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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
09.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1337520.09.2019
Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber,
Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Pascal Kober, Oliver Luksic, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert,
Dr. Wieland Schinnenburg, Dr. Hermann Otto Solms, Gerald Ullrich,
Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation
Die Mediation als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung hat das
Ziel, Streitigkeiten durch eine eigenverantwortliche und freiwillige
Problemlösung im Interesse aller beteiligten Parteien zu beenden. Sie wurde in
Deutschland zunächst durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer
Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Deutschland (MediationsG)
vom 21. Juli 2012 zusammenhängend geregelt. Mit diesem Gesetz sollten nicht
nur die Vorgaben der Richtlinie 2008/52/EG (Mediationsrichtlinie) erfüllt,
sondern darüber hinaus die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung gefördert werden.
Durch die darauffolgende Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
(ZMediatAusbV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 21. August 2016 sind zahlreiche ergänzende Regelungen betreffend die
Aus- und Fortbildung eines zertifizierten Mediators getroffen worden. Seit dem
1. September 2017 dürfen sich demnach Mediatoren nur dann als zertifiziert
bezeichnen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Ein Ziel
der Verordnung war es, Transparenz zu schaffen und darüber hinaus eine
dauerhafte Qualitätssicherung der Mediation und der Mediatoren zu erreichen.
Inwieweit die getroffenen Regelungen eine tatsächliche qualitative Sicherung
oder Verbesserung der Mediation geschaffen haben, ist nach Ansicht der
Fragesteller jedoch fraglich. Die in der ZMediatAusbV enthaltenen Regelungen
führten zum Teil bereits vor ihrem Inkrafttreten zu Bedenken hinsichtlich ihres
Nutzens und ihrer praktischen Umsetzung. So wird etwa unter anderem für die
erfolgreiche Ausbildung zu einem zertifizierten Mediator eine sogenannte
Einzelsupervision verlangt (§ 2 Absatz 2 ZMediatAusbV). Welche Anforderungen an
diese Einzelsupervision zu stellen sind, auch in Bezug auf den an der
Supervision beteiligten Supervisor, wird zum Teil aufgrund mangelnder Angaben in der
ZMediatausbV und dem damit einhergehenden Auslegungserfordernis kritisiert
(www.mediationaktuell.de/news/erste-stimmen-zur-neuen-
zmediatausbvzertifizierungsverordnung).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13375
19. Wahlperiode 20.09.2019
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wollte die Bundesregierung, dass eine Supervision im Sinne von § 2
Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV ausschließlich in Form einer
Einzelsupervision durchgeführt werden kann?
2. Welchen Sinn und Zweck hat die Bundesregierung damit verfolgt, die
Supervision in § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV in Form einer
Einzelsupervision festzuschreiben?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang andere
Supervisionsformen?
b) Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung darin, dass in § 2 Absatz 2
und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV die Supervision in Form einer
Einzelsupervision vorgeschrieben wird?
c) Welche Nachteile könnten sich aus Sicht der Bundesregierung daraus
ergeben, dass in § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV die
Supervision in Form einer Einzelsupervision vorgeschrieben wird und andere
Supervisionsformen in diesem Zusammenhang nicht benannt werden?
d) Was war aus Sicht der Bundesregierung der ausschlaggebende Grund
dafür, eine Einzelsupervision als Erfordernis im Sinne der § 2 Absatz 2
und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV festzuschreiben und nicht etwa andere
Formen der Supervision?
3. Welche Voraussetzungen und Anforderungen sollte nach Ansicht der
Bundesregierung eine Einzelsupervision im Sinne der ZMediatAusbV
erfüllen?
a) Inwiefern sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf in Bezug auf
die Angabe der Voraussetzungen und Anforderungen einer
Einzelsupervision in der ZMediatAusbV?
b) Wodurch und in welchem Rahmen wird nach Ansicht der
Bundesregierung derzeit die Qualität der Einzelsupervision im Sinne der Z
MediatAusbV gewährleistet?
4. Sollten aus Sicht der Bundesregierung strengere Vorgaben betreffend die
Voraussetzungen und Anforderungen an die Einzelsupervision getroffen
werden?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
5. Welche Voraussetzungen und Anforderungen sollte nach Ansicht der
Bundesregierung ein Supervisor im Sinne der ZMediatAusbV erfüllen?
a) Inwiefern sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf in Bezug auf
die Angabe der Voraussetzungen und Anforderungen eines Supervisors
in der ZMediatAusbV?
b) Wodurch und in welchem Rahmen wird nach Ansicht der
Bundesregierung derzeit die Qualität der Einzelsupervision im Sinne der ZMediat-
AusbV gewährleistet?
6. Sollten aus Sicht der Bundesregierung strengere Vorgaben betreffend die
fachliche Qualität des Supervisors getroffen werden?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Einzelsupervision im Sinne
von § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV auch vollständig über
digitale Medien, insbesondere Telekommunikationsmittel und Video-Chats
erfolgen können sollte?
a) Wenn ja, geht dies aus Sicht der Bundesregierung in ausreichendem
Maße auch aus der ZMediatAusbV hervor oder ist zu diesem Zweck eine
gesetzliche Änderung erforderlich?
b) Wenn nein, wieso nicht?
8. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Erfordernisse von
Dokumentationspflichten in der ZMediatAusbV konkretisiert werden sollten?
Wenn nein, warum nicht?
9. Welche Dokumentationspflichten sollte aus Sicht der Bundesregierung ein
zertifizierter Mediator erfüllen, und in welchem Rahmen, und zu welchem
Zweck?
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung, dass die ZMediat-
AusbV, die unter anderem Klarheit betreffend die Anforderungen eines
zertifizierten Mediators schaffen und für gesicherte Qualitätsstandards sorgen
sollte, zu einer Reihe von neuen Fragen geführt hat und daher kritisiert
wird?
a) Hat die Verordnung damit aus Sicht der Bundesregierung ihr Ziel
verfehlt?
b) Wie plant die Bundesregierung, mit dieser Kritik zu verfahren?
Berlin, den 28. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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