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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft

(insgesamt 43 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

12.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1247819.08.2019

Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12478 19. Wahlperiode 19.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Ulla Jelpke, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Niema Movassat, Bernd Riexinger, Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE. Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft Genossenschaften in Deutschland sind nach Ansicht der Fragesteller ein gesellschaftspolitisch wichtiges Vehikel mit einem ausgezeichneten Ruf. Bei ihnen wird z. B. die Emission von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen und sonstigen Anlagen im Sinne des Genossenschaftsgesetzes ausgenommen von den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes und damit vor allem von der Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts, wenn diese Vermögensanlagen ausschließlich den Mitgliedern der emittierenden Genossenschaft angeboten werden. Ferner dürfen im Vertrieb von Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen keine erfolgsabhängigen Vergütungen, z. B. Provisionen, gezahlt werden (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes – VermAnlG). Doch immer mehr dubiose Anbieter nutzen den guten Ruf von Genossenschaften und damit diese Rechtsform aus, um über den Vertrieb von Vermögensanlagen Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell zu schädigen (vgl. Capital, Genossenschaften: Wie dubiose Anbieter den guten Ruf ausnutzen, 1. November 2018). Die vermeintlich sichere Geldanlage mit Top-Rendite ist meist eine unternehmerische Gesellschaftsbeteiligung, bei der ein Totalverlust drohen kann. Unseriöse Graumarkt-Genossenschaften machen es sich zunutze, dass Genossenschaften – anders als Genossenschaftsbanken wie die Volks- und Raiffeisenbanken – nicht der staatlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen und teilweise nicht einmal einen Verkaufsprospekt für ihre Finanzprodukte veröffentlichen müssen. Genossenschaften sind somit „die vielleicht letzte Bastion des unregulierten grauen Kapitalmarkts“ (WirtschaftsWoche, Wie die Idee der Genossenschaft missbraucht wird, 9. Juli 2019). Für die europäische Genossenschaft Green Value SCE hat die BaFin z. B. am 31. Mai 2019 eine Warnung veröffentlicht, wonach Anhaltspunkte für einen fehlenden Verkaufsprospekt vorliegen. Dieser sei notwendig, weil für den Vertrieb eine erfolgsabhängige Verfügung gezahlt werde (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/ Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2019/meldung_190531_ Green_Value_SCE.html). Darüber berichtet auch die Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (Juli 2019, S. 31). Weil hinter zahlreichen Genossenschaften Vertriebsstrukturen stecken, ist es naheliegend, dass dort erfolgsabhängige Vergütungen fließen. Die Stiftung Warentest hatte in diesem Kontext bereits im März 2019 über eine Reihe von dubiosen Genossenschaften berichtet (vgl. www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide- vondubiosen-unterscheiden-5447572-0/). Das Land Brandenburg hat schon Ende 2018 einen Gesetzentwurf zum Schutz von Genossenschaften in den Bundesrat eingebracht, um die „Marke“ Genossenschaft missbrauchssicherer zu machen (jetzt: Bundestagsdrucksache 19/11467). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Genossenschaften gibt es in Deutschland, und wie viele von diesen bieten nach Kenntnis der Bundesregierung Vermögensanlagen a) ihren Mitgliedern oder b) jedem interessierten Anleger an (bitte einzeln aufschlüsseln)? 2. Welche Form der Vermögensanlage wurde bzw. wird nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils von Genossenschaften in Deutschland vertrieben (bitte jeweils für die vergangenen fünf Jahre aufschlüsseln, gegliedert u. a. nach Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen, Genussrechten)? 3. Wie viele Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von Genossenschaften in Deutschland, die Vermögensanlagen emittieren, jeweils in den vergangenen fünf Jahren veröffentlicht? 4. In wie vielen Fällen lag bzw. liegt nach Kenntnis der Bundesregierung bisher kein solcher Verkaufsprospekt vor (bitte einzeln aufführen)? 5. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG, wonach für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung durch Genossenschaften gezahlt werden darf? Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob ein erfolgsabhängig vergüteter Vertrieb vorliegt? 6. In wie vielen Fällen der Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung schritt die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren aufführen)? 7. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, wonach Genossenschaften Vermögensanlagen ausschließlich ihren Mitgliedern anbieten dürfen? Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob diese Vermögensanlagen nur Genossenschaftsmitgliedern angeboten werden? 8. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung das Emittenten-Privileg gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, das Einfallstor für Genossenschaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen ist, gestrichen werden, und wenn nein, welche gesetzlichen Änderungen werden alternativ für zielführend gehalten, um Missbräuche für die Zukunft zu unterbinden? 9. In wie vielen Fällen des Angebots von Vermögensanlagen an Nicht- Genossenschaftsmitglieder schritt die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren aufführen)? 10. In wie vielen Fällen in den vergangenen fünf Jahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von Genossenschaften versucht, die Veröffentlichung von Prospekt und Warnhinweis zu umgehen, indem eine Vermögensanlage gestückelt wurde und jeweils nicht mehr als 20 Anteile emittiert wurden? 11. Inwieweit stellt nach Auffassung der Bundesregierung die Ausnahmeregelung für Genossenschaften gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a VermAnlG eine „Lücke im Verbraucherschutz“ dar, weil Anbieter trotz Totalverlustrisikos keine Warnhinweise veröffentlichen müssen und es diesbezüglich schon zu einer ganzen Reihe von Beschwerden beim Marktwächter Finanzen kam (vgl. Marktwächter, Umgehen findige Anbieter den Anlegerschutz?, 22. Februar 2017)? 12. Wie viele diesbezügliche Verbraucherbeschwerden gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach Jahren gliedern)? 13. Wie ging nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin bislang mit diesen Verbraucherbeschwerden um? Welche (aufsichtsrechtlichen) Folgen hatten jeweils die Beschwerden? 14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Ziffer II. 3 des Auslegungsschreibens der BaFin zum Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und zum Begriff des „Investmentvermögens“ in der Fassung vom 9. März 2015 verhindert, dass die BaFin proaktiv gegen Investmentvermögen in der Rechtsform der Genossenschaft vorgeht? Wenn ja, für wann ist eine Änderung des Auslegungsschreibens geplant, und wenn nein, aufgrund welcher Sachverhalte soll keine Veränderung erfolgen? 15. In wie vielen Fällen befasste sich die BaFin mit Genossenschaften, die Vermögensanlagen anbieten, ohne dass dies auf eine Anzeige bzw. Warnung des Marktwächters Finanzen zurückging? 16. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der Marktwächter Finanzen über das Jahr 2019 hinaus die Entwicklungen auf dem Grauen Kapitalmarkt beobachten wird, und wenn nein, welches sind die Gründe, die für die Beendigung der Aktivitäten sprechen? 17. Wie vielen Genossenschaften wurde in den vergangenen fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung die Emission von Vermögensanlagen untersagt (bitte einzeln nach Jahren gliedern und die betroffenen Genossenschaften benennen)? 18. Welche Erkenntnisse der BaFin und der Bundesregierung gibt es grundsätzlich, dass die Rechtsform Genossenschaft verstärkt von dubiosen Anbietern von Vermögensanlagen oder anderen Finanzprodukten missbraucht wird? 19. Inwieweit ist insbesondere seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung ein verstärkter Missbrauch des Genossenschaftsmantels festzustellen? 20. Welche sonstigen Kapitalanlageprodukte (neben den Vermögensanlagen), Vertriebsformen und -wege oder sonstigen Geschäftsgebaren von Genossenschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren von der BaFin angemahnt bzw. zogen Konsequenzen der BaFin nach sich, und wie viele Verbraucherbeschwerden wurden in diesem Zeitraum diesbezüglich vom Marktwächter Finanzen gemeldet (bitte jeweils mit aufführen, um welchen Verstoß oder Missstand es sich handelte)? 21. Welche Erkenntnisse liegen nach Wissen der Bundesregierung der BaFin bezüglich der Green Value SCE vor, die die Anhaltspunkte hinsichtlich eines fehlenden Prospekts rechtfertigen? 22. Seit wann genau wird der Sachverhalt geprüft? 23. Warum hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ihre Auskunftsrechte gemäß § 19 VermAnlG genutzt, um die Frage nach den erfolgsabhängigen Vergütungen zu klären? 24. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der BaFin keine Untersagung des Angebots gemäß § 18 VermAnlG ausgesprochen, um Anlegerinnen und Anleger wirksamer zu schützen? 25. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Anliegen des Gesetzesantrags des Landes Brandenburg zum Schutz von Genossenschaften (Bundesratsdrucksache 577/18, Gesetzentwurf BRat 244/19)? 26. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände dazu zu verpflichten, die BaFin und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden können? 27. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung, auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit einzuräumen, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind? 28. Wie bewertet die Bundesregierung bislang die Arbeit a) der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und b) der Behörden zur Beaufsichtigung dieser Prüfungsverbände? 29. Wie viele Genossenschaften werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Schnitt von einem Prüfungsverband kontrolliert, und wie viele Personen arbeiten im Schnitt für einen solchen Prüfungsverband? 30. Wer ist dafür zuständig, dass die bei den Staatsaufsichten über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, bei der BaFin, den Registergerichten und/ oder beim Marktwächter Finanzen eingehenden Hinweise auf Genossenschaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen zu einem bundesweiten „Lagebild“ verdichtet werden? 31. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass § 63g des Genossenschaftsgesetzes (GenG), welcher die Durchführung der Qualitätskontrolle bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden regelt, verhindert, dass sich Prüfungsverbände ihnen genehme Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer aussuchen können? Sollte das Vorschlagsrecht für die Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer stattdessen bei den jeweiligen Staatsaufsichten liegen, welche Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer aus einem bei der Wirtschaftsprüferkammer einzurichtenden Pool auswählen (bitte begründen)? 32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Trennung von Beratung und Prüfung, sodass Verbände nur noch die Genossenschaften beraten können, die sie nicht gleichzeitig prüfen? 33. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei den Qualitätskontrollen gemäß GenG die so genannte Gründungsprüfung ausreichend in den Blick genommen wird? Wenn nein, was muss aus Sicht der Bundesregierung getan werden? 34. Was ergaben die Prüfungen der Bundesregierung bezüglich erforderlichen Maßnahmen, um die Aufsicht im Bereich Genossenschaften zu verbessern, u. a. striktere Anforderungen an Prüfungsverbände oder Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten von Prüfungsverbänden, um z. B. Unterlagen nachzufordern? 35. Welche Regulierungsmaßnahmen befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich im Bereich Genossenschaften? Welche werden noch in dieser Legislaturperiode initiiert, gerade um dem Missbrauch der Marke Genossenschaft vorzubeugen? 36. Inwieweit würden solche Regulierungsmaßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung der Wahrung kollektiver Verbraucherinteressen und damit dem Aufsichtsziel der BaFin bezüglich des kollektiven Verbraucherschutzes dienen? 37. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den folgenden Fällen von Verwendung des Genossenschaftsmantels bei a) Eventus (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-zu-eventus- genossenschaftmillionenbetrug-durch-fehlende-kontrolle-ermoeglicht.9b66d63d-1d52-447a- be0c-554bdc266a8c.html www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-zu- eventusgenossenschaft-millionenbetrug-durch-fehlende-kontrolle-ermoeglicht. 9b66d63d-1d52-447a-be0c-554bdc266a8c.html), b) Grundwerte (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/missbrauch-bei-wohnungs genossenschaften,RLKsxNo), c) AVG (www.pnn.de/potsdam/staatsanwaltschaft-prueft- untreuevorwuerfestiftung-warentest-warnt-vor-dubioser-potsdamer-genossenschaft/24118056. html; www.test.de/Altersvorsorgegenossenschaft-AVG-Ermittlungen-wegen- Untreue-5493266-0/; www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide- vondubiosen-unterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie- Siesolide-von-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/), d) Protectum (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von- dubiosenunterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie- solidevon-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/), e) GENO (www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/ wohnungsgenossenschaften-102.html) und f) GenoGen (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von- dubiosenunterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie- solidevon-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/) unter verbraucherschutzpolitischen und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten? Wie ist jeweils (von a bis f) der aktuelle Sachstand, insbesondere bezüglich des Betrugsverdachts, des Verdachts, ein sog. Schneeballsystem zu betreiben, des Vorwurfs, Anlegerinnen und Anlegern Gelder vorzuenthalten etc.? 38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den bekannt gewordenen Fällen zur Nutzung der Rechtsform der Genossenschaft als Vehikel für den Grauen Kapitalmarkt lediglich um Einzelfälle handelt? 39. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsform der Genossenschaft bzw. die Marke Genossenschaft vor Geschäftsmodellen, die dem Grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden können, am besten zu schützen? Welche weiteren Regulierungsmaßnahmen befürwortet hier die Bundesregierung? 40. Inwieweit spielen nach Auffassung der Bundesregierung Genossenschaften eine bedeutende Rolle auf dem Grauen Kapitalmarkt? Lässt sich sagen, dass Genossenschaften aus bestimmten Sektoren bislang vermehrt mit Geschäftsmodellen, die dem Grauen Kapitalmarkt zuzuordnen sind, auffällig wurden (z. B. Immobiliensektor)? Wenn ja, welche Sektoren sind dies? 41. Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Inanspruchnahme einer staatlichen Förderung (Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage), womit auch Wohnungsgenossenschaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen werben, weil das den Eindruck eines seriösen Investments bei Verbraucherinnen und Verbrauchern verstärkt, zukünftig davon abhängig gemacht werden, dass die geförderten Personen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine genossenschaftseigene Wohnung nutzen und/oder dass die Genossenschaft mittelfristig einen erheblichen Anteil ihrer Bilanzsumme – mindestens 75 Prozent – für die wohnungswirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder einsetzen muss? Wäre die Streichung der Förderung aus Sicht der Bundesregierung eine weitere Handlungsoption, und wenn nein, warum nicht? 42. Wie viele Auflösungen von Genossenschaften nach § 81 Absatz 1 GenG in den vergangenen 30 Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte für jedes Jahr einzeln aufführen)? Was müsste nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um diese Norm effektiv gegen Genossenschaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen einsetzen zu können? 43. Welche Maßnahmen befürwortet oder plant die Bundesregierung zum Schutze von Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Innovationslust bzw. den Vorsprung der Finanzbranche und deren Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen – wie u. a. bei Vermögensanlagen von Genossenschaften – einzuschränken? Berlin, den 29. Juli 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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