BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

16.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1281229.08.2019

Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Renata Alt, Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Alexander Müller, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln Am 17. April 2018 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren (COM(2018) 225 final // 2018/0108 (COD), E-Evidence-VO) veröffentlicht. Der Europäische Rat hat am 7. Dezember 2018 seine Standpunkte hierzu festgelegt. Das Europäische Parlament konnte in der abgelaufenen Legislaturperiode keinen Standpunkt festlegen, weshalb das Trilog-Verfahren bislang noch nicht eingeleitet wurde. Am 6. Juni 2019 hat der Europäische Rat zwei Mandate angenommen, mit denen die Europäische Kommission ermächtigt wird, im Namen der Europäischen Union (EU) ein Abkommen mit den USA über einen leichteren Zugang zu elektronischen Beweismitteln für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auszuhandeln bzw. an den Verhandlungen über ein Zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (sog. Budapest-Konvention) teilzunehmen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie bewertet die Bundesregierung, dass der Europäischen Kommission ein Mandat u. a. zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und den USA über den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erteilt wurde, ohne dass zuvor eine einheitliche Rechtsposition mittels Inkrafttreten der E-Evidence-VO entwickelt wurde?  2. Wird die Bundesregierung ihre Zustimmung zum Abschluss eines Rahmenabkommens zum Zugang zu elektronischen Beweismitteln zwischen der EU und der Kommission verweigern, solange keine europäische E-Evidence-Verordnung in Kraft getreten ist? Deutscher Bundestag Drucksache 19/12812 19. Wahlperiode 29.08.2019  3. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung eine zwingende unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und den USA über den Zugang zu elektronischen Beweismitteln, dass der EU- Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet die Herausgabeanordnung betrifft, ein echtes Zurückweisungsrecht der Anordnung hat, insbesondere wenn die Anordnung gegen europäische Grundrechte verstoßen würde?  4. Ist die Überprüfbarkeit einer Anordnung auf Herausgabe oder Sicherung von Daten gegenüber einem Dienstanbieter mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vollstreckungsstaat aus Sicht der Bundesregierung eine zwingende Voraussetzung für eine Zustimmung der Bundesregierung zur E-Evidence-VO?  5. Ist die Überprüfbarkeit einer Anordnung auf Herausgabe oder Sicherung von Daten gegenüber einem Dienstanbieter mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vollstreckungsstaat aus Sicht der Bundesregierung eine zwingende Voraussetzung für eine Zustimmung der Bundesregierung zur Zustimmung zu einem Rahmenabkommen zum Zugang zu elektronischen Beweismitteln zwischen der EU und den USA?  6. Gibt es aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland zwingende Gründe, den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln im Wege einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung zu regeln?  7. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung nicht sinnvoller, den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln im Wege einer Richtlinie zu beschreiten, um die unterschiedlichen Rechtskulturen der Mitgliedstaaten besser berücksichtigen zu können?  8. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsfolgen, wenn das derzeit geplante Notifizierungsverfahren für die Herausgabe von Inhaltsdaten nach Artikel 7a des derzeitigen Entwurfs der E-Evidence-VO so ausgeübt wird, dass ein Staat Einwände gegen die an einen privaten Provider gerichtete Anordnung auf Herausgabe von Daten hat?  9. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem geltenden europäischen Recht zu vereinbaren, wenn beteiligte Mitgliedstaaten oder Staaten, mit denen ein EU-Abkommen geschlossen werden soll, gegenüber einem privaten Provider eine Sicherungsanordnung erlassen, bestimmte Daten nicht zu löschen, damit diese später herausverlangt werden können? 10. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die im Entwurf der bisherigen E-Evidence-VO vorgesehene Frist von zehn Tagen für Auskunftsanträge aus dem EU-Ausland angemessen? 11. Ist es aus Sicht der Bundesregierung akzeptabel, dass dem anordnenden Staat die Definitionsmacht obliegt, wann ein „Notfall“ nach Artikel 9 Absatz 2 E-Evidence-VO vorliegt, bei dem Auskunftsanträge aus dem EU- Ausland innerhalb von sechs Stunden beantwortet werden müssen? 12. Wann liegt nach Ansicht der Bundesregierung ein „Notfall“ nach Artikel 9 Absatz 2 E-Evidence-VO vor? 13. Hält es die Bundesregierung für notwendig, die Frage, ob bei einer Anordnung, die das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betrifft, ein Notfall vorliegt, in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich überprüfen lassen zu können? 14. Hält es die Bundesregierung für mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, wenn die E-Evidence-VO es einer polnischen Staatsanwaltschaft ermöglicht, auf elektronische Beweismittel von deutschen Providern zurückzugreifen, wenn wegen einer Abtreibung ermittelt wird? 15. Wie beurteilt die Bundesregierung die durch die E-Evidence-VO geschaffenen Anordnungsbefugnisse von Strafverfolgungsbehörden vor dem Hintergrund, dass gegen Polen und Ungarn Verfahren nach Artikel 7 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) anhängig sind? 16. Wie bewertet die Bundesregierung das Schutzniveau in Bezug auf personenbezogene Daten in den USA, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dort eine der EU-Datenschutzgrundverordnung vergleichbare Regelung nicht existiert? Besteht aus Sicht der Bundesregierung bei Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und den USA die Möglichkeit, dass Drittstaaten über bilaterale Abkommen mit den USA im Rahmen des sog. Clarifying Lawful Overseas Act („Cloud Act“) mittelbar Herausgabe- und Sicherungsanordnungen gegen EU-Bürger erwirken können? 17. Welche Bestrebungen bestehen bei der Bundesregierung, den Strafrahmen von Vorschriften des Strafgesetzbuches zu überprüfen anlässlich der Tatsache, dass der Entwurf der E-Evidence-VO den Zugriff auf elektronische Beweismittel für alle Straftatbestände ermöglichen soll, falls und soweit diese eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen? 18. Sind nach Ansicht der Bundesregierung als Sanktionsmöglichkeit gegenüber Service-Providern, die einer Anordnung der E-Evidence-VO nicht nachkommen, Strafzahlungen von bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend? 19. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass lediglich ein Erwägungsgrund bisher vorsieht, dass auf Sanktionen verzichtet werden kann, wenn betroffene Kleinstunternehmen – vor allem außerhalb gewöhnlicher Geschäftszeiten – nicht in der Lage waren, die erbetenen Daten fristgerecht zur Verfügung zu stellen, ohne dass ein solcher Verzicht auf Sanktionen ausdrücklich im Verordnungstext selber enthalten ist? 20. Ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, dass die betroffenen Bürger die Möglichkeit haben können müssen, eine Herausgabe- und/oder eine Sicherungsanordnung a) eines EU-Mitgliedstaates im Rahmen der E-Evidence-VO, b) einer US-Behörde im Rahmen des angestrebten Abkommens gerichtlich überprüfen zu lassen? 21. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass der vom Bundesverfassungsgericht normierte Richtervorbehalt bei Eingriffen in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme im Rahmen der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnung gewahrt bleibt? 22. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass der in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 GG gewährleistete Kernbereichsschutz privater Lebensgestaltung gegenüber Eingriffen geschützt wird? 23. Wie kann die Pflicht zur Löschung bei Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensführung durch grenzüberschreitende Herausgabe- und Sicherungsanordnungen gewahrt und effektiv durchgesetzt werden? 24. Welche Rechtsfolgen hat es nach Ansicht der Bundesregierung, wenn sich eine Anordnung nachträglich als rechtswidrig erweist? 25. Setzt sich die Bundesregierung für die Verankerung eines absoluten Verwertungsverbotes der durch eine Anordnung gewonnenen rechtswidrigen Erkenntnisse im Strafverfahren ein? 26. Wird die Bundesregierung ihre Zustimmung zur E-Evidence-VO davon abhängig machen, dass die Anordnung der Herausgabe nur dann möglich ist, wenn die Straftat, wegen der die Anordnung erfolgt, sowohl im ersuchenden Staat als auch im Vollstreckungsstaat strafbar ist (Prinzip der doppelten Strafbarkeit)? 27. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Europäischen Ermittlungsanordnung? 28. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung das weitere Verfolgen einer E-Evidence-VO zurückgestellt werden bis eine Evaluation der Vorschriften über die europäische Ermittlungsanordnung erfolgt ist? 29. Ist nach Auffassung der Bundesregierung ausgeschlossen, dass auch interne Firmennetzwerke als Adressaten einer Anordnung infrage kommen, wenn sie grenzüberschreitend in der EU betrieben werden? 30. Hält die Bundesregierung es für zumutbar, dass private Dienstanbieter nach Artikel 15 und 16 der E-Evidence-VO praktisch verpflichtet sind, eine detaillierte Prüfung des Rechts des Drittstaates durchzuführen? 31. Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die finanziellen Kosten und Lasten, die insoweit auf private Dienstanbieter zukommen? 32. Hält die Bundesregierung es für notwendig, dass die anordnende Behörde eines Herausgabeverlangens oder einer Sicherungsanordnung in einem Mitgliedstaat der EU stets und immer ein Gericht sein muss, mithin ein Richtervorbehalt bei der Anordnung bestehen muss? 33. Welche Informationen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Inhalt und etwaige Ergebnisse des Treffens zwischen EU- Justizkommissarin Věra Jourová und US-Justizminister William Barr am 18./19. Juni 2019 in Bukarest? Berlin, den 14. August 2019 Christian Lindner und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen