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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Geplante Umsatzsteuerpflicht für Weiterbildungsangebote als Bildungshindernis - Volkshochschulen als neue Steuerquelle

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

19.11.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1422118.10.2019

Geplante Umsatzsteuerpflicht für Weiterbildungsangebote als Bildungshindernis – Volkshochschulen als neue Steuerquelle

der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Martin Sichert, Jörg Schneider, Sebastian Münzenmaier, Martin Hebner, René Springer, Dr. Michael Espendiller, Dr. Götz Frömming, Nicole Höchst, Dr. Marc Jongen, Martin Reichardt und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/G-E-Mobilitaet/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2) sind auch Neuregelungen der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen geplant. Nach Artikel 10 des Gesetzentwurfs wird § 4 Nummer 21 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) neu gefasst und der bisherige § 4Nummer 22 Buchstabe a UStG entfällt. Ab 2021 soll eine Zuordnung zum Bereich des Schul- und Hochschulunterrichtes bzw. der unmittelbare berufliche Bezug der Weiterbildung für eine Steuerbefreiung maßgeblich sein.

Steuerpflichtig sollen dagegen Leistungen sein, „die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen“. Nach der Begründung im Regierungsentwurf sollen damit Vorgaben des EU-Rechts (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) und der Rechtsprechung des EuGH umgesetzt werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zu Artikel 10 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes S. 187 f.).

Die „Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung“ und insbesondere der Deutsche Volkshochschul-Verband e. V. (DVV) haben in ihrer ausdifferenzierten Stellungnahme vom 12. August 2019 (www.dvv-vhs.de/fileadmin/user_upload/3_Der_Verband/Presse/Gemeinsame_Stellungnahme_UStG_Schlussfassung_120819.pdf) ihre erheblichen Bedenken zum Gesetzesvorhaben mitgeteilt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung schätzungsweise die anteiligen Steuermehreinnahmen durch die Neufassung des § 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG bzw. die Streichung von § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG sein?

2

Wie hoch werden aufgrund der Neufassung des § 4 Nummer 21 Buchstabe a UStG nach Kenntnis der Bundesregierung die Mehreinnahmen sein, die auf die Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung und insbesondere die Volkshochschulen entfallen (bitte jeden Bildungsträger einzeln auflisten)?

3

Inwieweit wurde der vorhergehende Referentenentwurf zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung abgestimmt?

Welches konkrete Ergebnis erwuchs aus dieser Absprache?

4

Inwieweit wurden durch die Bundesregierung im Vorfeld der geplanten Änderung der Steuerbefreiungsregelungen die Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung und insbesondere die Volkshochschulen einbezogen?

Warum erfolgte eine solche Zusammenführung ggf. nicht?

5

Aufgrund welcher konkreten EU-Vorgaben sieht sich die Bundesregierung verpflichtet, die bisherigen Regelungen zur Steuerbefreiung abzuändern?

6

Warum verzichtet die Bundesregierung durch Streichung des § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG auf die bewährte gesetzliche Formulierung „Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“?

7

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass mit der geplanten Bezugnahme auf den Teilnehmerkreis zur steuerlichen Einordnung des Bildungsangebotes eine unzulässige Diskriminierung von bestimmten Gruppen von Bürgern, zum Beispiel aufgrund ihres Alters, vorliegen könnte?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung auf die Bildungsangebote zur Förderung der Gesundheit?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung auf die Bildungsangebote zur Förderung der Bildung?

10

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung auf die Bildungsangebote für Rentner betreffend die Digitalisierung?

11

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung auf die Bildungsangebote für Einkommensschwache vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung angestrebten Chancengerechtigkeit und der gesellschaftlichen Teilhabe für alle Bürger?

12

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung auf die Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung bzw. der Volkshochschulen insbesondere in Hinblick auf den Verwaltungsmehraufwand?

13

Wie bewertet die Bundesregierung die Praktikabilität der künftig erforderlichen Abgrenzung von beruflicher und allgemeiner Weiterbildung bzw. Bildung von Freizeitveranstaltungen, insbesondere hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der „reinen Freizeitgestaltung“, und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit für die Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung bzw. für die Volkshochschulen?

14

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung künftig differenziert wird zwischen den Volkshochschulen in privatrechtlicher Organisationsform und den Volkhochschulen, welche als juristische Personen öffentlichen Rechts organisiert sind und dabei für den Programmbereich der Volkshochschulen wohl von unterschiedlichen Zielsetzungen ausgegangen wird?

Berlin, den 1. Oktober 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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