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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen

(insgesamt 11 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

23.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1187124.07.2019

Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11871 19. Wahlperiode 24.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG-E, Bundesratsdrucksache 228/19) vorgelegt. Der Zollfahndungsdienst soll in Teilen neu strukturiert werden, es werden beim Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt (ZKA) neue Befugnisse zur verdeckten Erhebung personenbezogener Informationen durch V-Leute und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Gefahrenvorfeld und neue Befugnisse zur Datenübermittlung innerhalb der Zollverwaltung und zu anderen Behörden geschaffen. In ihrer Begründung stellt die Bundesregierung einen Teil der entstehenden Mehrkosten durch Anwendung einzelner neuer Befugnisse dar (ZfdG-E, S. 84 ff.). Tatsächlich ist nach Auffassung der Fragesteller wenig darüber bekannt, in welchem Umfang der Zoll bzw. der Zollfahndungsdienst und das Zollkriminalamt bereits heute von ihren zahlreichen Befugnissen zur verdeckten Erhebung personenbezogener Daten und zum Austausch und Abruf von Daten mit bzw. bei anderen Behörden Gebrauch macht. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für den Einsatz verdeckter Ermittler in der Gefahrenabwehr (§ 47 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. §§ 28, 29 und 93 ZFdG-E) von einer jährlichen Fallzahl von fünf aus (ZfdG-E, S. 85)? a) In welchem Umfang werden beim Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt derzeit verdeckte Ermittler zur Straftatenverhütung und zur Strafverfolgung eingesetzt (bitte so weit wie möglich getrennt für die Zollfahndung und das Zollkriminalamt angeben und für die Jahre 2014 bis 2019 auflisten)? b) Entspricht der angeführte Finanzaufwand von etwa 45 000 Euro pro Fall den bislang bereits nach anderen Befugnissen durchgeführten Einsätzen verdeckter Ermittler (ZFdG-E, S. 85)? 2. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für die Umsetzung der erweiterten Befugnisse zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses in der Gefahrenabwehr (§§ 72 bis 78 ZFdG-E) von einer jährlichen Fallzahl von drei aus (ZFdG-E, S. 86)? a) Wie hoch waren die Fallzahlen bei Wahrnehmung der bislang schon bestehenden Befugnisse zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses zur Straftatenverhütung durch das ZKA nach § 23a Absatz 1 ZFdG in den Jahren 2014 bis 2019 (bitte so weit möglich nach Jahren auflisten und nach Eingriffen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis differenzieren)? b) Trifft die Annahme zu, dass das ZKA in der Wahrnehmung seiner Befugnis nach § 23a Absatz 1 ZFdG bereits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung durchzuführen, wenn ja, wie oft (bitte nach Jahren seit 2008 auflisten)? 3. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für die Umsetzung der Befugnis zum Einsatz von WLAN- und IMSI-Catchern (§§ 78 ZFdG-E) von einer jährlichen Fallzahl von einem aus (ZFdG-E, S. 86)? a) War nach Ansicht der Bundesregierung der Einsatz von technischen Geräten zur Feststellung der Gerätekennungen von bis dahin unbekannten Telekommunikationsendgeräten im Geltungsbereich des Zollfahndungsdienstgesetzes bis jetzt schon zulässig, und für welche Zwecke und wie hoch war die jährliche Anzahl des Einsatzes von IMSI- und WLAN- Catchern seit 2014 (bitte auch Einsatz in Amtshilfe durch andere Behörden aufführen)? b) Was genau versteht die Bundesregierung unter einem „WLAN-Catcher“, wie er in der Gesetzesbegründung (S. 86) genannt wird? 4. Wie viele Datensätze enthält nach aktuellem Stand das Zollinformationssystem, und wie viele Personen sind darin erfasst? 5. Wie viele Datensätze enthalten nach aktuellem Stand die Zentraldateien des ZKA (wie Crime u. a.), und wie viele Personen oder personenbezogene Datensätze sind darin erfasst? 6. In welchem Umfang hat der Zollfahndungsdienst bzw. das Zollkriminalamt (bitte soweit möglich getrennt angeben) in den Jahren 2017, 2018 und 2019 zugegriffen auf Daten a) im polizeilichen Informationssystem INPOL-Z, b) in der Anti-Terror-Datei, c) im Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV), d) im Zentralen Verkehrs- und Informationssystem, e) im Schengener Informationssystem bzw. f) weiterer von mehr als einer Behörde gemeinsam genutzter Dateisysteme? 7. Wie viele Daten wurden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 im Rahmen der Beteiligungsverfahren (bitte einzeln angeben) nach § 73 Absatz 1a, 2 und 3a des Aufenthaltsgesetzes an das Zollkriminalamt übermittelt? a) In wie vielen dieser Konsultationsverfahren wurden Treffer in den Dateisystemen der Zollverwaltung erzielt (bitte nach Jahren auflisten)? b) In wie vielen Fällen ergaben sich aus Sicht des Zollkriminalamtes sicherheitserhebliche Erkenntnisse durch den Datenabgleich (bitte nach Jahren auflisten)? c) In wie vielen Fällen wurden im Konsultationsverfahren übermittelte personenbezogene Daten beim ZKA gespeichert und genutzt (bitte nach Jahr der Speicherung auflisten)? 8. Wie häufig haben Behörden des Zollfahndungsdienstes und das ZKA bislang von der Befugnis zum automatisierten Abruf von Bildern aus den Meldebehörden Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren ab 2014 auflisten), wie lange werden die Protokolldaten zum automatisierten Zugriff auf die Melderegister aufbewahrt, und wie oft fand eine datenschutzaufsichtliche Prüfung dieser Abrufe statt? 9. In wie vielen Fällen haben Behörden des Zollfahndungsdienstes oder anderer Zolldienststellen in den Jahren 2018 und 2019 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an a) das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Landesämter für Verfassungsschutz, b) den Bundesnachrichtendienst bzw. c) das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermittelt, und d) wenn hierzu keine statistisch auswertbaren Informationen vorliegen, wie wird dann die datenschutzrechtliche Aufsicht und Kontrolle in diesem Bereich sichergestellt? 10. In wie vielen Fällen waren Behörden des Zollfahndungsdienstes und das Zollkriminalamt Empfänger von Daten, die der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von strategischen Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel-10- Gesetz erhoben hat (bitte für die Jahre 2014 bis 2019 auflisten)? 11. In wie vielen Fällen waren Behörden des Zollfahndungsdienstes und das Zollkriminalamt Empfänger von Daten, die der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst im Rahmen von individuellen Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz erhoben hat (bitte für die Jahre 2014 bis 2019 auflisten)? Berlin, den 9. Juli 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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