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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) (Bundesratsdrucksache 327/19)
(insgesamt 12 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
21.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1328018.09.2019
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) (Bundesratsdrucksache 327/19)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns,
Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich,
Harald Weinberg, Hubertus Zdebel, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der
Fraktion DIE LINKE.
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) (Bundesratsdrucksache 327/19)
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag.
Sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und
sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen
und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der
Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen
und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht
zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz,
die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE
40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen
Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei
der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b)
(Bundesratsdrucksache 327/19), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des
Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten
Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges
Interesse daran, die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge
oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13280
19. Wahlperiode 18.09.2019
Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die
Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann
umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die
Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen
geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass
die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag
ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich vorgesehenen
Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder aufgrund
anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich
nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Notwendigkeit
des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher
Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er
beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber
dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu
dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem
Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung
nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die
Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragesteller
sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte Informationen achtet. Sie
erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit
Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenommen
worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis
auf den Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der
Bundesregierung untereinander und mit den in der sog. Verbändeanhörung
eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragesteller das
parlamentarische Fragerecht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten
mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des
Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens, beispielsweise Vorarbeiten,
Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und wo diese
jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von
Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder
sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO)
durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser
externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung beteiligt?
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teilweise)
wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher bzw.
welches externen Dritten, der im Rahmen der sog. Verbändebeteiligung
nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im Einzelnen
darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im Gesetzentwurf
bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teilweise)
wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher bzw.
welches externen Dritten, der außerhalb der sog. Verbändebeteiligung
gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darlegen, wessen
Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs
geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im
Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf
(bitte einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der
entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des
federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf.
warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)?
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder
Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben), wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche,
und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder
privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der
Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem
im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise
mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung,
Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung)
mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des
Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch aufgeführt mit Datum, Ort,
teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag des
Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten) nahm bzw.
nahmen teil?
c) Wer nahm aufseiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/
oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o.Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welche
externe Dritte bzw. welcher externer Dritter ggf. wann zu welchem konkreten
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o.Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert
worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative
Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen
angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o.Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse
über den kontaktierten externen Dritten bzw. die kontaktierten externen
Dritten, wie beispielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen
Person bzw. Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und
die jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte
einzeln ausführen)?
i) Handelte bzw. handelten) nach Kenntnis der Bundesregierung der
externe Dritte bzw. die externen Dritten in fremdem Auftrag?
j) In wessen Auftrag handelte bzw. handelten nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf. der externe Dritte bzw. die externen Dritten (bitte jeweils
ausführen)?
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum
der Zuleitung und des Fristablaufs)?
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder
ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Berlin, den 27. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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