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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Wirkung des Mietrechtsanpassungsgesetzes und weitere Mietrechtsverschärfungen
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
19.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1208701.08.2019
Wirkung des Mietrechtsanpassungsgesetzes und weitere Mietrechtsverschärfungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12087
19. Wahlperiode 01.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle,
Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm,
Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Dr. h. c. Thomas Sattelberger,
Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer,
Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm
und der Fraktion der FDP
Wirkung des Mietrechtsanpassungsgesetzes und weitere
Mietrechtsverschärfungen
Am 1. Januar 2019 trat das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) in Kraft.
Ziel des Gesetzes war laut Gesetzentwurf der Bundesregierung, die
Mietsteigerungen vor allem in den Ballungszentren zu bremsen, da die 2015 eingeführten
Regelungen durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz (sogenannte
Mietpreisbremse) nicht zu den erhoffen Effekten geführt habe (www.bmjv.de/SharedDocs/
Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_MietAnpG.pdf;jsessionid=CF58DAB2
A41D2FAC4796040FA4F098B1.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2).
Mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz wurden die Regelungen zur Auskunft zur
vorherigen Miete beim Abschluss neuer Mietverträge konkretisiert, sowie der
Umlagesatz für Modernisierungen abgesenkt und das „Herausmodernisieren“
durch einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand im Wirtschaftsstrafgesetz
erschwert. Das Mietrechtsanpassungsgesetz ist seit über einem halben Jahr in
Kraft – nichtsdestotrotz sind die Neuvertragsmieten beispielsweise in Hamburg
im Vergleich zum Vorjahr um 5,8 Prozent gestiegen (www.abendblatt.de/
hamburg/article226139297/4-Zimmer-fuer-4000-Euro-Miete-Preisschock-in-
Eimsbuettel.html). Dies lässt erhebliche Zweifel an der Wirkungskraft des
Mietrechtsanpassungsgesetzes aufkommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuvertragsmieten
in Deutschland
a) seit Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes bzw.
b) in den vergangenen zehn Jahren insgesamt und aufgeschlüsselt nach den
einzelnen Jahren entwickelt?
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuvertragsmieten
in den Top-7-Städten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln,
München, Stuttgart)
a) seit Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes bzw.
b) in den vergangenen zehn Jahren insgesamt und aufgeschlüsselt nach den
einzelnen Jahren entwickelt?
3. Haben die Regelungen des Mietrechtsanpassungsgesetzes nach Kenntnis der
Bundesregierung die Entwicklung der Neuvertragsmieten bundesweit
gebremst?
4. Haben die Regelungen des Mietrechtsanpassungsgesetzes nach Kenntnis der
Bundesregierung die Entwicklung der Neuvertragsmieten in den Top-7-
Städten gebremst?
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Mietpreisbremse nach der
Verschärfung durch das Mietrechtsanpassungsgesetz nun ihren Zweck,
nämlich die Dämpfung der Entwicklung der Neuvertragsmieten, erfüllt?
6. Welche Änderungen an der Mietpreisbremse plant die Bundesregierung
derzeit konkret?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Mietpreisbremse um weitere fünf
Jahre zu verlängern?
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, Vermieter zu verpflichten, bei einem
Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu viel erhaltene Miete auch rückwirkend
zurückzuzahlen?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Verordnungsermächtigung für die
Länder zu ändern und die Begründung für den Erlass der Mietpreisbremse
zu lockern?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, es Mietervereinen zu ermöglichen, die
Ersteller von Wohnungsinseraten aufgrund der im Inserat angegebenen Miete
abmahnen zu können?
11. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD vereinbarte Reform des Mietspiegelrechts (www.
bundesregierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2892
b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1,
S. 111) vorzulegen?
12. Soll eine Reform der Vorschriften zum Mietspiegel – wie im
Koalitionsvertrag vereinbart – lediglich den Bindungszeitraum von Mietspiegeln
verlängern, oder auch den Betrachtungszeitraum?
13. Wurde die im Koalitionsvertrag vereinbarte Prüfung der Verlängerung des
Betrachtungszeitraums durchgeführt, und falls ja, welches Ergebnis hat die
Prüfung ergeben?
14. In wie vielen Kommunen gilt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Mietpreisbremse?
15. In wie vielen Kommunen, in denen die Mietpreisbremse gilt, liegt nach
Kenntnis der Bundesregierung kein Mietspiegel vor?
16. Wie sollen Vermieter in Kommunen mit Mietpreisbremse, in denen kein
gültiger Mietspiegel vorliegt, nach Auffassung der Bundesregierung die
ortsübliche Vergleichsmiete als Grundlage zur Berechnung der maximal zulässigen
Neuvertragsmiete ermitteln, welche Kosten entstehen dabei nach Kenntnis
der Bundesregierung für Vermieter, und ist die Bundesregierung der
Auffassung, dass Vermietern diese Kosten zumutbar seien?
17. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes
(Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise)
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang festgestellt?
18. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes
(Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise)
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang mit einer Geldbuße
geahndet?
19. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt die
Geldbußen, die aufgrund einer Ordnungswidrigkeit nach § 6 des
Wirtschaftsstrafgesetzes (Durchführung einer baulichen Veränderung in
missbräuchlicher Weise) verhängt wurden?
20. Ist die Bundesregierung bereit, sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für das Mietpreisrecht im Rahmen eines Bund-Länder-Streitverfahrens
gegen das Land Berlin bestätigen zu lassen?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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