Praxis und opferschutzrechtliche Aspekte in völkerstrafrechtlichen Verfahren
der Abgeordneten Katja Keul, Margarete Bause, Kai Gehring, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Dr. Franziska Brantner, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Manuela Rottmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Durch die aktive Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) erfüllt Deutschland seine internationale Verpflichtung zur Verfolgung von Völkerstraftaten. Als solche bezeichnet man die „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“ (Präambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs). Schwere Menschenrechtsverletzungen wie etwa Folter betreffen die internationale Gemeinschaft als Ganzes und müssen geahndet werden.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist nach § 120 Absatz 1 Nummer 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 142a Absatz 1 GVG in der Bundesrepublik Deutschland für die Verfolgung von Straftaten nach dem VStGB originär und ausschließlich zuständig.
Das Bundeskriminalamt (BKA) ist gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) für die Verfolgung von Verstößen gegen das VStGB polizeilich zuständig. Die Ermittlungen werden bei der Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen (ZBKV) im BKA oder durch ZBKV-Ansprechstellen der Landeskriminalämter geführt.
Grundvoraussetzung für die Verfolgung von Völkerstraftaten ist somit insbesondere die Gewährleistung einer effektiven Arbeit des GBA und des BKA. Erforderlich sind hierfür insbesondere eine entsprechende personelle Ausstattung der Behörden und eine ständige Optimierung von Verfahrensabläufen, wie z. B. im Bereich der internationalen Rechtshilfe. Zudem muss gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ein besonderer Fokus auf die Rechte und den Schutz der Opfer von Völkerrechtsverbrechen gelegt werden.
Die Aufarbeitung schwerster Menschenrechtsverbrechen in Deutschland auf Grundlage des Weltrechtsprinzips ist nach Auffassung der Fragesteller ein erster wichtiger Schritt im Kampf gegen Straflosigkeit und ein ernst zu nehmendes Warnsignal für Täterinnen und Täter. Die Ermittlungs- und Strafverfahren in Deutschland rücken die schweren Menschenrechtsverbrechen in vielen Staaten der Welt in das öffentliche Bewusstsein und erhöhen den Handlungsdruck auf die internationale Strafjustiz.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Welche Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuches wurden nach bei der Generalbundesanwaltschaft gestellten Strafanzeigen bislang angeklagt, wie viele Ermittlungsverfahren gegen einzelne Tatverdächtige mit Tatvorwürfen nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurden seit dem Jahr 2017 eröffnet, und wie wurden diese beendet (bitte einzeln unter Angabe der Tatvorwürfe sowie der Art und des Zeitpunkts der Beendigung aufschlüsseln)?
a) Auf welche Länder beziehen bzw. bezogen sich die Taten, die Gegenstand dieser Ermittlungsverfahren sind bzw. waren?
b) Wie viele Anklagen sind aus diesen Ermittlungsverfahren erwachsen?
c) Wie viele Hauptverhandlungen haben stattgefunden?
d) Wie viele Rechtsmittelverfahren haben stattgefunden?
e) Wie viele rechtskräftige Urteile sind ergangen?
Wie viele Verfahren betreffend Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurden an die Generalstaatsanwaltschaften abgegeben, und welche konkreten Tatbestände bzw. Konflikte waren Gegenstand dieser abgegebenen Verfahren?
Wie viele Strukturverfahren bezüglich Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurden seit dem Jahr 2017 eröffnet, und welche Konflikte betrafen bzw. betreffen sie (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Nach welchen Kriterien entscheidet der GBA, ein Strukturermittlungsverfahren oder ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu eröffnen?
Wie oft wurde bislang von der Ausnahmemöglichkeit des § 153f der Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch gemacht (wenn möglich bitte angeben, nach welcher in § 153f StPO genannten Alternative von der Strafverfolgung abgesehen wurde)?
Wie viele Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO (unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfbarkeit nach § 172 Absatz 2 Satz 3 StPO) gab es gegen Opportunitätsentscheidungen nach § 153f StPO bislang, und wie wurde über sie entschieden?
Wie viele Hinweise zu Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit dem Jahr 2011 gegeben?
a) Wie viele Hinweise zu Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch hat das European Asylum Support Office nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben?
b) Wie viele dieser Hinweise betrafen sogenannte F-Fälle nach der Genfer Flüchtlingskonvention?
Wie häufig und wem leistete die Bundesregierung Rechtshilfe in Strafsachen, die Tatbestände nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch zur Grundlage hatten, und wie viele Rechtshilfeersuchen hat die Bundesregierung an ausländische Behörden und internationale Organisationen in Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch seit seinem Inkrafttreten an wen gestellt?
a) An wie vielen Joint Investigation Teams (JIT) hinsichtlich VStGB-Taten sind deutsche Behörden derzeit beteiligt und waren bei abgeschlossenen Ermittlungen in der Vergangenheit beteiligt?
b) Wie viele Datensätze wurden seit dem Jahr 2011 in das Europol Information System zu VStGB-Taten eingespeist und wie viele daraus entnommen?
Inwiefern hat eine Kooperation mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Ermittlungsverfahren stattgefunden? Gab es seitens des Internationalen Strafgerichtshofs Rechtshilfeersuchen an Deutschland? Wenn ja, wie viele, und bezüglich welcher Fälle und Umstände?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche Position zum Entwurf eines Mutual Legal Assistance Treaties (Link: https://event-api.momice. com/download/attachment/a7f9b173/514294)?
Wie oft wurde die Auslieferung von Personen (bitte nach staatlichen und nichtstaatlichen Akteurinnen und Akteuren unterscheiden) beantragt, denen VStGB-Taten in Syrien vorgeworfen werden, und in welche Staaten?
Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung erwogen, gegen einen anderen Staat wegen eines Verstoßes gegen die Antifolterkonvention (z. B. weder Auslieferung noch Strafverfolgung) vor dem Internationalen Gerichtshof im Kontext VStGB-Taten in Syrien Klage zu erheben, und wie wurde in diesen Fällen weiter verfahren?
Welche personelle Ausstattung haben der GBA und das BKA aktuell für die Strafverfolgung von Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch?
a) Sind weitere Änderungen bzw. Aufstockungen des Personaletats geplant oder aus Sicht der Bundesregierung notwendig?
b) Welche Berufsausbildung hat das eingesetzte Personal, bzw. welche Mindestanforderungen müssen auf den jeweiligen Stellen erfüllt werden?
c) Welche Sprachkenntnisse des eingesetzten Personals sind nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung besonders relevant, wie wird mit dem Bedarf bestimmter Sprachkenntnisse umgegangen (z. B. gibt es genug Personal mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen oder wird dahingehend gezielt eingestellt, werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher herangezogen, werden entsprechende Sprachkurse angeboten etc.)?
d) Gibt es eine Geschlechterquote in Bezug auf das Personal beim GBA und beim BKA bzw. ist eine solche geplant?
Über welche allgemeinen und speziellen Qualifikationen verfügt das Personal, welches in Kontakt mit den Opfern von Straftaten nach dem VStGB Gerät (z. B.: Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einwanderungsbehörden, staatliche Opferschutzhilfe etc.)?
a) In welchem Umfang gibt es diesbezüglich für alle betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtende Fortbildungen, und welche?
b) Inwiefern ist das Personal besonders geschult bzw. qualifiziert im Hinblick auf die Wahrung von Opferrechten, z. B. deren psychosozialer Unterstützung?
c) Wie viele Fortbildungen haben für das eingesetzte Personal bezüglich dem Opferschutzreformgesetz, der Istanbul Konvention und dem Umgang mit Opfern von sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt für das Personal stattgefunden, und durch wen, mit welchem Ziel, und in welcher Form (freiwillig oder verpflichtend)?
d) Wie viele Fortbildungen haben für das eingesetzte Personal zum Thema Antidiskriminierung stattgefunden (vgl. Vorbemerkung Nr. 9 der Richtlinie 2012/29/EU), und durch wen, mit welchem Ziel, und in welcher Form (freiwillig oder verpflichtend)?
e) In welchem Umfang und durch welche sonstigen Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass das befasste Personal für den Umgang mit Opfern von internationalen Verbrechen vorbereitet und sensibilisiert ist, insbesondere mit Blick auf bestehende Traumata etc. (z. B.: Posttraumatisches Belastungssyndrom, besondere Verletzlichkeit, Misstrauen gegenüber staatlichen Stellen, kulturelle Unterschiede, Sprachbarrieren)?
f) Inwieweit wird Supervision durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder welche anderen geeigneten Personen zur Verfügung gestellt?
Welche Veränderungen hat die Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU (Opferschutz) bisher nach Kenntnis der Bundesregierung erbracht?
a) Welche gesetzgeberischen, exekutiven und praktischen Maßnahmen wurden auf welcher Ebene ergriffen, um die Richtlinie umzusetzen?
b) Inwiefern wurden nichtbindende Instrumente wie zum Beispiel Aktionspläne, politische Leitlinien bzw. Leitfäden oder Verhaltensgrundsätze eingeführt bzw. umgesetzt, und wie viele davon beziehen sich auf den Themenkomplex Antidiskriminierung?
c) Wurden Zuständigkeiten verändert, und wenn ja, welche?
d) Inwiefern gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung noch Lücken bei der Richtlinienumsetzung, und welche Maßnahmen müssten ergriffen werden, um diese Lücken zu schließen?
e) Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bislang konkret an Erfolgen und positiven Veränderungen für die Betroffenen erbracht?
Inwiefern wurde die spezielle Situation von Opfern internationaler Verbrechen bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU (Opferschutz) in den Blick genommen? Falls ja, welche Maßnahmen wurden getroffen bzw. umgesetzt, um den speziellen Bedürfnissen dieser Opfer gerecht zu werden?
Welche allgemeine Unterstützung bzw. welche Unterstützungsangebote erhalten Opfer internationaler Verbrechen und deren Familien nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Angeboten differenzieren)?
Welche spezialisierte Unterstützung erhalten Personen, die besonders schutzbedürftig sind, wie z. B. Kinder, oder die sich in Situationen befinden, in denen sie einem besonders hohen Risiko einer Schädigung oder Retraumatisierung ausgesetzt sind, wie beispielsweise Personen, die Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind?
Wie vielen Opfern von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein juristischer Beistand beigeordnet (bitte nach Verfahrensstadium aufschlüsseln, z. B. im Strukturverfahren, im personenbezogenen Ermittlungsverfahren, nach Anklageerhebung)?
Wann, von wem und wie werden Opfer von VStGB-Taten, die in direktem Kontakt mit den Behörden stehen, über ihre Rechte informiert?
a) Welche Informationen (bitte genau benennen) werden wann genau und in welcher Häufigkeit zur Verfügung gestellt?
b) In welcher Form werden diese Informationen erteilt?
c) Inwiefern werden die erteilten Informationen an die spezielle Situation des jeweiligen Opfers eines internationalen Verbrechens und den jeweiligen Stand des Verfahrens angepasst?
d) Welche konkreten Maßnahmen ergreifen die Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung, um Sprachbarrieren zu überwinden?
e) In welchem Umfang und in welcher Form arbeiten die Behörden mit welchen Opferunterstützungsorganisationen zusammen, um Opfern internationaler Verbrechen die entsprechenden Informationen zugänglich zu machen?
f) Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eine empfehlenswerte Praxis herausgebildet, nach welcher Opfer von internationalen Verbrechen über ihre Rechte informiert werden, und wenn ja, welche?
Welche Institutionen (bitte auch genaue Unterabteilungen benennen) sind dafür verantwortlich, die Opfer von VStGB-Taten über ihre Rechte zu informieren? Wie sind die Zuständigkeiten konkret aufgeteilt?
a) Inwiefern haben nach Einschätzung der Bundesregierung die Zollämter, Einwanderungsbehörden oder Grenzkontrollbehörden nach nationalem Recht den Status von Strafverfolgungsbehörden, so dass ein Kontakt mit ihnen mit Blick auf das Informationsrecht der Opfer als Erstkontakt mit einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2012/29/EU gelten kann? Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine einheitliche Praxis bei der Einstufung der genannten Behörden als Strafverfolgungsbehörden? Falls nein, gibt es Bemühungen der Bundesregierung, eine diesbezüglich einheitliche Praxis herzustellen?
b) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der deutschen Behörden Kampagnen, um die Kenntnis der Opfer internationaler Verbrechen über ihre Rechte zu steigern, und wenn ja, welche?
c) Falls es solche Kampagnen gab, wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Informationen konkret zur Verfügung gestellt (z. B. Plakate, Webseiten, soziale Medien)? In welchen Sprachen wurden die Informationen zur Verfügung gestellt?
d) Welche weiteren praktischen Bemühungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von staatlicher Seite aus angestrengt, um sicherzustellen, dass die relevanten Informationen über ihre Rechte die Opfer auch tatsächlich erreichen?
e) Wurden beispielsweise Informationen während des Asylverfahrens zur Verfügung gestellt, und wenn ja, welche?
f) Wurde diesbezüglich Kontakt zu Organisationen der Zivilgesellschaft oder Opferorganisationen hergestellt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
g) Inwiefern wurden oder werden Informationen an Orten zur Verfügung gestellt, an denen Opfer von internationalen Verbrechen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit anzutreffen sind (Beratungsstellen, Kulturzentren, o. Ä.)?
h) Inwiefern verfügen die befassten Behörden über ein einfach und schnell zu aktivierendes Netzwerk von Übersetzerinnen und Übersetzern, um sicherzustellen, dass Opfer von internationalen Verbrechen eine Strafanzeige oder Ähnliches in einer ihnen geläufigen Sprache formulieren können?
Welche Schutzmechanismen bzw. Schutzmaßnahmen bestehen für Opfer von internationalen Verbrechen und deren Familien in Deutschland?
a) Welche Maßnahmen gibt es, die insbesondere die Risiken staatlicher Repression (inkl. Nachverfolgung in Deutschland) in den Blick nehmen, welche typischerweise für diese Opfergruppe bestehen?
b) Welche Maßnahmen gibt es zum Schutz der Opfer vor Täterinnen und Tätern in Deutschland (z. B. Opfer und Täterinnen bzw. Täter, die in Geflüchtetenunterkünften aufeinandertreffen)
c) Welche Schutzmaßnahmen für Opfer internationaler Verbrechen hält die Bundesregierung für am wichtigsten bzw. dringlichsten?
d) Welche Schutzmaßnahmen werden von den jeweiligen Opfern nach Kenntnis der Bundesregierung besonders häufig erbeten?
e) Von welchen Institutionen und welchen Unterabteilungen werden derlei Schutzmaßnahmen konkret angeordnet, ausgeführt sowie überprüft und in welchem Umfang wird diesbezüglich mit welchen anderen Behörden bzw. Organisationen (z. B.: Opferschutzorganisationen, Einwanderungsbehörden, Organisationen der Zivilgesellschaft) kooperiert?
f) Inwiefern kooperieren die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen?
Wann und wie werden Opfer von internationalen Verbrechen über den Fortschritt von Ermittlungsmaßnahmen oder Strafverfahren informiert?
a) Welche Informationen werden dabei konkret zur Verfügung gestellt, von wem, und in welcher Form?
b) Welche Restriktionen gibt es dahingehend, wer diese Informationen zur Verfügung gestellt bekommt (z. B. nur die formal am Verfahren beteiligten Opfer)?
c) Welche Maßnahmen werden von welchen Stellen konkret ergriffen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Opfer eines internationalen Verbrechens die entsprechenden Informationen über den Verfahrensstand in verständlicher Form erhalten?
d) Stellen die Behörden den Opfern nach Ende des jeweiligen Verfahrens Informationen über die Gründe der Beendigung des Verfahrens oder über die Begründung des Urteils zur Verfügung, und wenn ja, in welcher Form, und welcher Sprache?
Inwiefern ist für die Opfer internationaler Verbrechen die Möglichkeit vorgesehen, die Einstellung von Ermittlungen oder eines Verfahrens überprüfen zu lassen?
a) Sollte ein solches Recht bestehen, gibt es formelle oder sonstige Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht, und wenn ja, welche?
b) Was sind die genauen Voraussetzungen für die Überprüfung einer Entscheidung, und welche Instanz ist für diese Überprüfung zuständig?
c) Welche sonstigen Beschwerdemechanismen sind Opfern von Straftaten nach dem VStGB zugänglich, um staatsanwaltschaftliche Entscheidungen überprüfen zu lassen?