Kapazitäten der Bundeswehr zur Bekämpfung rechtsextremer Aktivitäten
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Heike Hänsel, Matthias Höhn, Andrej Hunko, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages berichtet jedes Jahr über Dutzende von Vorkommnissen innerhalb der Truppe mit rechtsextremem Hintergrund. Die Fragestellerinnen und Fragesteller erkundigen sich regelmäßig nach den genaueren Begleitumständen dieser Vorfälle sowie danach, wie die Bundeswehr dienst- bzw. strafrechtlich mit den entsprechenden Soldaten umgeht. Dabei stoßen sie immer wieder auf Fälle, bei denen Soldaten trotz des Zeigens des „Hitlergrußes“ oder rechtsextremer Sprüche nicht nur im Dienst verbleiben, sondern sogar noch weiter an der Waffe ausgebildet werden (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 19/10338).
Nach den Hintergründen hierzu befragt, betont die Bundesregierung, es handle sich um „Einzelfallentscheidungen“ durch Disziplinarvorgesetzte.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind besorgt, dass diese Disziplinarvorgesetzten nicht in allen Fällen fachlich kompetent – oder gewillt – sind, ein rechtsextremes Verhalten eines Soldaten als solches zu erkennen (z. B. wenn typische Codes der rechtsextremen Szene verwendet werden). Selbst wenn sie es als solches erkennen, stellt sich die Frage, ob sie es nicht womöglich mit dem Hinweis auf den „bedauerlichen Einzelfall“ entschuldigen (vgl. Bericht des Wehrbeauftragten auf Bundestagsdrucksache 19/7200). Darüber hinaus stellt sich die Frage nach den Kapazitäten der Bundeswehr, rechtsextreme Umtriebe bekämpfen zu können.
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages hat bereits in seinem Bericht 2017 ausgeführt (Bundestagsdrucksache 19/700), dass die „seit Jahren kritisierte personelle Unterbesetzung in der Rechtspflege“ fortbestehe. Die Wehrdisziplinaranwaltschaften seien teilweise „Arbeitsbelastungen ausgesetzt, die mit den vorhandenen Kapazitäten nicht ordnungsgemäß bewältigt werden können“. Im Jahresbericht 2018 hieß es ebenfalls, es gebe „nach wie vor zu wenig Wehrdisziplinaranwälte“. Im Oktober 2018 seien lediglich 216 von 262 Dienstposten besetzt gewesen.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erhöht die angespannte Personalsituation bei den Wehrdisziplinaranwaltschaften die Gefahr, dass Verdachtsfällen auf rechtsextreme Umtriebe nicht (hinreichend) nachgegangen wird bzw. bundeswehrinterne Ermittlungen vorzeitig eingestellt werden, oder gar nicht erst hinsichtlich einer möglicherweise politischen Motivation für einen Disziplinarverstoß ermittelt wird. Nach ihrer Kenntnis gibt es – abgesehen vom Bun- desamt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) – innerhalb der Bundeswehr, jedenfalls im Bereich des Disziplinarwesens, bei Truppendienstgerichten u. ä., keine besonderen Kapazitäten zum Umgang mit Delikten der Politisch motivierten Kriminalität (wie sie beispielsweise in den Staatsschutzabteilungen der Landeskriminalämter vorhanden sind).
Ein Unteroffizier, der die Dienststellen der Bundeswehr über einen längeren Zeitraum hinweg mit zahlreichen Informationen über von ihm recherchierte Zusammenhänge mutmaßlich rechtsextremer Soldaten informiert hat, wurde im Sommer 2019 aus dem Dienst entlassen (https://taz.de/Rechtsextreme-bei-der-Bundeswehr/!5630894/). Presseberichte gehen davon aus, dass der Soldat aufgrund seiner beharrlichen Recherche als „Störenfried“ angesehen wurde und die Entlassung einen politischen Hintergrund hat. Die den Fragestellern vorliegenden Rechercheergebnisse dieses Soldaten bestätigen die Vermutung, dass das Phänomen des Rechtsextremismus innerhalb der Bundeswehr weit umfangreicher ist, als aus den Meldungen an den Wehrbeauftragten hervorgeht.
Auch der MAD hält mittlerweile einen anderen Zugang zu diesem Thema für erforderlich. MAD-Präsident Dr. Christof Gramm teilte in einer Rede vom 29. Oktober 2019 mit, der MAD konzentriere sich nicht mehr „allzu stark auf Personen“, sondern habe die „Sensorik für Verbindungen von Verdachtspersonen untereinander, für Kennverhältnisse und für Beziehungsgeflechte verfeinert“ (https://augengeradeaus.net/2019/10/dokumentation-mad-will-fehlende-verfassungstreue-staerker-in-den-blick-nehmen/). Da Soldaten verpflichtet seien, aktiv für die Verfassung einzutreten, wolle der MAD „bei Personen mit fehlender Verfassungstreue unterhalb der Schwelle zum klar erkannten Extremisten noch genauer hinschauen. Nicht nur Extremisten, sondern auch Bundeswehrangehörige mit fehlender Verfassungstreue haben in der Bundeswehr nichts verloren. Ins Visier rücken damit verstärkt auch Mitarbeiter, die verfassungsfeindliche Inhalte in sozialen Netzwerken tauschen, ohne deswegen gleich Extremisten im Sinne des Gesetzes zu sein“.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller wollen zwar ebenfalls keine rechtsoffenen Personen in der Bundeswehr, zweifeln aber daran, dass der MAD derzeit eine Rechtsgrundlage für die Beobachtung von (bzw. das „Hinschauen“ auf) Personen hat, die keine Extremisten sind, da § 1 des MAD-Gesetzes dem MAD Befugnisse gegen „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ gerichtet sind, verleiht, aber nicht gegen Personen, die „unterhalb“ dieser Schwelle liegen.
Die Aufklärung und Bekämpfung rechtsextremer Umtriebe in der Bundeswehr erfordern die personelle Aufstockung und ggf. Kompetenzerweiterung bei Wehrdisziplinaranwaltschaften und Disziplinarvorgesetzten. Dies umfasst auch eine Sensibilisierung für den Phänomenbereich Rechtsextremismus sowie die raschere Bearbeitung solcher Fälle.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Ist aus Sicht der Bundesregierung jedes Verhalten eines Soldaten, das sich an einschlägige rechtsextreme Verhaltensweisen anlehnt (wie „Hitlergruß“, Hakenkreuzschmierereien, Sieg-Heil-Rufe usw.) ein Dienstvergehen, auch wenn es im konkreten Fall nicht ausreichend Belege dafür gibt, den betreffenden Soldaten als Rechtsextremisten im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes einzustufen, und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern werden solche Vorfälle in der Bundeswehr überhaupt erfasst, und welche Kriterien, Vorschriften u. ä. gibt es dazu in der Bundeswehr (bitte möglichst der Antwort in vollem Wortlaut beilegen, hilfsweise zusammenfassen)?
Wie gestaltet sich die Verfolgung von Disziplinarvergehen, die einen politisch rechts-motivierten Hintergrund haben (auch solche, die nicht als rechtsextrem im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingestuft werden), innerhalb der Bundeswehr (bitte die unterschiedlichen Akteure, ggf. in Abhängigkeit von der Schwere des Disziplinarverstoßes, mit ihren unterschiedlichen Kompetenzen angeben)?
Wie viele Dienstposten für Wehrdisziplinaranwälte gibt es derzeit in der Bundeswehr, und wie viele von ihnen sind gegenwärtig besetzt?
Worauf führt die Bundesregierung die schon seit Längerem vom Wehrbeauftragten beklagte Unterbesetzung zurück?
Inwiefern trifft es zu, dass der Rechtsunterricht in der Bundeswehr an massiver personeller Unterdeckung leidet und sich der Unterricht auf wenige Wochen bei vergrößerten Unterrichtsklassen konzentriert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/700, Bericht des Wehrbeauftragten für 2017), und welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung zur Behebung der möglichen Unterdeckung, und bis wann ist nach ihrer Einschätzung die Unterdeckung beendet?
Welche Auswirkungen haben die personellen Lücken bei Wehrdisziplinaranwälten und im Rechtsunterricht nach Auffassung der Bundesregierung für die Erkennung und Verfolgung rechtsextrem motivierter Disziplinarvergehen?
Inwiefern befürchtet die Bundesregierung, dass die angespannte Personalsituation dazu führen kann, dass möglichen politischen Hintergründen für Disziplinarverstöße nicht nachgegangen wird bzw. die Ermittlungen vorzeitig eingestellt werden, weil dies für zu zeitaufwändig gehalten wird?
Welche fachlichen Kompetenzen haben die Disziplinarvorgesetzten von Soldaten, Dienstvergehen mit rechtsextremem Hintergrund als solche zu erkennen?
a) Wie werden diese Kompetenzen während der Ausbildung vermittelt?
b) Wie werden diese Kompetenzen im Dienst verfeinert?
c) Inwiefern erkennt die Bundesregierung ein Defizit hinsichtlich dieser Kompetenzen, und wie begegnet sie diesem?
Welche Anstrengungen wurden seit 2010 unternommen, um die einschlägigen fachlichen Kompetenzen der Disziplinarvorgesetzten, Wehrdisziplinaranwälte, Truppendienstgerichte zu erhöhen?
Wie viele Disziplinarvergehen wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in der Bundeswehr jeweils erfasst?
Wie viele dieser Disziplinarvergehen hatten einen rechtsextremen Hintergrund bzw. einen rechtsmotivierten politischen Hintergrund, bei dem sich kein „Extremismus“ im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes feststellen ließ (bitte ebenfalls pro Jahr angeben)?
Wie häufig wurden solche Disziplinarvergehen a) als Fälle von geringer Bedeutung eingeschätzt, b) zur weiteren Bearbeitung einem Offizier übertragen, c) vor einem Truppendienstgericht verhandelt, d) mittels Arrest sanktioniert, e) (ggf. zusätzlich) an zivile Strafverfolgungsbehörden übergeben, f) mit vorzeitiger Entlassung sanktioniert und/oder g) mit dem Ausschluss vom Dienst an der Waffe sanktioniert und/oder h) mit Beförderungsverbot oder Degradierung sanktioniert?
Wie häufig hatten solche Disziplinarvergehen zur Folge, dass vom betreffenden Soldaten beantragte Verlängerungen der Dienstzeit abgelehnt wurden?
Wie viele jener Disziplinarvergehen, die zur weiteren Bearbeitung einem Offizier übertragen wurden, hatten Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Frage (c) bis h) sowie Ablehnungen beantragter Verlängerungen der Dienstzeit) zur Folge?
Falls entsprechende Auswertungen nicht möglich sind: Sieht die Bundesregierung in der fehlenden statistischen Erfassung ein Defizit, dem sie in Zukunft abhelfen will, und wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?
Nach welchen Kriterien können Disziplinarvorgesetzte entscheiden, ob sie ein Disziplinarvergehen mit (möglichem) rechtsextremem Hintergrund als Fall von geringer Bedeutung einschätzen oder an vorgesetzte Dienststellen oder Truppendienstgerichte zur weiteren Bearbeitung abgeben?
Inwiefern gibt es hierzu verschriftlichte, verbindliche Handreichungen, Dienstanweisungen oder Ähnliches (bitte diese, wenn möglich, der Antwort im Wortlaut beifügen, hilfsweise deren Inhalt zusammenfassen)?
Wie viele Wehrdisziplinaranwälte hat es 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 gegeben (bitte Soll und besetzte Dienstposten nennen)?
Wie lange dauerte im Durchschnitt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (vom Tag der Kenntnisnahme des mutmaßlichen Disziplinarverstoßes an), und wie lange bis zum Abschluss (bitte für den Zeitraum ab 2014 angeben)?
Wie lange dauern durchschnittlich gerichtliche Disziplinarverfahren (bitte für den Zeitraum ab 2014 angeben)?
Auf welchem Wege kommen bisherige rechtextremistische Verdachtsfälle dem MAD vor allem zur Kenntnis (bitte nach anonymer Anzeige, Meldungen durch namentlich bekannte Soldaten, Meldung durch Vorgesetzte, eigene Ermittlungen des MAD quantifizieren)?
Welche Möglichkeiten zur Erteilung von anonymen Hinweisen gibt es bisher bei der Bundeswehr bzw. beim MAD, und sieht der MAD die Notwendigkeit, im Rahmen der in der Vorbemerkung genannten Arbeitsumstellung auch die Meldung von rechtextremistischen Verdachtsfällen auf anonymem Wege zu vereinfachen?
Erhält die meldende Person eine Rückmeldung über den Zugang der Meldung unter Benennung des Aktenzeichens (ähnlich wie es nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller beim Bundesamt für Verfassungsschutz üblich ist), eines Sachbearbeiters bzw. einer zuständigen Abteilung, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen nachreichen zu können?
Wie will der MAD dem von seinem Präsidenten angekündigten Anliegen, gegen Soldaten vorzugehen, die im Sinne des Gesetzes keine Extremisten sind, konkret nachgehen?
Inwiefern ist hierzu auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel beabsichtigt?
Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der MAD, um Personen zu beobachten, die „unterhalb der Schwelle zum klar erkannten Extremisten“ liegen?
Welche in die Freiheitsrechte der Betroffenen hineinreichenden Befugnisse hat der MAD in dieser Hinsicht (bitte jeweils konkrete Rechtsgrundlage nennen)?
Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Bedarf zur Änderung des MAD-Gesetzes oder des Bundesverfassungsschutzgesetzes, um eine Rechtsgrundlage für die angekündigte veränderte Tätigkeit des MAD zu erhalten?
Welche Anstrengungen werden unternommen, um Disziplinarvorgesetzten den Unterschied zwischen „kräftiger Meinung“ und fehlender Verfassungstreue zu vermitteln (vgl. Aussage des MAD-Präsidenten, https://augengeradeaus.net/2019/10/dokumentation-mad-will-fehlende-verfassungstreue-staerker-in-den-blick-nehmen/)?
Wie viele Ermittlungsverfahren (auch nachrichtendienstlich) und Disziplinarverfahren bzw. Strafverfahren (abgeschlossen und laufend) resultieren nach aktuellem Stand aus den Meldungen des in der Vorbemerkung genannten Unteroffiziers?
Wurden dessen bisherige Meldungen vor dem Hintergrund der Neuausrichtung des MAD einer erneuten Prüfung unterzogen, oder soll dies noch geschehen?
Welche sonstigen Maßnahmen wurden bezüglich dieser Meldungen durchgeführt?
Inwiefern ist beabsichtigt, die Social Media Guideline des Bundesministeriums der Verteidigung zu überarbeiten, um den Phänomenbereich Rechtsextremismus/Rechtspopulismus besser zu berücksichtigen, und inwiefern wird hierbei oder auch hinsichtlich anderer Maßnahmen auf die Meldungen dieses Unteroffiziers zurückgegriffen?
Wie viele Fälle von Missbrauch der Befehlsbefugnis nach § 32 des Wehrstrafgesetzes (WStG) gab es seit 2010 bisher in der Bundeswehr?
Was war der konkrete zugrunde liegende Tatvorwurf in diesen jeweiligen Fällen?
a) In wie vielen dieser Fälle wurde der Verstoß nach § 32 WStG als alleiniger Tatvorwurf verfolgt?
b) In wie vielen Fällen wurde der Tatvorwurf im Zusammenhang mit anderen Tatvorwürfen verfolgt?
Wie viele Fälle wurden über das bundeswehrinterne Disziplinarverfahren hinaus an die zivilen Strafgerichte zwecks Strafverfolgung abgegeben?
a) In wie vielen dieser Fälle wurde der Verstoß nach § 32 WStG als alleiniger Tatvorwurf verfolgt?
b) In wie vielen Fällen wurde der Tatvorwurf im Zusammenhang mit anderen Tatvorwürfen verfolgt?
In wie vielen dieser Fälle erfolgte anschließend die Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr?
In wie vielen dieser Fälle erfolgte anschließend eine disziplinare Ahndung?