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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Wirkung des Mietrechtsanpassungsgesetzes und weitere Mietrechtsverschärfungen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

19.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1208701.08.2019

Wirkung des Mietrechtsanpassungsgesetzes und weitere Mietrechtsverschärfungen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12087 19. Wahlperiode 01.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP Wirkung des Mietrechtsanpassungsgesetzes und weitere Mietrechtsverschärfungen Am 1. Januar 2019 trat das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) in Kraft. Ziel des Gesetzes war laut Gesetzentwurf der Bundesregierung, die Mietsteigerungen vor allem in den Ballungszentren zu bremsen, da die 2015 eingeführten Regelungen durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz (sogenannte Mietpreisbremse) nicht zu den erhoffen Effekten geführt habe (www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_MietAnpG.pdf;jsessionid=CF58DAB2 A41D2FAC4796040FA4F098B1.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2). Mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz wurden die Regelungen zur Auskunft zur vorherigen Miete beim Abschluss neuer Mietverträge konkretisiert, sowie der Umlagesatz für Modernisierungen abgesenkt und das „Herausmodernisieren“ durch einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand im Wirtschaftsstrafgesetz erschwert. Das Mietrechtsanpassungsgesetz ist seit über einem halben Jahr in Kraft – nichtsdestotrotz sind die Neuvertragsmieten beispielsweise in Hamburg im Vergleich zum Vorjahr um 5,8 Prozent gestiegen (www.abendblatt.de/ hamburg/article226139297/4-Zimmer-fuer-4000-Euro-Miete-Preisschock-in- Eimsbuettel.html). Dies lässt erhebliche Zweifel an der Wirkungskraft des Mietrechtsanpassungsgesetzes aufkommen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuvertragsmieten in Deutschland a) seit Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes bzw. b) in den vergangenen zehn Jahren insgesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren entwickelt? 2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuvertragsmieten in den Top-7-Städten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, München, Stuttgart) a) seit Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes bzw. b) in den vergangenen zehn Jahren insgesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren entwickelt? 3. Haben die Regelungen des Mietrechtsanpassungsgesetzes nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung der Neuvertragsmieten bundesweit gebremst? 4. Haben die Regelungen des Mietrechtsanpassungsgesetzes nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung der Neuvertragsmieten in den Top-7- Städten gebremst? 5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Mietpreisbremse nach der Verschärfung durch das Mietrechtsanpassungsgesetz nun ihren Zweck, nämlich die Dämpfung der Entwicklung der Neuvertragsmieten, erfüllt? 6. Welche Änderungen an der Mietpreisbremse plant die Bundesregierung derzeit konkret? 7. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Mietpreisbremse um weitere fünf Jahre zu verlängern? 8. Beabsichtigt die Bundesregierung, Vermieter zu verpflichten, bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu viel erhaltene Miete auch rückwirkend zurückzuzahlen? 9. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Verordnungsermächtigung für die Länder zu ändern und die Begründung für den Erlass der Mietpreisbremse zu lockern? 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, es Mietervereinen zu ermöglichen, die Ersteller von Wohnungsinseraten aufgrund der im Inserat angegebenen Miete abmahnen zu können? 11. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Reform des Mietspiegelrechts (www. bundesregierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2892 b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1, S. 111) vorzulegen? 12. Soll eine Reform der Vorschriften zum Mietspiegel – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – lediglich den Bindungszeitraum von Mietspiegeln verlängern, oder auch den Betrachtungszeitraum? 13. Wurde die im Koalitionsvertrag vereinbarte Prüfung der Verlängerung des Betrachtungszeitraums durchgeführt, und falls ja, welches Ergebnis hat die Prüfung ergeben? 14. In wie vielen Kommunen gilt nach Kenntnis der Bundesregierung die Mietpreisbremse? 15. In wie vielen Kommunen, in denen die Mietpreisbremse gilt, liegt nach Kenntnis der Bundesregierung kein Mietspiegel vor? 16. Wie sollen Vermieter in Kommunen mit Mietpreisbremse, in denen kein gültiger Mietspiegel vorliegt, nach Auffassung der Bundesregierung die ortsübliche Vergleichsmiete als Grundlage zur Berechnung der maximal zulässigen Neuvertragsmiete ermitteln, welche Kosten entstehen dabei nach Kenntnis der Bundesregierung für Vermieter, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Vermietern diese Kosten zumutbar seien? 17. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes (Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang festgestellt? 18. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes (Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang mit einer Geldbuße geahndet? 19. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt die Geldbußen, die aufgrund einer Ordnungswidrigkeit nach § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes (Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise) verhängt wurden? 20. Ist die Bundesregierung bereit, sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Mietpreisrecht im Rahmen eines Bund-Länder-Streitverfahrens gegen das Land Berlin bestätigen zu lassen? Berlin, den 17. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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