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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

09.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1337520.09.2019

Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Oliver Luksic, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Dr. Wieland Schinnenburg, Dr. Hermann Otto Solms, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation Die Mediation als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung hat das Ziel, Streitigkeiten durch eine eigenverantwortliche und freiwillige Problemlösung im Interesse aller beteiligten Parteien zu beenden. Sie wurde in Deutschland zunächst durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Deutschland (MediationsG) vom 21. Juli 2012 zusammenhängend geregelt. Mit diesem Gesetz sollten nicht nur die Vorgaben der Richtlinie 2008/52/EG (Mediationsrichtlinie) erfüllt, sondern darüber hinaus die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung gefördert werden. Durch die darauffolgende Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. August 2016 sind zahlreiche ergänzende Regelungen betreffend die Aus- und Fortbildung eines zertifizierten Mediators getroffen worden. Seit dem 1. September 2017 dürfen sich demnach Mediatoren nur dann als zertifiziert bezeichnen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Ein Ziel der Verordnung war es, Transparenz zu schaffen und darüber hinaus eine dauerhafte Qualitätssicherung der Mediation und der Mediatoren zu erreichen. Inwieweit die getroffenen Regelungen eine tatsächliche qualitative Sicherung oder Verbesserung der Mediation geschaffen haben, ist nach Ansicht der Fragesteller jedoch fraglich. Die in der ZMediatAusbV enthaltenen Regelungen führten zum Teil bereits vor ihrem Inkrafttreten zu Bedenken hinsichtlich ihres Nutzens und ihrer praktischen Umsetzung. So wird etwa unter anderem für die erfolgreiche Ausbildung zu einem zertifizierten Mediator eine sogenannte Einzelsupervision verlangt (§ 2 Absatz 2 ZMediatAusbV). Welche Anforderungen an diese Einzelsupervision zu stellen sind, auch in Bezug auf den an der Supervision beteiligten Supervisor, wird zum Teil aufgrund mangelnder Angaben in der ZMediatausbV und dem damit einhergehenden Auslegungserfordernis kritisiert (www.mediationaktuell.de/news/erste-stimmen-zur-neuen- zmediatausbvzertifizierungsverordnung). Deutscher Bundestag Drucksache 19/13375 19. Wahlperiode 20.09.2019 Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wollte die Bundesregierung, dass eine Supervision im Sinne von § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV ausschließlich in Form einer Einzelsupervision durchgeführt werden kann?  2. Welchen Sinn und Zweck hat die Bundesregierung damit verfolgt, die Supervision in § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV in Form einer Einzelsupervision festzuschreiben? a) Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang andere Supervisionsformen? b) Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung darin, dass in § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV die Supervision in Form einer Einzelsupervision vorgeschrieben wird? c) Welche Nachteile könnten sich aus Sicht der Bundesregierung daraus ergeben, dass in § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV die Supervision in Form einer Einzelsupervision vorgeschrieben wird und andere Supervisionsformen in diesem Zusammenhang nicht benannt werden? d) Was war aus Sicht der Bundesregierung der ausschlaggebende Grund dafür, eine Einzelsupervision als Erfordernis im Sinne der § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV festzuschreiben und nicht etwa andere Formen der Supervision?  3. Welche Voraussetzungen und Anforderungen sollte nach Ansicht der Bundesregierung eine Einzelsupervision im Sinne der ZMediatAusbV erfüllen? a) Inwiefern sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Angabe der Voraussetzungen und Anforderungen einer Einzelsupervision in der ZMediatAusbV? b) Wodurch und in welchem Rahmen wird nach Ansicht der Bundesregierung derzeit die Qualität der Einzelsupervision im Sinne der Z MediatAusbV gewährleistet?  4. Sollten aus Sicht der Bundesregierung strengere Vorgaben betreffend die Voraussetzungen und Anforderungen an die Einzelsupervision getroffen werden? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht?  5. Welche Voraussetzungen und Anforderungen sollte nach Ansicht der Bundesregierung ein Supervisor im Sinne der ZMediatAusbV erfüllen? a) Inwiefern sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Angabe der Voraussetzungen und Anforderungen eines Supervisors in der ZMediatAusbV? b) Wodurch und in welchem Rahmen wird nach Ansicht der Bundesregierung derzeit die Qualität der Einzelsupervision im Sinne der ZMediat- AusbV gewährleistet?  6. Sollten aus Sicht der Bundesregierung strengere Vorgaben betreffend die fachliche Qualität des Supervisors getroffen werden? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht?  7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Einzelsupervision im Sinne von § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV auch vollständig über digitale Medien, insbesondere Telekommunikationsmittel und Video-Chats erfolgen können sollte? a) Wenn ja, geht dies aus Sicht der Bundesregierung in ausreichendem Maße auch aus der ZMediatAusbV hervor oder ist zu diesem Zweck eine gesetzliche Änderung erforderlich? b) Wenn nein, wieso nicht?  8. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Erfordernisse von Dokumentationspflichten in der ZMediatAusbV konkretisiert werden sollten? Wenn nein, warum nicht?  9. Welche Dokumentationspflichten sollte aus Sicht der Bundesregierung ein zertifizierter Mediator erfüllen, und in welchem Rahmen, und zu welchem Zweck? 10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung, dass die ZMediat- AusbV, die unter anderem Klarheit betreffend die Anforderungen eines zertifizierten Mediators schaffen und für gesicherte Qualitätsstandards sorgen sollte, zu einer Reihe von neuen Fragen geführt hat und daher kritisiert wird? a) Hat die Verordnung damit aus Sicht der Bundesregierung ihr Ziel verfehlt? b) Wie plant die Bundesregierung, mit dieser Kritik zu verfahren? Berlin, den 28. August 2019 Christian Lindner und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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