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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verspätungsgelder für nicht fristgerechte Rentenbezugsmitteilungen

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

05.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1253521.08.2019

Verspätungsgelder für nicht fristgerechte Rentenbezugsmitteilungen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12535 19. Wahlperiode 21.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Martin Sichert, René Springer, Jörg Schneider, Sebastian Münzenmaier, Martin Hebner, Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD Verspätungsgelder für nicht fristgerechte Rentenbezugsmitteilungen Die Träger der gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds und weitere mitteilungspflichtige Versicherungs- bzw. Vorsorgeunternehmen haben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln, vgl. § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG; www.gesetze-im-internet.de/estg/__22a.html). Die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung muss bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege erfolgen, vgl. § 93c der Abgabenordnung (AO; www. gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93c.html). Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der genannten Frist übermittelt, so ist nach § 22a Absatz 5 Satz 1 EStG für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten. Von der Erhebung ist nach § 22a Absatz 5 Satz 3 EStG abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat, vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2015 - 5 K 10235/13 – , RN 15, juris. Das Verspätungsgeld kann je Veranlagungszeitraum maximal 50 000 Euro betragen, vgl. § 22a Absatz 5 Satz 5 EStG. Es gibt nach Kenntnis der Fragesteller Anhaltspunkte dafür, dass es in der Praxis Probleme mit der fristgerechten und vollständigen Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen gibt. So wird in der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 4. Juli 2019 auf drei aktuelle Urteile des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen (https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/ druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=41084), in denen die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen als verfassungsgemäß und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend eingestuft wurden. Nach § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der mitteilungspflichtigen Stelle ggf. auf deren Anfrage neben der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch den beim BZSt gespeicherten Geburtstag des Leistungsempfängers, allerdings nur soweit es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt. Für die anderen in § 22a Absatz 1 EStG aufgeführten mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Versicherungsunternehmen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Anbieter von Riester-Verträgen) soll jedoch keine Abfrage des Geburtsdatums möglich sein. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Verspätungsgelder sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Einführung der Verspätungsgelder festgesetzt worden (bitte tabellarisch aufgliedern nach Veranlagungszeiträumen)? 2. Wie verteilen sich die zur Frage 1 angeführten Verspätungsgelder auf die nach § 22a EStG mitteilungspflichtigen Unternehmen, wie a) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, b) die Landwirtschaftliche Alterskasse, c) die berufsständische Versorgungseinrichtungen, d) die Pensionskassen, e) die Pensionsfonds, f) die Unternehmen, die Verträge i. S. v. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EstG anbieten, und g) die Anbieter i. S. d. § 80 EStG? 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Höhe des durchschnittlichen Verspätungsgeldes (bitte tabellarisch nach Veranlagungszeiträumen und soweit möglich auch nach der Art der betroffenen Versicherungs- bzw. Vorsorgeunternehmen i. S. v. § 22a EstG aufgliedern)? 4. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verspätungsgelder mit dem Höchstbetrag in Höhe von 50 000 Euro festgesetzt (bitte tabellarisch nach Veranlagungszeiträumen aufgliedern)? 5. Wie verteilen sich die in Frage 4 angeführten maximalen Verspätungsgelder i. H. v. 50 000 Euro auf die nach § 22 a EStG mitteilungspflichtigen Unternehmen, wie a) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, b) die Landwirtschaftliche Alterskasse, c) die berufsständische Versorgungseinrichtungen, d) die Pensionskassen, e) die Pensionsfonds, f) die Unternehmen, die Verträge i. S. v. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EstG anbieten, und g) die Anbieter i. S. d. § 80 EStG? 6. Wie viele Verfahren zu Verspätungsgeldern waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesfinanzhof anhängig (bitte nach den Eingangsjahren aufgliedern)? 7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Probleme bei der fristgerechten Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen neun Jahre nach deren Einführung noch anhaltend oder im Wesentlichen ausgeräumt (bitte die Entwicklung erläutern)? 8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Datenqualität der Rentenbezugsmitteilungen entwickelt, und auf welchem Stand ist sie derzeit (bitte soweit möglich unter Angabe von Prozentzahlen zur Fehlerquote erläutern)? 9. Beabsichtigt die Bundesregierung hinsichtlich der gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten zu den Rentenbezugsmitteilungen, insbesondere den Verspätungsgeldern, Veränderungen? 10. Aus welchen Gründen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Abfragemöglichkeit des beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Geburtsdatum des Steuerpflichtigen auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt, vgl. § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG (bitte erläutern)? 11. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Erweiterung der Abfragemöglichkeit zum beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Geburtsdatum auf alle mitteilungspflichtigen Stellen i. S. v. § 22a Absatz 1 EStG (bitte erläutern)? Berlin, den 2. August 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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