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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausgestaltung der Grundsteuer C und W

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

22.01.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1618920.12.2019

Ausgestaltung der Grundsteuer C und W

der Abgeordneten Stefan Schmidt, Daniela Wagner, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Britta Haßelmann, Christian Kühn (Tübingen), Sven-Christian Kindler, Claudia Müller, Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der Annahme der Reformgesetze zur Grundsteuer im Deutschen Bundestag und Bundesrat wurde eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Städte und Gemeinden gesichert. Zusätzlich dazu sollen die Kommunen neben einer reformierten Grundsteuer A und B auch die Möglichkeiten erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen zwei neue Instrumente einsetzen zu können, die Grundsteuern C und W. Während die Grundsteuern A, B und C erst ab 2025 zur Anwendung kommen werden, soll die Grundsteuer W bereits ab 2020 gelten. Dies scheint jedoch nicht ohne Risiken möglich zu sein. So berichtete das „Handelsblatt“, ein Inkrafttreten der Grundsteuer W am 1. Januar 2020 wäre laut eines internen Vermerks des Bundesministeriums der Finanzen „mit verfassungsrechtlichen Risiken verbunden“ (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/reform-finanzministerium-widerspricht-eigenen-zweifeln-bei-der-neuen-grundsteuer/25231734.html?ticket=ST-28411900-u5InTU97piWrQtCpUSWgap6). Die gleiche Argumentation wurde vom Bundesfinanzministerium angeführt, als es um eine mögliche frühere Einführung der Grundsteuer C vor 2025 ging. Da die Grundsteuer C sich bei einer früheren Einführung an verfassungswidrigem Recht orientieren würde, solle diese laut Bundesfinanzministerium erst zum 1. Januar 2025 anwendbar sein.

Die Grundsteuer C und auch die Grundsteuer W haben aus Sicht der fragestellenden Fraktion die gleiche Grundsystematik, sollen nun aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt werden. Das ist nach Ansicht der Fragesteller nicht plausibel. Die ministeriumsinterne Bewertung der beiden Grundsteuern C und W ist nach Ansicht der Fragesteller widersprüchlich: Auf der einen Seite sind dem Bundesministerium der Finanzen die verfassungsrechtlichen Bedenken zu groß, um die Grundsteuer C vor 2025 einzuführen. Auf der anderen Seite schreibt das Bundesfinanzministerium in einem internen Vermerk, dass es sich bei der Grundsteuer W „steuerfachlich und finanzverfassungsrechtlich nicht um eine neue Steuer“ (siehe Link oben) handele, man sich somit im alten Grundsteuerrecht bewege und somit eine Einführung zum 1. Januar 2020 rechtlich möglich sei. Es scheint so, dass man sich im Bundesfinanzministerium nicht vollkommen klar darüber ist, ob eine frühere Einführung der Grundsteuer W rechtlich sicher wäre.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie errechnet sich die Grundsteuer C (bitte an einem konkreten Beispiel exemplarisch unter Benennung der zur Bewertung und Festsetzung einschlägigen Rechtsnormen darlegen)?

2

Aus welchem Grund hält es das Bundesfinanzministerium für notwendig, dass der Hebesatz der Grundsteuer C für eine Gemeinde jeweils einheitlich sein muss?

3

Inwiefern erscheint es aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, dass eine Kommune nur die Wahl hat, eine Grundsteuer C einzuführen oder nicht, sie aber nicht die Möglichkeit hat, verschiedene städtebauliche Gründe anzuführen und infolgedessen auch unterschiedliche Hebesätze der Grundsteuer C festzulegen?

4

Wird es aus Sicht der Bundesregierung mit Hilfe der Grundsteuer C möglich sein, Eigentümer von unbebauten und bebaubaren Grundstücken zu Investitionen in Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu motivieren, und wenn ja, wie?

5

Wie definiert die Bundesregierung eine ausreichende Bebauung eines Grundstückes, um es von der Besteuerung mit der Grundsteuer C wieder zu befreien (wie viele Gebäude auf welcher Fläche mit welcher Grundflächen- und Geschossflächenzahl je nach Gebietskategorie entsprechend der Baunutzungsverordnung)?

6

Wie definiert die Bundesregierung unzureichende Bebauung eines Grundstücks (wie viele Gebäude auf welcher Fläche mit welcher Grundflächen- und Geschossflächenzahl je nach Gebietskategorie entsprechend der Baunutzungsverordnung)?

7

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung vor, wenn ein Grundstück, nach Maßgabe der Grundsteuer-C-Vorschriften, unzureichend bebaut wurde, und gibt es dafür konkrete Überlegungen?

8

Warum ist die Baulandsteuer in den 60er-Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung nach kurzer Anwendungszeit wieder abgeschafft worden?

9

Wie soll sichergestellt werden, dass die Beweggründe, auf deren Basis die damalige Baulandsteuer abgeschafft worden ist, nicht auch auf die geplante Grundsteuer C zutreffen werden (bitte einzeln ausführen, aus welchen Gründen die Grundsteuer C als wirksames Mittel gegen Bodenspekulation angesehen werden kann, zu einer vermehrten Bereitstellung von Bauland führen könnte, von den Bürgerinnen und Bürgern als gerecht empfunden werden und als wenig streitbefangen gelten könnte)?

10

Welche Höhe der Grundsteuer C, gemessen prozentual am Wert des Grundstücks und an seiner Wertsteigerung, wird von Seiten des Bundesfinanzministeriums für notwendig erachtet, um effektiv gegen Baulandspekulation vorgehen zu können?

11

Welche rechnerischen Projektionen hat das Bundesfinanzministerium über die Wirkungsweise einer Grundsteuer C erstellt, und wie sehen diese aus?

12

Wie definiert die Bundesregierung den erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (vergleiche Artikel 1 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes)?

13

Wie errechnet sich die Grundsteuer W (bitte an einem konkreten Beispiel exemplarisch für die Zeit bis einschließlich des Jahres 2024 und ab dem Jahr 2025 unter Benennung der zur Bewertung und Festsetzung einschlägigen Rechtsnormen darlegen)?

14

Hält die Bundesregierung die Einführung der Grundsteuer W zum 1. Januar 2020 im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) für möglich?

Wenn ja, warum gilt diese Argumentation nicht auch für die Einführung der Grundsteuer C zu Beginn des Jahres 2020?

Wenn diese Argumentation für die Grundsteuer C nicht gelten sollte, warum nicht?

15

Warum hält die Bundesregierung die Einführung der Grundsteuer C vor 2025 für nicht möglich, angesichts der Tatsache, dass das BVerfG in seinem Urteil zur Grundsteuer vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) keine Aussagen über eine Grundsteuer C getroffen hat (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 24 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/15931)?

16

Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der Grundsteuer C steuerrechtlich oder verfassungsrechtlich um eine neue Steuer oder nur um eine „neuartige Hebesatzmöglichkeit für die Gemeinden“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 24 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/15931)?

Wenn die Grundsteuer C keine neue Steuer ist, warum wird sie erst 2025 eingeführt?

17

Bestehen aus Sicht der Bundesregierung verfassungsrechtliche Risiken in Bezug auf die Einführung einer „neuartigen Hebesatzmöglichkeit für die Gemeinden“ (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 24 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/15931) vor dem Hintergrund, dass die Grundsteuer nach dem Urteil des BVerfG vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) als verfassungswidrig eingestuft wurde und bis Ende 2024 lediglich weiter angewendet werden darf?

18

Wie schätzt die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen auf die IT-technischen Anpassungen zur Erhebung der Grundsteuer B ein, wenn es zu einer früheren Einführung der Grundsteuer W kommt?

19

Welche Unterschiede gibt es in den Systematiken der Grundsteuer C und W rechtlich, in der Berechnung, der Erhebung und dem möglichen Aufkommen in den kommunalen Haushalten (bitte tabellarisch aufführen)?

20

Plant die Bundesregierung, die Grundsteuer C parallel zur Grundsteuer W bereits im Jahr 2020 einzuführen?

Wenn nein, warum nicht?

21

Plant die Bundesregierung Regelungen, wonach alle Kommunen in Deutschland die Ausweisung von Flächen für eine Grundsteuer W erst im Jahr 2025 vornehmen sollten?

Wenn nein, gibt es Überlegungen der Bundesregierung dahin gehend, wann die Kommunen damit beginnen sollten?

Berlin, den 10. Dezember 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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