82 Absatz 1 Nummer 5 GmbHG?

5

Wie steht die Bundesregierung zu der Einführung einer Registereintragung für als Geschäftsführer ungeeignete Personen

a) für die Gesellschaftsform der GmbH,

b) für die Gesellschaftsform der AG,

c) für die Gesellschaftsform der KGaA (= Kommanditgesellschaft auf Aktien) und

d) für Personengesellschaften?

6

Sind nach Ansicht der Bundesregierung solche Register öffentlich einsehbar oder lediglich für die Registergerichte zur erleichterten Entscheidungsfindung zu führen?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die Effizienz einer EU-weiten Registervernetzung, wenn die Mitgliedstaaten keine Register über die Nichteignung von Personen als Geschäftsführer führen?

Welcher Handlungsbedarf ergibt sich hieraus aus Sicht der Bundesregierung

a) auf EU-Ebene und

b) auf Bundesebene?

8

Welche Transparenzpflichten ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Registerführung, welche Auskunfts- und Löschungsrechte für den Eingetragenen?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die stigmatisierende gesellschaftliche Wirkung eines entsprechenden Registereintrags für den Eingetragenen?

10

Welchen Einfluss hat nach Ansicht der Bundesregierung die Registerführung auf die Bereitschaft von Personen zur Unternehmensgründung?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die verpflichtende Anwendung des Artikels 13h des Richtlinienentwurfs auf die KGaA?

12

Nach welchen Kriterien soll nach Ansicht der Bundesregierung die Heranziehung der Nichteignungserklärung durch einen anderen Mitgliedstaat in Deutschland zur Ablehnung einer Person als Geschäftsführer führen?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung die Bindungs- bzw. Indikationswirkung eines solchen Eintrags für das prüfende Registergericht hinsichtlich

a) einer Zulassung des Antragstellers trotz Registereintrag in einem anderen EU-Mitgliedstaat und

b) einer Ablehnung des Antragstellers ohne Registereintrag in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere hinsichtlich der Vorschrift des § 6 Absatz 2 Satz 3 GmbHG?

14

Inwieweit entfallen oder ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung niedrigere Anforderungen an weitergehende Prüfpflichten des Registergerichts bei Vorliegen eines Registereintrags?

15

Inwiefern müssen nach Einschätzung der Bundesregierung die Registergerichte eine Prüfung der Rechtmäßigkeit bestehender Eintragungen in anderen Mitgliedstaaten vornehmen, wenn diese für eine Ablehnung herangezogen werden?

16

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung diesbezüglich ein Unterschied zwischen einer gerichtlichen und behördlichen Nichteignungserklärung eines anderen EU-Mitgliedstaates?

17

Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr einer Umgehung der Ablehnung als registrierte Geschäftsführer durch das Tätigwerden als faktische Geschäftsführer?

18

Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bezüglich der Erfassung von faktischen Geschäftsführern bei der Beurteilung der Eignung als Geschäftsführer?

Berlin, den 10. April 2019

Christian Lindner und Fraktion

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