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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
30.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1237314.08.2019
Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12373
19. Wahlperiode 14.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Doris Achelwilm, Cornelia Möhring, Dr. Petra Sitte,
Simone Barrientos, Matthias W. Birkwald, Dr. Birke Bull-Bischoff,
Anke Domscheit-Berg, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Nicole Gohlke,
Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Katrin Werner, Pia Zimmermann,
Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem
Im Jahr 2018 betrug die Verdienstlücke (Gender Pay Gap) bei den Brutto-
Stundenlöhnen zwischen Männern und Frauen wie in den Vorjahren 2017 und 2016
stabile 21 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/03/PD
19_098_621.html). Das Lebenserwerbseinkommen von Frauen liegt in
Deutschland durchschnittlich knapp 50 Prozent unter dem der Männer, wie es in einer
Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von
2016 heißt. „Bereits mit 35 Jahren haben Männer in allen Berufssegmenten mehr
Einkommen akkumuliert als Frauen. Mit 55 Jahren beträgt die Lücke in
sozialpflegerischen Berufen 36 Prozent und in Verkaufsberufen 61 Prozent“ (www.
bmfsfj.de/blob/113474/cfb3b8047964183010cc5c9e2ae48c2b/dauerhaft-
ungleichberufsspezifische-lebenserwerbseinkommen-von-fauen-und-maennern-in-
deutschland-data.pdf). Gleichzeitig verwenden Frauen zwischen 18 und 64
Jahren 2,4 Mal so viel Zeit für unbezahlte Fürsorgearbeit und 1,6 Mal so viel Zeit für
Hausarbeit wie Männer derselben Altersgruppe (www.boeckler.de/pdf/p_wsi_
report_35_2017.pdf).
Die Einkommensbesteuerung knüpft an Einkommensverhältnisse und
Erwerbsstrukturen und damit an sozio-ökonomische Ungleichheiten an. Ihre Regelungen
wirken deshalb oft auch sehr unterschiedlich auf Männer und Frauen und ihre
wirtschaftliche Situation und Lebensrealität. Über steuerliche Belastungen und
Entlastungen werden normative Annahmen über Geschlechterverhältnisse
gespiegelt und finanzielle Anreize gesetzt, etwa mit Blick auf individuelle
Erwerbsentscheidungen oder die Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit.
Welche Ressourcen und Aufwendungen in welcher Weise steuerlich erfasst und
belastet werden, spielt für Fragen der Geschlechtergerechtigkeit eine große Rolle.
Erwerbsstrukturen und Einkommensunterschiede, die geschlechtsspezifisch
auseinanderklaffen, bestimmen darüber, wer Zugang zu steuerlichen Vorteilen hat
und wie stark profitiert (vgl. dazu Spangenberg, Ulrike/Wersig, Maria (Hg.):
Geschlechtergerechtigkeit steuern. Perspektivenwechsel im Steuerrecht; 2013).
Niedrige Einkommensgruppen und insbesondere geringfügig Beschäftigte
(überwiegend Frauen; vgl. www.boeckler.de/117819_120630.htm) sind vielfach von
steuerlichen Vergünstigungen ausgeschlossen. Wer mehr hat, wird dagegen nach
gültigem Steuerrecht im Durchschnitt auch stärker entlastet. Insbesondere bei
Abzügen von der Bemessungsgrundlage z. B. durch Vorsorgeaufwendungen steigt
mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens auch die Höhe ersparter
Steuerbelastungen.
Im Mittelpunkt vieler Debatten um eine geschlechtergerechte Besteuerung steht
in Deutschland seit Jahrzehnten das Ehegattensplitting, das regelmäßig sowohl
auf nationaler als auch auf europäischer bzw. internationaler Ebene (u. a. Erster
und Zweiter Gleichstellungsbericht, Empfehlung 50 des CEDAW-Ausschusses
der UN an Deutschland vom 9. März 2017, www.institut-fuer-menschenrechte.
de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CEDAW/CEDAW_
state_report_7_8_abschliessende-bemerkungen_de.pdf; Europäische Kommission,
u. a. https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/2019-european-semester-
country-report-germany_en.pdf; OECD, u. a. www.oecd-ilibrary.org/docserver/
9789264263420-de.pdf?expires=1559565658&id=id&accname=ocid177634&
checksum=F6ED57A0E7D62097BAEA803EB2659970) aufgrund seiner Anreiz-
und Verteilungswirkung zulasten Zweitverdienender kritisiert wird.
Auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
fasst in einem Gutachten aus dem Jahr 2018 zusammen: „Damit begünstigt das
Ehegattensplitting im Vergleich zur Einzelveranlagung die Spezialisierung in
der Ehe im Sinne der Erwerbstätigkeit des einen Partners und der Bereitstellung
häuslicher Dienste durch den anderen Partner. Es wirkt damit der politisch
erwünschten Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen“ (www.bundesfinanz
ministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/
Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_
Texte/2018-09-27-Gutachten-Besteuerung-von-Ehegatten-anlage.pdf?__blob=
publicationFile&v=2). Wie eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2016 feststellt, wächst „im Zeitraum
zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr [..] die Entgeltkluft zwischen Frauen und
Männern stetig von 9 Prozent auf 27 Prozent. Gerade im Alter zwischen 30 und
50 Jahren werden viele Frauen zunehmend vom Einkommen ihres Partners oder
staatlichen Transferleistungen ökonomisch abhängig, können trotz beruflicher
Qualifikation und hoher Motivation ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig
erwirtschaften“ (www.bmfsfj.de/blob/94354/4c4555e44cdd10f2b6654df80c982c29/
mitten-im-leben-wuensche-und-lebenswirklichkeiten-von-frauen-zwischen-30-
und-50-jahren-data.pdf). Verheiratete Frauen in diesem Alter sind davon
besonders betroffen. 63 Prozent verfügen nur über ein Einkommen von unter
1 000 Euro, 19 Prozent haben gar kein eigenes Einkommen.
Beim Ehegattensplitting wird das Einkommen beider Ehepartnerinnen bzw.
Ehepartner zusammen veranlagt. Die Einkommensteuer wird ermittelt, indem der
Steuertarif auf das halbierte Haushaltseinkommen angewandt und der daraus
resultierende Steuerbetrag verdoppelt wird. Zu steuervergünstigenden Effekten
kommt es am stärksten dann, wenn nur ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin ein
Erwerbseinkommen bezieht oder der Lohnunterschied zwischen den
Partnerinnen bzw. Partner besonders groß ist. In der Praxis einer heterosexuellen
„Normalverdiener-Ehe“ hat diese Anreizstruktur oft zur Folge, dass die Ehefrau „zu Hause
bleibt“ oder mit einem Zuverdienst-Job zum Haushaltseinkommen „beiträgt“,
während der Ehemann der Haupt- oder Alleinverdiener ist. Dieses traditionelle
Ehe- und Familienmodell wird nicht automatisch und direkt begünstigt, auch
Ehefrauen können der stärker verdienende Part sein. Vor dem Hintergrund
gesellschaftlicher Normen und Strukturen, nach denen überwiegend Frauen die
unbezahlte Familien- und Sorgeverantwortung tragen oder in schlechter bezahlten
Berufen arbeiten, stützt das Ehegattensplitting jedoch in der Regel traditionelle
Familienmodelle und Einkommenshierarchien. Die steuerlichen Entlastungen aus
dem Ehegattensplitting werden unabhängig von Kindern und entsprechenden
Mehrbedarfen im Haushalt gewährt. Alleinerziehende und andere
Verantwortungsgemeinschaften ohne Trauschein sind von diesen Vorteilen prinzipiell
ausgeschlossen, weil das entsprechende Besteuerungsverfahren an das Institut der
Ehe gebunden ist (vgl. Wersig, Maria: Der lange Schatten der Hausfrauenehe. Zur
Reformresistenz des Ehegattensplitting (2013); vgl. außerdem die im Auftrag der
Sachverständigenkommission für den Zweiten Gleichstellungsbericht der
Bundesregierung von Ulrike Spangenberg erarbeitete Expertise zum
Ehegattensplitting (2016): www.gleichstellungsbericht.de/de/article/51.expertisen.html). Das
Ehegattensplitting mindert die Steuereinnahmen von Bund und Ländern um
rund 21 Mrd. Euro jährlich, wobei mit 92,1 Prozent vor allem Ehepaare in
Westdeutschland profitieren (www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/PDF_
Dokumente/2019/Antwort_Ehegattensplitting__1_.pdf).
Jüngst forderte das Europäische Parlament in seiner im Januar 2019
verabschiedeten Entschließung „Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik in der
EU“ die Mitgliedstaaten dazu auf, unter Beibehaltung des progressiven
Charakters der Einkommensteuer „schrittweise die Besteuerung der individuellen
Einkommen einzuführen“. Das Europäische Parlament „betont, dass die
Steuersysteme nicht länger die Annahme zur Grundlage haben sollten, dass Haushalte ihre
Mittel zusammenfassen und zu gleichen Teilen aufteilen, und dass für die
Verwirklichung von Steuergerechtigkeit für Frauen die Besteuerung der
individuellen Einkommen von entscheidender Bedeutung ist“. Hinsichtlich der
geschlechterdifferenzierten Auswirkungen des Steuersystems seien „weitere
Forschungsarbeiten und eine verbesserte Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten
Daten erforderlich“ (www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0014_
DE.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch ist in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden
Veranlagungszeiträumen (Steuerjahren) jeweils die Anzahl lohn- und
einkommensteuerpflichtiger Frauen und Männer (bitte, soweit möglich, zusätzlich
nach Einzel- und Zusammenveranlagten und nach Einkunftsarten sowie
jeweils unter der Angabe der absoluten Zahlen und in Prozent an allen
Steuerpflichtigen sowie unter Angabe des Anteils der steuerpflichtigen Frauen in
Relation zu den steuerpflichtigen Männern aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
2. Wie hoch sind in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden
Steuerjahren jeweils die Einkünfte vor Abzug der Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben aus den einzelnen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus
unselbständiger bzw. selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermögen) von
steuerpflichtigen Frauen und von steuerpflichtigen Männer (bitte insgesamt und
pro Kopf sowie, soweit möglich, zusätzlich nach Einzel- und
Zusammenveranlagten sowie jeweils unter der Angabe der absoluten Zahlen und in Prozent
an allen Steuerpflichtigen sowie unter Angabe des Anteils der
steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den steuerpflichtigen Männern aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
3. Wie hoch sind in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden
Steuerjahren jeweils die Anzahl und die Lohnsumme lohnsteuerpflichtiger
Frauen und Männer insgesamt und pro Kopf (bitte zusätzlich nach Einzel-
und Zusammenveranlagten und nach Altersgruppen ‚18-29‘, ‚30-50‘, ‚51-
67‘, ‚68 und darüber‘ sowie jeweils unter der Angabe der absoluten Zahlen
und in Prozent an allen Steuerpflichtigen sowie unter Angabe des Anteils der
steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den steuerpflichtigen Männern
aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
4. Wie viele Männer und Frauen nehmen in diesem Zeitraum jeweils
Steuerfreibeträge, Pauschalen und absetzbare Aufwendungen in Anspruch, und wie
hoch fallen jeweils die dadurch bewirkten Steuerentlastungen aus (bitte nach
den, gemessen an den Steuermindereinnahmen pro Jahr, fünf größten
Steuerentlastungen im Einkommensteuerrecht sowie jeweils unter der Angabe
der absoluten Zahlen und in Prozent an allen Steuerpflichtigen bzw. am
Gesamtbetrag der Einkünfte sowie unter Angabe des Anteils der
steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den steuerpflichtigen Männern aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
5. Trägt das Einkommensteuerrecht nach Kenntnis der Bundesregierung dazu
bei, die relativen Bruttoeinkommensdifferenzen zwischen Frauen und
Männern zu reduzieren oder zu verstärken (bitte mit Begründung und, soweit
verfügbar, unter Verwendung statistischer Angaben beantworten)?
a) Inwiefern ergeben sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung
abhängig vom Familienstand unterschiedlich starke Effekte?
b) Inwiefern ergeben sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung
unterschiedliche Effekte in west- und ostdeutschen Bundesländern?
6. Wie hoch ist jeweils die Einkommensteuerbelastung absolut sowie in
Relation zum Bruttoeinkommen bei Männern und Frauen (bitte nach
Familienstand und Dezilen des Bruttoeinkommens aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
7. Wie hoch ist jeweils die Gesamtsteuerbelastung absolut sowie in Relation
zum Bruttoeinkommen bei Männern und Frauen (bitte nach Familienstand
und Dezilen des Bruttoeinkommens aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Erwägung des Europäischen
Parlaments, „dass Veränderungen hin zu degressiven Steuern bei der Besteuerung
von Arbeit, der Unternehmen, des Verbrauchs und der Vermögen, die in den
vergangenen Jahrzehnten in allen Mitgliedstaaten beobachtet wurden, eine
Schwächung der Umverteilungsfunktion der Steuersysteme zur Folge hatten
und den Trend der zunehmenden Einkommensungleichheit unterstützt
haben“ und „durch diese strukturelle Veränderung der Besteuerung die
Steuerlast hin zu einkommensschwachen Gruppen und daher insbesondere hin zu
Frauen verschoben wurde“ (www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-
8-2019-0014_DE.pdf)?
9. Bei wie vielen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt
jeweils der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Güterstand
der Gütergemeinschaft oder der Güterstand der Gütertrennung (bitte in
Prozent angeben und in absoluten Zahlen; bitte nach Zusammen- und
Einzelveranlagung aufschlüsseln)?
10. Wie viele Frauen und Männer nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung
das Faktorverfahren?
Haben die Reformen, wie die Verlängerung des Antragszeitraums, zu einer
verstärkten Inanspruchnahme geführt?
11. Welche Auffassung vertritt das Bundesministerium der Finanzen zur
Streichung der Steuerklasse V?
12. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer
gleichstellungsorientierten Ausgestaltung der Steuerformulare zu rechnen?
13. Verfolgt die Bundesregierung mit ihrer Steuerpolitik Gleichstellungsziele,
und wenn ja,
a) wo sind diese Ziele festgelegt,
b) mit welchen Maßnahmen und Instrumenten plant die Bundesregierung,
diese Ziele umzusetzen und
c) wie genau und durch wen erfolgt ein Monitoring?
14. Inwiefern betrachtet die Bundesregierung die Ermöglichung individueller
Existenzsicherung als gleichstellungspolitisches Ziel ihrer Steuerpolitik?
Mit welchen Maßnahmen und Instrumenten verfolgt sie ggf. dieses Ziel?
Wenn keine Maßnahmen erfolgen, warum nicht?
15. Wie plant die Bundesregierung, auf die vom Europäischen Parlament am
15. Januar 2019 verabschiedete Entschließung „Gleichstellung der
Geschlechter und Steuerpolitik in der EU“ (www.europarl.europa.eu/doceo/
document/TA-8-2019-0014_DE.html), insbesondere auf die an die
Mitgliedstaaten gerichteten Forderungen, zu reagieren?
16. Plant die Bundesregierung, Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik
regelmäßig geschlechterdifferenziert zu erheben, auszuwerten und zu
veröffentlichen, wie das etwa Österreich im Rahmen der Umsetzung des Gender
Mainstreamings eingeführt hat (bitte mit Begründung beantworteten)?
17. Plant die Bundesregierung, „geschlechtsspezifischen Datenlücken in den
Bereichen Verbrauchsmuster und Anwendung von ermäßigten Steuersätzen,
Verteilung von Unternehmereinkommen und damit verbundene
Steuerzahlungen sowie Verteilung von Nettovermögen und Kapitalerträgen und damit
verbundene Steuerzahlungen zu schließen“ (www.europarl.europa.eu/doceo/
document/TA-8-2019-0014_DE.pdf; bitte mit Begründung beantworten)?
18. Welche geschlechterdifferenzierten Analysen des Steuersystems bzw.
einzelner Steuerarten oder Steuermechanismen hat die Bundesregierung
gefördert oder plant sie zu fördern?
19. Wie setzt das Bundesministerium der Finanzen die in § 2 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) verankerte Pflicht zur
Umsetzung von Gender Mainstreaming im Rahmen von
Gesetzgebungsverfahren, Forschung etc. um?
Inwiefern wurden gleichstellungsorientierte Folgenabschätzungen zu den
Verteilungs- und Anreizwirkungen von Steuern, insbesondere des
Ehegattensplittings, durchgeführt?
20. Auf der Grundlage welcher Arbeitshilfen erfolgt die Prüfung
gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung (GFA)
im Bundesministerium der Finanzen?
21. Wie wird sichergestellt, dass das Verfahren der GFA
gleichstellungsorientiert gestaltet ist?
22. Wie stellt das Bundesministerium der Finanzen sicher, dass die mit der
Prüfung gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im Rahmen der GFA betrauten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die notwendigen
Gleichstellungskompetenzen verfügen?
23. Welche frauen- bzw. gleichstellungspolitischen Akteurinnen und Akteure,
die gleichstellungspolitische Interessen vertreten, werden im Rahmen der
GFA standardmäßig beteiligt (bitte mit Begründung beantworten)?
24. Wie wirkt sich das Ehegattensplitting auf Rentenanwartschaften aus, und wie
bewertet die Bundesregierung diese Auswirkungen auf
Rentenanwartschaften verheirateter Frauen?
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des
Ehegattensplittings auf den Wechsel aus geringfügiger Beschäftigung in steuer- und
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse?
26. Wie bewertet die Bundesregierung, dass (unverheiratete, verwitwete oder
geschiedene) Alleinerziehende bzw. Ein-Eltern-Familien von den Vorteilen
des Ehegattensplittings weitgehend ausgenommen sind?
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Ungleichverteilung des Anteils am
Splittingeffekt zwischen den ost- und westdeutschen Bundesländern, auch in
Bezug auf die Steuerlast insgesamt?
28. Welche juristischen Auffassungen zur Frage der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit bzw. Gebotenheit der Abschaffung des Ehegattensplittings sind
der Bundesregierung bekannt, und welcher dieser Ansichten schließt sie sich
gegebenenfalls an (bitte mit Begründung)?
29. Wie bewertet die Bundesregierung (Fehl-)Anreize des Ehegattensplittings
auf die Erwerbstätigkeit von Frauen und weitere gleichstellungspolitische
Ziele im Bereich des Arbeitsmarktes?
30. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Institutionen wie dem
Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, CEDAW, OECD,
wonach das Ehegattensplitting in Deutschland vor allem Frauen vom
unabhängigen Erwerbseinkommen fernhält und insgesamt auf den Prüfstand
gehört?
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Schlussfolgerungen des
Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, das
Ehegattensplitting begünstige „die Spezialisierung in der Ehe im Sinne der
Erwerbstätigkeit des einen Partners und der Bereitstellung häuslicher Dienste durch
den anderen Partner“ und wirke „damit der politisch erwünschten
Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen“ (www.bundesfinanzministerium.de/
Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_
Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/2018-09-27-
Gutachten-Besteuerung-von-Ehegatten-anlage.pdf?__blob=publicationFile
&v=2, S. 45)?
Berlin, den 24. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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