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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Mögliche rechtspolitische Schlussfolgerungen aus der Veröffentlichung des Thesenpapiers der Arbeitsgruppe Sorge- und Umgangsrecht

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

19.12.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1566303.12.2019

Mögliche rechtspolitische Schlussfolgerungen aus der Veröffentlichung des Thesenpapiers der Arbeitsgruppe Sorge- und Umgangsrecht

der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Peter Heidt, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Michael Theurer und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Im April 2018 wurde im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Arbeitsgruppe, bestehend aus acht im Bereich des Familienrechts tätigen Sachverständigen aus Rechtwissenschaft, Justiz und Anwaltschaft, eingesetzt, um den Reformbedarf im Sorge- und Umgangsrecht, auch im Hinblick auf eine gesetzliche Abbildung des Wechselmodells, umfassend zu erörtern.

Am 29. Oktober 2019 wurde das Ergebnis in Form eines Thesenpapiers auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/102919_Thesen_AG_SorgeUndUmgangsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die Experten konnten zu insgesamt 50 Thesen u. a. aus den Bereichen Reformbedarf, Leitsätze einer Reform und Betreuung des Kindes durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ihr Votum abgeben.

Zu dem mehrheitlich getragenen, wesentlichen Ergebnis der Arbeitsgruppe zählte vor allem der Bedarf für eine grundlegende Reform im Bereich des Kindschaftsrechts. Die Sachverständigen haben diverse Vorschläge zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts formuliert, so etwa zur gemeinsamen elterlichen Sorge bei Geburt auch bei unverheirateten Eltern. Ferner kamen sieben der acht Experten zu dem Schluss, dass die Pflege der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern in der Regel dem Wohl des Kindes diene und deshalb als ein Leitgedanke vorangestellt werden sollte und zumindest geltende Regelungen dahingehend anzupassen seien, dass sie auch für eine geteilte Betreuung des Kindes bis hin zu einer hälftigen Betreuung passen. Für das Wechselmodell, als gesetzliches Leitbild, konnte dennoch keine Mehrheit gefunden werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts ganz oder teilweise umzusetzen?

a) Wenn ja, inwieweit ist eine Umsetzung geplant?

b) Wenn ja, wann soll ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegen?

c) Wenn nein, mit welcher Begründung soll nicht oder nur anteilig umgesetzt werden?

2

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die elterliche Sorge den rechtlichen Eltern eines Kindes von Anfang an gemeinsam zustehen sollte?

3

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass zwischen dem Status der elterlichen Sorge und deren Ausübung differenziert werden sollte?

4

Hält die Bundesregierung es für angemessen, wenn die Inhaberschaft der elterlichen Sorge nicht mehr entzogen werden kann?

5

Teilt die Bundesregierung die Sichtweise, dass Eltern nicht mehr nur auf ein bloßes Umgangsrecht verwiesen werden können sollen?

6

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dem Elternteil, der das Kind vereinbarungsgemäß oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung betreut, jeweils die Alltagsentscheidungsbefugnis zustehen sollte und das Gericht im Falle eines Elternkonflikts lediglich die Betreuungszeiten beider Eltern festlegen sollte?

7

Ist es aus Sicht der Bundesregierung geboten, ein gesetzliches Leitbild für ein bestimmtes Betreuungsmodell festzulegen?

Wenn nein, warum nicht?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Überlegung, alle Betreuungsformen bis hin zum Wechselmodell im Rahmen einer am Kindeswohl orientierten Einzelfallentscheidung anordnen zu können?

9

Inwieweit würde eine solche Regelung nach Frage 8 nach Auffassung der Bundesregierung eine Änderung zum gesetzlichen Status quo dar darstellen (bitte begründen)?

10

Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit für explizite Regelungen für das Wechselmodell?

11

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Gesetz derzeit zwar kein gesetzliches Leitbild explizit formuliert, diverse Normen aber vom Residenzmodell als Regelmodell ausgehen?

Wenn ja, plant die Bundesregierung, diese Regelungen zu eliminieren?

12

Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Arbeitsgruppe bei ihrer Arbeit Erfahrungswerte zum Wechselmodell aus anderen Ländern mit einbezogen hat?

13

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der Wille des Kindes bei der Entscheidung über die Betreuung stärker als bisher berücksichtigt werden sollte?

14

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass Kindern bei gerichtlichen Entscheidungen, die die höchstpersönliche Angelegenheit des Kindes betreffen und für das Kind von besonderer Bedeutung sind, ein eigenes Antragsrecht zukommen sollte?

15

Worin liegt aus Sicht der Bundesregierung der in These 9 und These 5 des Thesenpapiers gemachte Unterschied zwischen einem Leitsatz und einem Leitbild?

16

Warum sollte nach Ansicht der Bundesregierung ein durch die Expertengruppe getragener Leitsatz nicht auch als gesetzliches Leitbild dienen?

17

Ist die Bundesregierung ebenfalls der Auffassung, dass die Beratungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche zu verbessern sind?

Wenn ja, auf welche Weise sollten sie verbessert werden?

18

Befürwortet die Bundesregierung, dass Anlaufstellen für Kinder geschaffen werden sollten, an die sich die Kinder wenden können, um ein gerichtliches Verfahren einzuleiten?

19

Hält die Bundesregierung es für angemessen, Eltern zu verpflichten, an einer Beratung oder Mediation teilzunehmen?

20

Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, dass alle von den Eltern getroffenen Einigungen zur Ausübung der elterlichen Sorge unter den Voraussetzungen des § 156 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) durch gerichtlichen Beschluss gebilligt werden können sollen?

21

Sollten nach Ansicht der Bundesregierung die bisher geltenden Kindeswohlmaßstäbe beibehalten werden?

Berlin, den 14. November 2019

Christian Lindner und Fraktion

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