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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

30.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/942815.04.2019

Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens

der Abgeordneten Dr. Marco Buschmann, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Bijan Djir-Sarai, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Durch das „Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) soll das elektronische Urkundenarchiv eingeführt werden, sodass ab dem 1. Januar 2022 alle Urkunden neben papiergebundener Form auch in elektronischer Form zentral abzuspeichern und aufzubewahren sind. Die Prozedur der Beurkundung selbst bleibt davon unberührt. Sie sieht, insbesondere im Bereich der notariellen Beurkundung von Willenserklärungen nach § 8 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), vor, dass die Herstellung der Urschrift ausschließlich papiergebunden erfolgen kann. Durch die zukünftige Pflicht der elektronischen Urkundenarchivierung wird somit der Medientransfer jeder Urkunde notwendig, wodurch ein finanzieller Erfüllungsaufwand von jährlich insgesamt 13,4 Mio. Euro und ein durchschnittlicher zeitlicher Jahresaufwand von 3,5 Tagen pro Notar (basierend auf der Einschätzung der Gesetzesbegründung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/10607, S. 46) anfällt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Weshalb ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Notwendigkeit einer doppelten Verwahrungspflicht, wenn nach § 45 Absatz 2 BeurkG n. F. und § 56 Absatz 3 BeurkG n. F. die elektronische Form der papiergebundenen Form als gleichwertig anzusehen ist?

2

Woraus ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung das Bedürfnis einer unterschiedlichen Verwahrungsdauer zwischen elektronischer und papiergebundener Form?

3

Wie und nach welchen Kriterien beurteilt die Bundesregierung eine zukünftige weitere Verkürzung der Verwahrungsdauer für papiergebundene Urkunden?

4

Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten einer ordnungsgemäßen papiergebundenen Urkundenverwahrung für alle verwahrenden Stellen?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit der dauerhaften Speicherung elektronischer Urkunden im Vergleich zu der langfristigen Aufbewahrung papiergebundener Urkunden?

Welche Datenträger eignen sich für eine hundertjährige Verwahrungsdauer einer elektronischen Urkunde?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Sicherheit elektronischer Urkunden vor der Einwirkung Unbefugter im Vergleich zu papiergebundenen Urkunden?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko des Verlustes einer elektronischen Urkunde im Vergleich zu einer papiergebundenen Urkunde?

8

Welche Fördermaßnahmen unternimmt die Bundesregierung für eine Verbesserung der in den Fragen 5 bis 7 genannten Aspekte bei elektronischen Urkunden?

Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich?

9

Inwiefern ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen Urschrift und Ausfertigung im elektronischen Rechtsverkehr?

10

Welcher Anpassungsbedarf ergibt sich hieraus nach Ansicht der Bundesregierung für das Beurkundungsgesetz?

11

Warum beurteilte die Bundesregierung den vollständigen Verzicht auf Urkunden und Verzeichnisse in Papierform in der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 18/10607, S. 44 als nicht praktibel?

Inwieweit hat sich die Einschätzung der Bundesregierung diesbezüglich seither geändert?

12

Wie wirkt sich nach Ansicht der Bundesregierung dahingehend der „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht“ (COM(2018) 239 final) aus, der eine physische Anwesenheit eines Geschäftsführers bei dem Gründungsverfahren einer GmbH, welches nach § 2 Absatz 1 des Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) eine notarielle Beurkundung beinhaltet, nur bei begründetem Betrugsverdacht vorsieht?

Berlin, den 10. April 2019

Christian Lindner und Fraktion

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