Legal Tech in der Inkassoreform
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die damalige Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 hatte aus Sicht des Gutachters zwar die Transparenz für Schuldner im Inkassofall erhöht, die Kostenfrage hatte sich aus seiner Sicht jedoch als unbefriedigend dargestellt (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Fachpublikationen/Gutachten_Inkasso_Vorschriften.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat aus diesem Grund einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erarbeitet. Problematisch ist nach Auffassung der Fragesteller jedoch die Tatsache, dass viele Legal Tech-Unternehmen als Inkassounternehmen zugelassen sind und daher von den Regelungen im Referentenentwurf unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, wodurch die Gefahr besteht, dass diese im Rahmen ihrer Arbeit unnötigerweise belastet oder eingeschränkt werden. Fraglich erscheint dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung in einer Fragestunde des Deutschen Bundestages angab, keine Gesetzesänderung für Legal Tech-Anbieter zu planen (www.bundestag.de/mediathek?videoid=7390542#url=L21lZGllbS9kY29uZmlnL2Rvaz9pZD0wMzkwNTQy&vid=7390542&mod=mediathek), diese aber nun explizit als Grund einer Regelung nennt. So wird unter anderem im Besonderen Teil des Referentenentwurfs des BMJV erwähnt, dass durch die Änderungen ein sogenanntes „forum-shopping“ verhindert werden soll, durch welches sich beispielsweise Legal Tech-Unternehmen einen besonders günstigen Sitz verschaffen würden, um eine Zusage als Inkassodienstleister zu erhalten www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Verbraucherschutz_Inkassorecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 38f). In der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 56 auf Bundestags- drucksache 19/14492 ergänzt die Bundesregierung, dass die zuständigen Behörden der Länder die Problematik des „forum-shoppings“ auf einem Erfahrungsaustausch am 24. September 2018 erörtert hätten. Konkrete Fallzahlen hätten sie jedoch nicht genannt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele und welche Länder haben im Rahmen des Erfahrungsaustausches der für die Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zuständigen Behörden der Länder am 24. September 2018 der Bundesregierung Problematiken bezüglich des „forum-shoppings“ geschildert?
a) Hat die Bundesregierung die Schilderungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwiefern gesichert ist, dass die von den Ländern geschilderten Fälle der Unternehmenssitzverlegung tatsächlich dem „forum-shopping“ und nicht anderen unternehmensrelevanten Gründen geschuldet ist?
Woran wird nach Kenntnis der Bundesregierung festgemacht, ob eine Unternehmenssitzverlegung dem „forum-shopping“ und keinem anderen Grund geschuldet ist?
Inwiefern sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass Unternehmen ihren Firmensitz verlegen, um von abweichenden Rechtsauffassungen anderer Aufsichtsbehörden zu profitieren?
Inwiefern hält die Bundesregierung es für ein Problem, dass unterschiedliche Aufsichtsbehörden unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich desselben Sachverhalts und desselben Bundesrechtes haben?
Glaubt die Bundesregierung, dass die Zulassung eines Geschäftsmodells nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom Ort der Antragstellung abhängig sein sollte?
Hält die Bundesregierung die Möglichkeit, bei verschiedenen Aufsichtsbehörden verschiedene Ergebnisse im Zulassungsverfahren zu erhalten für eine Benachteiligung der Betroffenen?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, auf Grund unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Verwaltungsbehörden eine Gesetzesänderung anzustoßen, die die Frage der Zulässigkeit von Legal Tech löst?
Hält die Bundesregierung an der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs auf die Mündliche Frage 4 des Abgeordneten Roman Müller-Böhm in der Fragestunde vom 25. September 2019 (Plenarprotokoll 19/114) fest, keine Gesetzesänderung für Legal Tech zu planen?
Hat die Bundesregierung im Rahmen von oder vor der Erstellung des Referentenentwurfs externe Berater hinzugezogen, Gespräche mit externen Sachverständigen geführt, oder sind ihr Stellungnahmen von externen Personen oder Verbänden zugeleitet worden?
Falls ja, wer waren die externen Berater, die externen Sachverständigen sowie die externen Personen bzw. Verbände (bitte nach Name, Datum und Inhalt der Konsultation aufschlüsseln)?
Beruhen weitere Teile des Entwurfs als nur die Regelungen zum „forumshopping“ auf dem Feedback von Ländern oder anderen Akteuren, Unternehmen oder Sachverständigen?
Wenn ja, welche Teile, und von wem kam das Feedback?
Ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung aus dem § 13e Absatz 2 RDG-E eine Änderung an der Befugnis der Aufsichtsbehörden?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, wieso hält die Bundesregierung eine Änderung des § 13e Absatz 2 RDG-E für notwendig?
Inwiefern weicht die Möglichkeit aus dem § 13e Absatz 2 RDG-E, anzuordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist, nach Ansicht der Bundesregierung die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 RDG für eine ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs auf?
Aus welchem Grund beschränkt die Bundesregierung die Regelungen des § 13c RDG-E nur auf Geldforderungen?