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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte
(insgesamt 17 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
07.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1180522.07.2019
Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11805
19. Wahlperiode 22.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert,
Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich,
Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte
Cum/Cum-Gestaltungen sind laut dem Bundesministerium der Finanzen (BMF)
„dadurch gekennzeichnet, dass unmittelbar vor dem Dividendenstichtag
inländische Aktien zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer
(KapSt), insbesondere bei Steuerausländern, durch Aktientransaktionen mit
Dividendenberechtigung auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer
übertragen werden.“ Cum/Cum-Gestaltungen in Form der weitergeleiteten
Wertpapierleihe führen neben der Anrechnung der KapSt beim (ersten) inländischen
Entleiher auch zur missbräuchlichen Generierung von Betriebsausgaben bei den
weiteren inländischen Entleihern in der Weiterleitungskette (BMF-Schreiben vom
17. Juli 2017 betreffend Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-
Transaktionen“).
Vergleichbare Geschäfte sind mindestens seit 1978 bekannt. Höchstrichterliche
Entscheidungen im Jahr 2015 für die Vergangenheit sowie Maßnahmen des
Investmentsteuerreformgesetzes von 2016 haben ihre Durchführung begrenzt
(Bundestagsdrucksache 18/11978).
Nach Umfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
eine erhebliche Anzahl von Finanzinstituten in Deutschland Rückstellungen
wegen möglicher Steuernach- bzw. -rückzahlungen im Zusammenhang mit
Cum/Cum-Gestaltungen in dreistelliger Millionenhöhe getroffen
(Bundestagsdrucksache 19/120). Dabei sind nach Presseberichten Institute im ganzen Land
sowie unterschiedlicher Institutsgruppen betroffen (www.handelsblatt.com/
finanzen/steuern-recht/recht/umstrittene-deals-60-banken-waren-an-cum-
cumgeschaeften-beteiligt-ihnen-drohen-hohe-rueckzahlungen/24480698.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 17. Juli
2017 aufgegriffen?
2. Auf wie viele Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen (bitte nach Institutsgruppen
aufschlüsseln)?
3. Auf wie viele Nicht-Banken beziehen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen (bitte nach Typen
aufschlüsseln)?
4. Auf welche Bundesländer beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils wie viele der Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen?
5. In welchem Umfang haben Institute nach Kenntnis der Bundesregierung in
Fällen von Cum/Cum-Gestaltungen Rückstellungen vorgenommen (bitte
einzeln aufschlüsseln entsprechend Bundestagsdrucksache 19/120 sowie
Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)?
6. In wie vielen Fällen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine Gefahr
für die Solvenz eines Instituts durch mögliche Belastungen im
Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen?
7. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher tatsächlich Finanzbehörden im Zusammenhang mit
Cum/Cum-Gestaltungen Steuernach- bzw. -rückzahlungen gefordert (bitte
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Wie viele der Forderungen von Finanzbehörden in welcher Höhe wurden
durch Steuerpflichtige beglichen?
b) In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen sind im Zusammenhang
mit Cum/Cum-Gestaltungen gerichtliche Auseinandersetzungen
zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen anhängig bzw. bereits
beschieden?
8. Wie viele Auskünfte hat die BaFin seit Änderung des § 9 Absatz 5 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes (KWG) im Zusammenhang mit möglichen Cum/Cum-
Gestaltungen jeweils an welche Finanzbehörden erteilt?
9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung derzeit den zu erwartenden
steuerlichen Gesamtschaden aus Cum/Cum-Gestaltungen in Deutschland ein?
10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch Cum/Cum-Gestaltungen
entstandenen Steuerausfälle, welche aufgrund von Verjährungen nicht mehr
durch Finanzbehörden nachgefordert werden können?
11. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die im BMF-Schreiben vom 17. Juli
2017 getroffenen Bestimmungen weitere Spielräume für Cum/Cum-
Gestaltungen in Deutschland, bzw. sind der Bundesregierung Fälle bekannt, wo ein
Gestaltungsmissbrauch nicht nachgewiesen werden konnte, obwohl eine
steuerliche Gestaltung von der Finanzverwaltung als sehr wahrscheinlich
angenommen wurde?
12. Wie hoch sind die steuermindernden Auswirkungen auf Ertragsteuerarten bei
den Cum/Cum-Verdachtsfällen mit weitergeleiteter Wertpapierleihe
(differenziert nach Steuerarten und Veranlagungsjahren für alle Verdachtsfälle)?
13. In wie vielen Cum/Cum-Verdachtsfällen besteht ebenfalls der Verdacht auf
eine fortgesetzte Gestaltung im Rahmen der weitergeleiteten
Wertpapierleihe?
14. Wie erfolgt die Prüfung, ob eine missbräuchliche Generierung von
Betriebsausgaben im Rahmen einer weitergeleiteten Wertpapierleihe vorliegt?
15. Welche Erkenntnisse über typische Fallgestaltungen der weitergeleiteten
Wertpapierleihe liegen vor?
16. Wie hoch ist die Anzahl der im Verdacht stehenden Beteiligten von
Cum/Cum-Gestaltungen mit weitergeleiteter Wertpapierleihe (bitte nach
Anstalten des öffentlichen Rechts, Banken, Versicherungen, Unternehmen
differenzieren)?
17. Mit welchen Methoden wird der kurzzeitige Handel mit Cum-Aktien
überwacht, der durch die Verfügbarmachung von Cum-Aktien die Grundlage für
missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle darstellt?
Berlin, den 8. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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