[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Christoph Neumann,
Verena Hartmann, Dr. Axel Gehrke und der Fraktion der AfD
Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur
gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf Übernachtungsleistungen
Nach sechs Jahren Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof (BFH) im August
2019 entschieden, dass Hotelkontingente, die der klagende Reiseveranstalter
bei Übernachtungsbetrieben eingekauft hat, um damit eine Pauschalreise
zusammenzustellen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen
(
www.drv.de/pressecenter/presseinformationen/pressemitteilung/detail/
bfh-urlaubssteuer-ist-nicht-rechtens.html).
Damit darf das beklagte Finanzamt in dem entschiedenen Fall bei der
Berechnung der Gewerbesteuer des klagenden Reiseveranstalters keinen Mietanteil für
die Buchung von Hotelzimmern hinzurechnen.
Rechtskräftige Entscheidungen binden jedoch grundsätzlich nur die Beteiligten
des Rechtsstreits und ihre Rechtsnachfolger. Unmittelbar verbindlich sind die
Entscheidungen in finanzgerichtlichen Verfahren also nur für den Kläger sowie
den Beklagten (vgl. § 110 der Finanzgerichtsordnung). Höchstrichterliche
Entscheidungen des BFH entfalten deshalb keine Bindungswirkung für untere
Gerichte und die Finanzverwaltung. Mit der Veröffentlichung einer Entscheidung
des BFH durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt ist
die Finanzverwaltung jedoch allgemein angewiesen, die Entscheidung auch auf
alle gleichgelagerten Sachverhalte anzuwenden (vgl. Pezzer, DStR 2004, 525,
531). In der steuerrechtlichen Literatur wird insoweit aber kritisiert, dass eine
erhebliche Zahl von Entscheidungen des BFH nicht oder nicht rechtzeitig im
Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten
führe und vermeidbare weitere Rechtsstreitigkeiten auslösen könne (vgl.
Spindler, DStR 2007, 1061, 1062). Diese Praxis des Bundesfinanzministeriums
wurde bereits aus der Richterschaft des BFH als rechtswidrig kritisiert (vgl. Pezzer,
DStR 2004, 525, 532). Gleiches gilt auch für sogenannte
Nichtanwendungserlasse, mit denen das Bundesfinanzministerium die nachgeordneten
Finanzbehörden verbindlich anweist, ein bestimmtes Urteil nicht über den entschiedenen
Fall hinaus anzuwenden (vgl. Pezzer, a. a. O.).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Beabsichtigt das Bundesfinanzministerium, die Entscheidung des BFH in
der Revisionssache Az. III R 22/16 im Bundessteuerblatt Teil II zu
veröffentlichen, um Rechtssicherheit für die deutschen Reiseveranstalter zu
schaffen?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12708
19. Wahlperiode 27.08.2019
2. Falls das Bundesfinanzministerium die Entscheidung des BFH in der
Revisionssache Az. III R 22/16 im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichen will,
wann ist damit zu rechnen?
3. Falls das Bundesfinanzministerium nicht beabsichtigt, die Entscheidung des
BFH in der Revisionssache Az. III R 22/16 im Bundessteuerblatt Teil II zu
veröffentlichen, wie wird diese Entscheidung begründet?
4. Falls das Bundesfinanzministerium beabsichtigt, die Entscheidung des BFH
in der Revisionssache Az. III R 22/16 im Bundessteuerblatt Teil II nicht
unverzüglich, sondern später zu veröffentlichen, wie wird diese Verzögerung
der Veröffentlichung begründet?
5. Wie steht das Bundesfinanzministerium dazu, falls es erwägt, die
Entscheidung des BFH in der Revisionssache Az. III R 22/16 erst später im
Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichen, weil zuvor Abstimmungen zwischen dem
Bundesfinanzministerium und den Finanzverwaltungen der Länder für
erforderlich gehalten werden, gleichwohl eine Breitenwirkung der
Revisionsentscheidung durch Veröffentlichung zu bewirken, aber die Steuerbescheide
gemäß § 164 der Abgabenordnung unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu
stellen?
6. Erwägt das Bundesfinanzministerium einen Nichtanwendungserlass, damit
die Entscheidung des BFH in der Revisionssache Az. III R 22/16 über den
entschiedenen Fall hinaus von den nachgeordneten Finanzbehörden gar
nicht beachtet wird?
Berlin, den 12. August 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
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