Geplante Innovationsausschreibungen bei den erneuerbaren Energien
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Ingrid Nestle, Oliver Krischer, Lisa Badum, Annalena Baerbock, Mattias Gastel, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bereits mit der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 wurden Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien gesetzlich vorgesehen.
Während ursprünglich nur kleine Ausschreibungsvolumina von 50 Megawatt pro Jahr vorgesehen waren, wurden diese mit dem Energiesammelgesetz auf 250 Megawatt im Jahr 2019, 400 Megawatt im Jahr 2020 und 500 Megawatt im Jahr 2021 erhöht. Die für die Ausschreibungen notwendige Rechtsverordnung sollte bereits bis zum 1. Mai 2018 erlassen werden, liegt aber bis heute nicht vor.
Angesichts des für die Klimaziele der Bundesregierung oder gar des Klimaabkommens von Paris unzureichenden Ausbaus der Erneuerbaren ist eine Erhöhung des Ausbautempos der Erneuerbaren unumgänglich. Andernfalls droht die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verankerte Ziel von 65 Prozent um mehr als 20 Prozentpunkte zu verfehlen (www.bee-ev.de/home/presse/mitteilungen/detailansicht/bee-legt-szenario-zur-umsetzung-des-65-zielsim-jahr-2030-vor).
Zusätzlich zur Anhebung der Ausbaupfade, der Entbürokratisierung bei kleinen Ökostromanlagen und einer ambitionierten Umsetzung eines Ausstiegs aus fossilen Energien ist die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller deshalb gefordert, auch die Umsetzung der Innovationsausschreibungen in diesem Sinne zu gestalten. Dazu ist auch ihre Ausrichtung auf die Notwendigkeiten der Sektorkopplung und der netzdienlichen sowie flexiblen Integration der erneuerbaren Energien bei der Stromproduktion wünschenswert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann plant die Bundesregierung einen Beschluss der gesetzlich bereits seit dem Mai 2018 geforderten Innovationsausschreibungsverordnung?
2. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten der Innovationsausschreibungsverordnung?
3. Aus welchen Gründen konnte der im Rahmen der Beratungen zum Energiesammelgesetz gesetzte zeitliche Rahmen nicht eingehalten werden, eine Innovationsausschreibungsverordnung noch im ersten Quartal 2019 vorzulegen (vgl. www.energate-messenger.de/news/190356/ innovationsausschreibungensollen-fixe-marktpraemie-testen)?
4. Welche Voraussetzungen müssen aus der Sicht der Bundesregierung erfüllt sein, um den Entwurf einer Innovationsausschreibungsverordnung vorzulegen?
5. Hält die Bundesregierung daran fest, die Innovationsausschreibungen im September 2019 durchzuführen (vgl. www.bundesnetzagentur.de/DE/ Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/ Ausschreibungen_node.html)?
6. Welche Regelungen wird die Bundesregierung in der Verordnung vornehmen, und mit welchem Ziel?
7. Welche der Regelungen, für die die Bundesregierung mit dem § 88d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Regelung per Verordnung ermächtigt ist, wird die Bundesregierung tatsächlich in der Verordnung anwenden?
8. Wird die Bundesregierung insbesondere die in § 88d Absatz 3 EEG genannten Innovationsansätze zur Erhöhung des netz- und systemdienlichen Verhaltens, zur Steigerung der Flexibilität und zur Minderung der Abregelungen von Erneuerbaren-Energien-Anlagen umsetzen?
9. Wie bewertet die Bundesregierung das Konzept einer Marktprämie, bei der Erneuerbare-Energien-Anlagen für Zeiten, in denen Strompreise oder Marktwerte über den anzulegenden Werten der Marktprämie Erneuerbare-Energien-Anlagen liegen, die Differenz in das EEG-Umlagen-Konto einzahlen? Liegen der Bundesregierung Untersuchungen zu den Systemkosten vor, die zum Beispiel für das EEG-Konto durch die Einrichtung einer solchen Marktprämie entstehen würden, und wenn ja, was sind deren Ergebnisse?
10. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung eine fixe Marktprämie als den zentralen Aspekt der Innovationsausschreibungsverordnung vorsieht (vgl. www.zfk.de/politik/deutschland/artikel/eeg-umstrittene-geplante-fixemarktpraemie-bei-innovationsauschreibungen-2019-04-07/)?
11. Wird die Bundesregierung eine endogene Steuerung der Ausschreibungen in der Innovationsausschreibungsverordnung zur Anwendung bringen, so dass beispielsweise nur ein bestimmter Prozentsatz der abgegebenen Gebote bezuschlagt wird oder sich der Maximalpreis jeweils in Abhängigkeit vorhergehender Ausschreibungsrunden ergibt?
12. Hat die Bundesregierung sich zu den verschiedenen Instrumenten der Innovationsausschreibung nach § 88d EEG beraten lassen, und wenn ja, liegen der Bundesregierung Präsentationen und Gutachten vor, die öffentlich zugänglich sind?
13. Wird die Bundesregierung in der Innovationsausschreibungsverordnung Regelungen vorsehen, die bereits im EEG verankerte Streichung der Entschädigung von EEG-Anlagen bei Eingriffen des Netzbetreibers nach § 14 EEG umzusetzen?
14. Wird die Bundesregierung in der Innovationsausschreibungsverordnung Regelungen vorsehen, um bei negativen Preisen eine über die bisher schon im EEG verankerte Streichung der Vergütung umzusetzen, und wenn ja, mit welchem Ziel?
15. Plant die Bundesregierung, Innovationen in der Sektorenkopplung in der geplanten Verordnung zu fördern, und wenn ja, um welche Innovationen es sich handelt? Sind Medienberichte zutreffend (www.energate-messenger.de/news/190356/ innovationsausschreibungen-sollen-fixe-marktpraemie-testen), die die fehlende Umsetzung von Sektorkopplungsmaßnahmen auf die ausbleibende Reform von Steuern, Umlagen und Abgaben, zum Beispiel durch die Einführung eines CO2-Preises, zurückführen?
16. Hält die Bundesregierung daran fest, die Ergebnisse der Innovationsausschreibungen noch 2019 zu evaluieren, wie dies im Rahmen der Vereinbarung zum Energiesammelgesetz vereinbart wurde (vgl. www.klimareporter.de/ images/dokumente/2018/10/181030_Energiesammelgesetz_Kompromiss-Papier_ final1262.pdf), und wenn ja, wie wird sie angesichts dieses kurzen Zeitraumes zwischen Ausschreibung und Evaluation langfristige Erkenntnisse, etwa zur Realisierung und Wirtschaftlichkeit der bezuschlagten Projekte sowie zur Kostenwirkung für das EEG-Konto, in die Evaluation einfließen lassen?
17. Nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung entscheiden, ob Konzepte aus den Innovationsausschreibungen in die regulären Ausschreibungen übernommen werden?
18. Welches Gebotsverfahren wird die Bundesregierung in der Verordnung anwenden, und welche Gründe liegen dieser Entscheidung zugrunde?
19. Sieht die Bundesregierung nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Beihilfecharakter des EEG noch die beihilferechtliche Notwendigkeit für Innovationsausschreibungen, und wenn nein, welche nicht behilferechtlich geforderten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit den Innovationsausschreibungen?
Fragen19
Wann plant die Bundesregierung einen Beschluss der gesetzlich bereits seit dem Mai 2018 geforderten Innovationsausschreibungsverordnung?
Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten der Innovationsausschreibungsverordnung?
Aus welchen Gründen konnte der im Rahmen der Beratungen zum Energiesammelgesetz gesetzte zeitliche Rahmen nicht eingehalten werden, eine Innovationsausschreibungsverordnung noch im ersten Quartal 2019 vorzulegen (vgl. www.energate-messenger.de/news/190356/ innovationsausschreibungensollen-fixe-marktpraemie-testen)?
Welche Voraussetzungen müssen aus der Sicht der Bundesregierung erfüllt sein, um den Entwurf einer Innovationsausschreibungsverordnung vorzulegen?
Hält die Bundesregierung daran fest, die Innovationsausschreibungen im September 2019 durchzuführen (vgl. www.bundesnetzagentur.de/DE/ Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/ Ausschreibungen_node.html)?
Welche Regelungen wird die Bundesregierung in der Verordnung vornehmen, und mit welchem Ziel?
Welche der Regelungen, für die die Bundesregierung mit dem § 88d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Regelung per Verordnung ermächtigt ist, wird die Bundesregierung tatsächlich in der Verordnung anwenden?
Wird die Bundesregierung insbesondere die in § 88d Absatz 3 EEG genannten Innovationsansätze zur Erhöhung des netz- und systemdienlichen Verhaltens, zur Steigerung der Flexibilität und zur Minderung der Abregelungen von Erneuerbaren-Energien-Anlagen umsetzen?
Wie bewertet die Bundesregierung das Konzept einer Marktprämie, bei der Erneuerbare-Energien-Anlagen für Zeiten, in denen Strompreise oder Marktwerte über den anzulegenden Werten der Marktprämie Erneuerbare-Energien-Anlagen liegen, die Differenz in das EEG-Umlagen-Konto einzahlen? Liegen der Bundesregierung Untersuchungen zu den Systemkosten vor, die zum Beispiel für das EEG-Konto durch die Einrichtung einer solchen Marktprämie entstehen würden, und wenn ja, was sind deren Ergebnisse?
Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung eine fixe Marktprämie als den zentralen Aspekt der Innovationsausschreibungsverordnung vorsieht (vgl. www.zfk.de/politik/deutschland/artikel/eeg-umstrittene-geplante-fixemarktpraemie-bei-innovationsauschreibungen-2019-04-07/)?
Wird nach Ansicht der Bundesregierung durch die Anwendung einer fixen Marktprämie das netz- und systemdienliche Verhalten und die Flexibilität von Erneuerbaren-Energie-Anlagen angereizt und deren Abregelung vermieden?
Liegen der Bundesregierung Untersuchungen zu den Systemkosten vor, die zum Beispiel für das EEG-Konto durch die Einrichtung einer solchen Marktprämie entstehen würden, und wenn ja, was sind deren Ergebnisse?
Ist der Bundesregierung eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) bekannt, die für die Einführung einer fixen Marktprämie erhebliche Mehrkosten im Vergleich zu anderen Modellen feststellt (vgl. May, Neuhoff, Richstein (2018): „Kostengünstige Stromversorgung durch Differenzverträge für erneuerbare Energien“, DIW Wochenbericht Nr. 28/2018), und falls ja, wie wird diese bewertet?
Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in der Anwendung einer fixen Marktprämie?
Wird die Bundesregierung eine endogene Steuerung der Ausschreibungen in der Innovationsausschreibungsverordnung zur Anwendung bringen, so dass beispielsweise nur ein bestimmter Prozentsatz der abgegebenen Gebote bezuschlagt wird oder sich der Maximalpreis jeweils in Abhängigkeit vorhergehender Ausschreibungsrunden ergibt?
Liegen der Bundesregierung auktionstheoretische Analysen oder Gutachten einer solchen endogenen Steuerung vor, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese, wie bewertet die Bundesregierung sie, und sind diese öffentlich zugänglich?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine solche endogene Steuerung in den Ausschreibungen für Windenergie an Land zu erhöhten bezuschlagten Volumina führen würde, solange die Hemmnisse bei der Genehmigung von neuen Windanlagen bestehen?
Hat die Bundesregierung sich zu den verschiedenen Instrumenten der Innovationsausschreibung nach § 88d EEG beraten lassen, und wenn ja, liegen der Bundesregierung Präsentationen und Gutachten vor, die öffentlich zugänglich sind?
Wird die Bundesregierung in der Innovationsausschreibungsverordnung Regelungen vorsehen, die bereits im EEG verankerte Streichung der Entschädigung von EEG-Anlagen bei Eingriffen des Netzbetreibers nach § 14 EEG umzusetzen?
Wenn ja, welche Auswirkungen hat diese Regelung auf den Netzbetrieb und die Finanzierungskosten der Anlagen?
Ist die aktuelle Regelung im EEG aus Sicht der Bundesregierung mit den jüngst beschlossenen europäischen Regelungen in der Strommarktverordnung vereinbar, und wenn nicht, wann wird es eine Gesetzesänderung geben?
Wird die Bundesregierung in der Innovationsausschreibungsverordnung Regelungen vorsehen, um bei negativen Preisen eine über die bisher schon im EEG verankerte Streichung der Vergütung umzusetzen, und wenn ja, mit welchem Ziel?
Wenn ja, welche Auswirkungen hat diese Regelung auf den Netzbetrieb und die Finanzierungskosten der Anlagen?
Ist angesichts der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur fehlenden Beihilfeeigenschaft des EEG (C-405/16 P) die im EEG vorgesehene Regelung zu negativen Preisen aus Sicht der Bundesregierung weiterhin notwendig?
Plant die Bundesregierung, Innovationen in der Sektorenkopplung in der geplanten Verordnung zu fördern, und wenn ja, um welche Innovationen es sich handelt? Sind Medienberichte zutreffend (www.energate-messenger.de/news/190356/ innovationsausschreibungen-sollen-fixe-marktpraemie-testen), die die fehlende Umsetzung von Sektorkopplungsmaßnahmen auf die ausbleibende Reform von Steuern, Umlagen und Abgaben, zum Beispiel durch die Einführung eines CO2-Preises, zurückführen?
Hält die Bundesregierung daran fest, die Ergebnisse der Innovationsausschreibungen noch 2019 zu evaluieren, wie dies im Rahmen der Vereinbarung zum Energiesammelgesetz vereinbart wurde (vgl. www.klimareporter.de/ images/dokumente/2018/10/181030_Energiesammelgesetz_Kompromiss-Papier_ final1262.pdf), und wenn ja, wie wird sie angesichts dieses kurzen Zeitraumes zwischen Ausschreibung und Evaluation langfristige Erkenntnisse, etwa zur Realisierung und Wirtschaftlichkeit der bezuschlagten Projekte sowie zur Kostenwirkung für das EEG-Konto, in die Evaluation einfließen lassen?
Nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung entscheiden, ob Konzepte aus den Innovationsausschreibungen in die regulären Ausschreibungen übernommen werden?
Welches Gebotsverfahren wird die Bundesregierung in der Verordnung anwenden, und welche Gründe liegen dieser Entscheidung zugrunde?
Sieht die Bundesregierung nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Beihilfecharakter des EEG noch die beihilferechtliche Notwendigkeit für Innovationsausschreibungen, und wenn nein, welche nicht behilferechtlich geforderten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit den Innovationsausschreibungen?