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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

"Schwabinger Kunstfund" - Cornelius Gurlitt

Fraktion

FDP

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

21.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1173718.07.2019

„Schwabinger Kunstfund“ – Cornelius Gurlitt

der Abgeordneten Hartmut Ebbing, Katja Suding, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Dr. Jürgen Martens, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Michael Theurer, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Cornelius Gurlitt war Erbe der über 1 500 Werke umfassenden Kunstsammlung seines Vaters Hildebrand Gurlitt. Im September 2010 wurde Cornelius Gurlitt im Zug von Zürich nach München von deutschen Zollfahndern kontrolliert. Gurlitt führte 9 000 Euro in bar mit sich. Hierzu gab er an, „das von ihm mitgeführte Geld“ stamme „aus der Schweiz und aus dem Verkauf von Bildern, die sein Vater in der NS-Zeit an das Auktionshaus Kornfeld in Bern verkaufte“ (siehe Antwort auf Frage 1.1 der bayerischen Landesregierung auf eine Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer und Florian Streibl vom 27. Juni 2018 betreffend „Ermittlungsverfahren gegen Cornelius Gurlitt“).

In den nächsten Monaten gingen die Zollfahnder dem Verdacht nach, Gurlitt könne mit „NS-Raubkunst“ handeln. Schlussendlich kam es im März 2011 zur Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens wegen einer mutmaßlichen Steuerhinterziehung durch Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer.

Im September 2011 erwirkte die Staatsanwaltschaft (StA) Augsburg einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss aufgrund dessen im Februar/März 2012 die Wohnung von Cornelius Gurlitt durch die StA Augsburg durchsucht und seine Kunstsammlung beschlagnahmt wurde. Die StA Augsburg wandte sich in Amtshilfe an den damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), der die StA Augsburg in Amtshilfe an die Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der FU Berlin sowie an die damalige Koordinierungsstelle für NS-Raubkunst in Magdeburg vermittelte.

Im November 2013 wurde vom BKM sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, zur Unterstützung der Ermittlungen der StA Augsburg, die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ eingesetzt. Diese sollte 590 Werke, bei denen „der begründete Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug“ bestand, auf ihre Provenienz untersuchen.

Am 6. Mai 2014 verstarb Cornelius Gurlitt. Seine Sammlung vermachte er der Schweizer Stiftung Kunstmuseum Bern. Diese stimmt im November 2014 der weiteren Untersuchung von Bildern mit ungeklärter Provenienz durch die Bundesregierung zu.

Zwischen November 2013 und Dezember 2015 hat die Bundesregierung gemeinsam mit der Bayrischen Staatsregierung 1 586 592,14 Euro für die Arbeit der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aufgewendet (Antwort zu Frage 24, Bundestagsdrucksache 19/4326). Von Januar 2016 bis Dezember 2017 gab die Bundesregierung weitere 1 594 913,24 Euro für die Provenienzforschung der Sammlung Gurlitt aus (Antwort zu Frage 24, Bundestagsdrucksache 19/4326).

Mittlerweile wurden insgesamt sieben Bilder aus der Sammlung Gurlitt als NS-Raubkunst identifiziert; fünf davon wurden bislang restituiert.

Am 3. August 2018 stellten die Fragesteller eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zum „Fall Gurlitt“, da aus ihrer Sicht der Verdacht im Raum stand, dass es sich bei den Ermittlungen gegen Gurlitt sowie dem Vorgehen der Bundesregierung um einen Eingriff in die Persönlichkeits- und Vermögenssphäre eines deutschen Bürgers gehandelt hat. Die Antwort der Bundesregierung vom 7. September 2018 ließ nach Ansicht der Fragesteller Fragen offen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen58

1

Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern überein, dass die alliierten Rückerstattungsgesetze weiterhin geltendes Bundesrecht sind?

2

Geht die Bundesregierung mit der Sicht der Fragesteller konform, dass Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes Nummer 59 der Militärregierung Deutschland – Britisches Kontrollgebiet – vom 12. Mai 1949 – Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (ABl., S. 1169), Artikel 57 Satz 1 des Gesetzes Nummer 59 der Militärregierung Deutschland – Amerikanisches Kontrollgebiet – vom 10. November 1994 – Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (ABl., Ausgabe G, 1) und Artikel 51 Satz 1 der Verordnung BK/0(49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin für die westlichen Sektoren Berlins vom 12. Mai 1949 – Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (VOBl. Groß-Berlin I, S. 221) zivilrechtliche Ansprüche wegen NS-verfolgungsbedingt entzogener Vermögenswerte, also insbesondere nach § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 894 BGB, ausdrücklich ausschließen?

3

Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der Fragesteller überein, dass aufgrund der Ausschlussfristen der alliierten Rückerstattungsgesetze Rückerstattungsansprüche jedenfalls seit 1950 nicht mehr bestehen, weil sie mit Fristablauf mit materiell-rechtlicher Wirkung untergegangen sind?

4

Stimmt die Bundesregierung mit der Sicht der Fragesteller darin überein, dass das NS-Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen „entarteter“ Kunst vom 31. Mai 1938 (Reichsgesetzblatt I, S. 612) nicht aufgehoben wurde und daher in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin gültig war?

5

Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Fragesteller überein, dass Kunstwerke, die im Rahmen der Aktion „Entartete Kunst“ aus Reichseigentum beschlagnahmt und enteignet wurden, daher rechtmäßig veräußert wurden und heute keinen Restitutionsanspruch mehr begründen?

6

Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Fragesteller überein, dass Kunstwerke, die im Rahmen der Aktion „Entartete Kunst“ aus Privatbesitz beschlagnahmt und enteignet wurden, aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren heutzutage mit keinem Restitutionsanspruch mehr behaftet sind?

7

Stimmt die Bundesregierung mit der Meinung der Fragesteller überein, dass es zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Sammlung Gurlitt durch die Staatsanwaltschaft keinerlei Ansprüche auf Herausgabe von Kunstwerken aus dem Besitz Cornelius Gurlitts aufgrund eines möglichen NS-verfolgungsbedingten Entzugs gab?

Wenn nein, warum nicht?

8

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage hat der damalige Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) in Amtshilfe (Antwort zu Frage 4, Bundestagsdrucksache 19/4326) für die Staatsanwaltschaft Augsburg, „darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung des sichergestellten Bestandes auf den Verdacht eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs hin geboten sei“ (Antwort zu Frage 3, Bundestagsdrucksache 19/4326) und damit zur Ausweitung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beigetragen?

9

Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern überein, dass nach § 7 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die rechtliche Verantwortung für die in dem Hinweis auf die Erweiterung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen liegende Amtshilfe die BKM als ersuchte Behörde trifft?

10

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass § 161 der Strafprozessordnung (StPO) ausschließlich eine Rechtsgrundlage für Ermittlungen durch eine strafrechtliche Ermittlungsbehörde darstellt und einen strafrechtlichen Anfangsverdacht voraussetzt?

11

Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung zutreffend, dass eine von der Staatsanwaltschaft in Amtshilfe zur Ermittlung eines Sachverhalts ersuchte Behörde nach § 7 Absatz 2 VwVfG selbst verantwortlich ist und bei Eingriffen in die Rechtssphäre eines Bürgers einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf?

12

Ist es aus Sicht der Bundesregierung zutreffend, dass die Tätigkeit der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ nicht auf § 161 StPO gestützt werden konnte?

13

Wenn die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4326 ein Projekt ohne eigene Rechtspersönlichkeit war, welcher Rechtsträger hat von Seiten des Bundes die Einsetzung und später die Tätigkeit der Taskforce verantwortet?

14

War die Überprüfung von ca. 970 Werken der Sammlung Gurlitt durch die Taskforce sowie die vorgenommene Veröffentlichung von 465 Bildern in der Lost-Art-Datenbank der Stiftung Zentrum Kulturgutverluste, verbunden mit der Aufforderung, Alteigentümer mögen Ansprüche bei der Taskforce geltend machen, nach Ansicht der Bundesregierung ein Eingriff in die Vermögens- und Privatrechtssphäre von Cornelis Gurlitt?

Wenn nein, warum nicht?

15

Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Maßnahmen bis zum 7. April 2014 ohne mündliche oder schriftliche Einwilligung von Cornelius Gurlitt durchgeführt (siehe Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/4326)?

16

Wie begründet die Bundesregierung die Aufwendung von Bundesmitteln für die Aufarbeitung der privaten Kunstsammlung, obwohl bis zum 7. April 2014 keine Einwilligung von Cornelius Gurlitt vorlag?

17

Aus welchem Haushaltstitel wurden Einsetzung und Tätigkeit der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ bis zum 7. April 2014 finanziert?

18

Warum hat die Bundesregierung angesichts der „Erwartung im In- und Ausland einer baldmöglichen Aufklärung“ (Antwort zu Frage 5, Bundestagsdrucksache 19/4326) nicht darüber informiert, dass es entsprechend der Auffassung der Fragesteller in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Rechtslage bei NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken keine zivilrechtlichen Herausgabeansprüche mehr gibt und Rückerstattungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können?

19

Wie begründet die Bundesregierung ein „erhebliches Bundesinteresse“ (Antwort zu Frage 5, Bundestagsdrucksache 19/4326) „an der Aufklärung des Schwabinger Kunstfunds“, obwohl es sich beim „Schwabinger Kunstfund“ um eine private Kunstsammlung handelt und ihr Eigentümer Cornelius Gurlitt die Provenienzerforschung seiner Kunstwerke weder proaktiv gewünscht noch gefordert hat und es bis zur Vereinbarung vom 7. April 2014 nicht einmal eine Einwilligung durch Cornelius Gurlitt zu einer solchen Aufklärung gab?

20

Ist es zutreffend, dass die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, inhaltlich und beamtenrechtlich dem BKM als übergeordnetem Dienstherrn bzw. der BKM als übergeordneter Dienstherrin verantwortlich war?

a) Wenn ja, warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 6 (Bundestagsdrucksache 19/4326) nicht darauf hingewiesen, dass die Leitung der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aufgrund vertraglicher Vereinbarung unmittelbar gegenüber dem bzw. der BKM verantwortlich war?

b) Worum handelt es sich bei dem in der Antwort zu Frage 6 (Bundestagsdrucksache 19/4326) zitierten von „Bund und Freistaat Bayern beschlossenen Rahmen“ (bitte detailliert erklären)?

21

Wieso antwortet die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4326, die StA Augsburg habe die Kunstwerke der Sammlung Gurlitt in der Lost-Art-Datenbank eingestellt, wenn dies ausweislich der im Internet zusammengestellten Chronologie (www.taskforce-kunstfund.de/chronologie.htm), bis auf die ersten 25 Bilder, ausdrücklich von der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ vorgenommen wurde?

22

Ist es zutreffend, dass es sich bei der Sachverständigen, auf die sich die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/4326) bezieht, um die Kunsthistorikerin handelt, die von der Staatsanwaltschaft beauftragt war?

23

War der Bundesregierung der Abschlussbericht der o. g. Kunsthistorikerin zur Untersuchung der Sammlung Gurlitt im Auftrag der Staatsanwaltschaft Augsburg vom August 2013 bekannt?

Wenn ja, war der Bundesregierung bekannt, dass in dem Abschlussbericht nur von 25 Werken die Rede war, bei denen womöglich ein Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug vorlag?

24

Aufgrund welcher konkreten Untersuchungen und Tatsachen war nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Veröffentlichung der Bilder bei Lost-Art durch die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ die Rede von 590 Werken, bei denen „ein begründeter Verdacht auf NS-Raubkunst“ bestehe?

a) Wieso wurden von diesen 590 Werken nur 465 Bilder durch die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ veröffentlicht?

b) Was waren die Gründe dafür, dass die übrigen 125 Kunstwerke dieser Kategorie nicht in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht wurden?

25

Zählen nach Kenntnis der Bundesregierung das Aquarell „Hippodrom in St. Pauli“ von Otto Griebel, die Lithographie „Dorf am See“ und „Das Konzert I Naemi“ von Oskar Kokoschka sowie 25 Lithographien desselbigen aus der Sammlung Gurlitt zu den Verdachtsgruppen „Entartete Kunst“ oder „Familienbesitz“ (Antwort zu Frage 27, Bundestagsdrucksache 19/4326)?

a) Wenn ja, was sind die konkreten Verdachtsgründe (Verweis auf Harry-Fische-Liste etc.)?

b) Wenn nein, warum wurden diese Bilder bislang nicht in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht?

26

Sind der Bundesregierung weitere Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt bekannt, die bis heute nicht in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht wurden, obwohl ihre Provenienz oder einzelne Vorbesitzer in der Zeit von 1933 bis 1945 unbekannt sind?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung, dass auch weiterhin Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt, deren Provenienz in der NS-Zeit unbekannt ist oder Lücken aufweist, der Öffentlichkeit und damit auch interessierten Alteigentümern vorenthalten werden?

27

Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern darin überein, dass der letzte persönliche Kontakt von Vertretern der Bundesregierung mit Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013, auf den die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 verweist, in Person der Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, erfolgte?

Wenn nein, in wessen Person erfolgte der letzte persönliche Kontakt von Vertretern der Bundesregierung mit Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013?

28

Hat die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit der Besprechung am 21. Dezember 2013 und dem Cornelius Gurlitt aus diesem Anlass übergebenen Schreiben im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der BKM gehandelt?

29

Hat die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ gegenüber Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013 im Auftrag der BKM gehandelt?

a) Wenn nein, ist Dr. Berggreen-Merkel von der Bundesregierung zur Verantwortung gezogen worden, weil sie sich bei ihrer Besprechung mit Cornelius Gurlitt ausweislich ihres Schreibens an Cornelius Gurlitt vom 21. Dezember 2013 ausdrücklich auf ihre Position als Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017, S. 529 ff., siehe auch Fußnote 13) und der bayerischen Staatsregierung eingesetzt worden war, berufen hat?

b) Wenn ja, welche vorbereitenden Gespräche von der BKM und/oder beauftragten Beamtinnen und Beamten haben dazu stattgefunden (bitte detailliert auflisten)?

30

Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Brief, den Dr. Berggreen-Merkel am 21. Dezember 2013 an Cornelius Gurlitt schrieb, der Bayrischen Staatsregierung – wie aus deren Antworten auf eine Schriftliche Anfrage von Abgeordneten der Freien Wähler (FW) im Bayrischen Landtag hervorgeht (Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer und Florian Streibl vom 27. Juni 2018 betreffend „Bayerische Staatsregierung gegen Cornelius Gurlitt“) – vorliegt, nicht aber der Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4326)?

31

Ist die Bundesregierung mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. Dezember 2013 inhaltlich voll einverstanden, und wenn nicht, welche konkreten Einwendungen erhebt sie gegenüber diesem Schreiben, und aus welchem Grund?

32

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Dr. Berggreen-Merkel in ihrer Funktion als Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, die die Aufgabe hatte, in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen Cornelius Gurlitt zu ermitteln, mit ihm „die Erforschung der Werke abstimmen“ sollte (Antwort zu Frage 15, Bundestagsdrucksache 19/4326) und dies, ohne ihn nach den Fragestellern bekannt gewordenen Informationen über seine Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren aufzuklären?

33

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Dr. Berggreen-Merkel in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ vorgab, ein angeblich vor Gericht laufendes Betreuungsverfahren gegen Cornelius Gurlitt angehalten zu haben (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017, S. 529, siehe auch Fußnote 14)?

34

Wie viele Vorfälle kann die Bundesregierung bestätigen, in denen – wie von Dr. Berggreen-Merkel beschrieben – die bayrische Polizei Menschen aufgegriffen hat, „die mit seltsamen Erklärungen aufwarteten, wonach sie beauftragt seien, auf […] Herrn Gurlitt aufzupassen“ (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017, S. 530, siehe auch Fußnote 17)?

35

Wie begründet die Bundesregierung die schriftliche Aussage von Dr. Berggreen-Merkel, dass Cornelius Gurlitt mit einer „Klageflut“ aus „In- und Ausland“ zu rechnen habe und diese ihn „finanziell belasten“ könnte, obwohl „eine detaillierte Prüfung möglicher Ansprüche und in Frage kommender Rechtsgrundlagen […] durch die Bundesregierung […] (nicht) durchgeführt worden“ ist (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017, S. 532, siehe auch Fußnote 22 und Bundestagsdrucksache 19/4326)?

36

Wie bewertet die Bundesregierung, dass Dr. Berggreen-Merkel in ihrer Funktion als Amtshelferin für die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Wissen der Bundesregierung (Antwort zu Frage 17, Bundestagsdrucksache 19/4326) gegenüber Cornelius Gurlitt auch darauf hingewirkt hat, seine Sammlung in eine Stiftung zu überführen?

37

Wie hoch ist der Betrag der Erbschaftsteuer, den die Stiftung Kunstmuseum Bern nach Kenntnis der Bundesregierung für die Erbschaft Cornelius Gurlitts an den deutschen Fiskus gezahlt hat?

38

Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern darin überein, dass die Europäische Kommission den § 13 Absatz 1 Nummer 16c des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) a. F. mit den Grundfreiheiten für unvereinbar hielt und die Bundesrepublik Deutschland deshalb aufgefordert hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen?

a) Wenn ja, stimmt die Bundesregierung darin überein, dass die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren 2012/2159 ausdrücklich nur Abhilfe für Zuwendungsempfänger in den EU- und den EWR-Staaten gefordert hatte und die rückwirkende Steuerbefreiung für Zuwendungsempfänger in der Schweiz nicht auf Veranlassung der Europäischen Kommission erfolgte?

b) Wenn ja, wieso hat die Bundesregierung in ihrer Rückwirkung auch Drittstaaten, zu denen die Schweiz gehört, einbezogen?

39

Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Fragesteller darin überein, dass durch die Rückwirkung der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 16c ErbStG nach § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG die Stiftung Kunstmuseum Bern in den Genuss einer Erbschaftsteuerbegünstigung von bis zu 75 Mio. Euro gekommen ist?

Wenn ja, stand die Ausweitung der Rückwirkung auf Drittstaaten im Zusammenhang damit, dass durch diese die Stiftung Kunstmuseum Bern in den Genuss einer Erbschaftsteuerbegünstigung von bis zu 75 Mio. Euro gekommen ist?

40

Welchen Inhalt haben die Nebenabsprachen zwischen der Bundesregierung, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern, auf welche die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 34 der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/4326) Bezug nimmt (bitte detailliert auflisten)?

41

Wurden diese Nebenabsprachen mündlich oder schriftlich vereinbart?

42

Hat die Bundesregierung darüber hinaus Kenntnis von weiteren Nebenabsprachen (bitte alle existierenden Nebenabsprachen auflisten)?

43

Kann die Bundesregierung erklären, in welcher Form konkret die Provenienzforschung der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ durch das Erbscheinverfahren der gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt – so die Ansicht der Fragesteller – verzögert wurde?

44

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass sich die gesetzlichen Erben im Erbfall einer Fortsetzung der Erforschung der Sammlung Gurlitt widersetzt hätten?

Wenn nein, warum antwortet die Bundesregierung, die BKM habe den Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern bereits im Dezember 2015 begrüßt, „weil die Aufklärung des Kunstfundes zügig und transparent fortgesetzt werden könne“ (Antwort zu Frage 44, Bundestagsdrucksache 19/4326)?

45

Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Informationen der Fragesteller die Rückgaben der ersten beiden von bislang fünf restituierten Raubkunstbildern aus der Sammlung Gurlitt bereits im Mai 2015, also 19 Monate vor Ende des Erbscheinverfahrens, mit Zustimmung aller gesetzlichen Erben erfolgt ist?

46

Ist der Bundesregierung bekannt, dass das dritte, der bislang vier restituierten Bilder, Adolph von Menzels „Inneres einer Kirche“, erst im Dezember 2016, und damit im Monat des abschließenden Urteils im Erbscheinverfahren der gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt, von der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ als NS-verfolgungsbedingter Entzug identifiziert wurde?

47

Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Informationen der Fragesteller die Rückgabe der weiteren beiden bislang restituierten Raubkunstbilder aus der Sammlung Gurlitt jeweils zwölf und 15 Monate nach Abschluss des Erbscheinverfahrens erfolgten?

48

Liegen der Bundesregierung darüber hinaus Erkenntnisse vor, dass die gesetzlichen Erben sich einer anstehenden Restitution widersetzt hätten, oder ist es richtig, dass die Einwilligung der gesetzlichen Erben auf Anforderung durch die Bundesregierung jeweils innerhalb von wenigen Arbeitstagen erfolgte?

49

Warum antwortet die Bundesregierung, die BKM habe den Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern bereits im Dezember 2015 begrüßt, weil „die seinerzeit ausstehenden Restitutionen, bei denen keine Zustimmung aller gesetzlichen Erben vorlag, nach Beendigung des Rechtsstreits durchgeführt und so den Nachkommen der NS-Verfolgten ihre Kunstwerke zurückgegeben werden“ könnten (Antwort zu Frage 44, Bundestagsdrucksache 19/4326)?

50

Welchen Nutzen für die Provenienzforschung erkennt die Bundesregierung in einer öffentlichen Ausstellung ausgewählter Werke der Sammlung Gurlitt, wenn diese ohnehin im Internet auf der Lost-Art-Datenbank seit Jahren veröffentlicht sind?

51

Bestand sonst ein begründetes Bundesinteresse an der Durchführung der Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und Ausstellungshalle Bonn?

Wenn nein, warum antwortet die Bundesregierung, die BKM habe den Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern bereits im Dezember 2015 begrüßt, weil erst nach Abschluss des Erbscheinverfahrens die Ausstellung in der Kunst- und Ausstellungshalle Bonn umgesetzt werden könne (Antwort zu Frage 44, Bundestagsdrucksache 19/4326)?

52

Rechtfertigt nach Einschätzung der Bundesregierung die Absicht, eine Ausstellung in der Bundeskunsthalle durchführen zu wollen, die Äußerung der BKM zu einem laufenden Gerichtsverfahren unter Berufung auf die „Staatsleitungsfunktion der Bundesregierung“ (Antwort zu Frage 44, Bundestagsdrucksache 19/4326)?

53

Wann begannen nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten Vorbereitungen für die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und Ausstellungshalle (bitte hier detailliert auflisten, Inventarisierung und Erfassung der Kunstwerke durch Mitarbeiter der Bundeskunsthalle, Einsetzung von Planungsgruppen sowie alle weiteren relevanten Vorbereitungen)?

54

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die gesetzlichen Erben im Erbfall der Durchführung der Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und Ausstellungshalle zugestimmt hätten?

Wenn nein, warum kündigte die BKM nach Kenntnis der Bundesregierung bereits im Oktober 2015 die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und Ausstellungshalle Bonn öffentlich an, obwohl der Ausgang des Erbscheinverfahrens aus Sicht der Fragesteller zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar war?

55

Welche konkreten Kosten waren nach Kenntnis der Bundesregierung für die Vorbereitung der Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ bis zum Abschluss des Erbscheinverfahrens der gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt, angefallen (bitte detailliert auflisten)?

56

Auf welcher Rechtsgrundlage waren diese Kosten vor Abschluss des Erbscheinverfahrens zu rechtfertigen?

57

Wieso beschreibt die Bundesregierung im Presseheft der Bundeskunsthalle vom 27. Juni 2017, dass insgesamt 250 Kunstwerke in der Ausstellung zu sehen seien, „von denen die meisten NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden oder deren Herkunft noch nicht aufgeklärt wurde“ obwohl, gemäß der Antwort der Bundesregierung auf Frage 47 der Bundestagsdrucksache 19/4326 nur zwei Werke der Ausstellung eindeutig oder höchstwahrscheinlich als NS-Raubkunst identifiziert wurden?

58

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den rund 550 Bildern der deutschen klassischen Moderne aus der Sammlung Gurlitt, die überwiegend aus der Aktion „Entartete Kunst“ und damit aus deutschen Museen stammen, um eine Sachgesamtheit im Sinne § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) handelt?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, warum wurde dieser historisch und kunsthistorisch bedeutendste und in sich homogene und geschlossene Bestandteil der Sammlung Gurlitt nicht als Sachgesamtheit bei der Ausfuhr im Einklang mit dem Kulturgutschutzgesetz auf seine Bedeutung als nationales Kulturgut geprüft (Antwort zu Frage 48, Bundestagsdrucksache 19/4326)?

c) Wenn ja, sieht die Bundesregierung hierin einen Verstoß gegen das Kulturgutschutzgesetz?

d) Wenn ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung einzuleiten, um diesen Sammlungsbestandteil, bei dem es sich nach Auffassung der Fragesteller höchstwahrscheinlich um nationales Kulturgut handelt, nach Deutschland zurückzuholen?

Berlin, den 26. Juni 2019

Christian Lindner und Fraktion

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