Sachstand zu Verdächtigungen gegenüber der ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8445)
Auf Bundestagsdrucksache 19/8445 beantwortete die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellenden zahlreiche Fragen zur Entscheidungspraxis der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unzureichend oder gar nicht. Auf eine 15-seitige Beschwerde des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE., Jan Korte, vom 12. April 2019 zu aus seiner Sicht mehreren unzureichend beantworteten Kleinen Anfragen, darunter auch die oben genannte, antwortete am 17. Mai 2019 der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Stephan Mayer mit einem 20-seitigen Schreiben, in dem umfangreiche ergänzende Angaben gemacht wurden. Er wies zugleich den Vorwurf „in aller Deutlichkeit zurück“, die Bundesregierung habe „unwahre oder qualitativ mangelhafte Auskünfte erteilt“. Allerdings sehen die Fragestellenden auch angesichts dieser ergänzenden Ausführungen weiteren Klärungsbedarf. Zudem sehen sie sich weiterhin durch unzureichende Antworten der Bundesregierung getäuscht und in ihrem parlamentarischen Fragerecht verletzt.
Im Innenausschuss des Deutschen Bundestages hatte der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer am 24. September 2018 erklärt (vgl. zum Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/8445, insbesondere die Fragen und Antworten zu 1 bis 4 und 9 bis 11), dass im Zusammenhang mit der Bremer BAMF-Außenstelle „unsererseits“ – gemeint war das BMI – „nie von einem Skandal gesprochen“ worden sei. Die Bundesregierung wurde in der Kleinen Anfrage damit konfrontiert, dass – ganz im Gegenteil – der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer öffentlich von einem „handfesten, schlimmen Skandal“ gesprochen hatte. Auf die entsprechende Frage, ob die Bundesregierung einräume, dass Stephan Mayer im Innenausschuss diesbezüglich die Unwahrheit gesagt habe – was nach Ansicht der Fragestellenden offenkundig ist –, erklärte die Bundesregierung (ebd., Antwort zu Frage 1): „Die zitierten Äußerungen von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Stephan Mayer in der genannten Sitzung (…) stellten nicht die Unwahrheit dar.“
In der genannten Beschwerde verlangte Jan Korte eine Erklärung hierzu und eine wahrhaftige Beantwortung der Frage. In seiner Antwort erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer daraufhin jedoch nur ganz allgemein, „das BMI“ habe in der Sitzung des Innenausschusses darauf hingewiesen, dass eine vollständige und abschließende Bewertung des Sachverhalts während der laufenden Untersuchungen und Ermittlungen nicht möglich sei. Zu dem erneut konkret genannten Widerspruch seiner Aussage, das BMI habe „nie von einem Skandal gesprochen“, während der Bundesinnenminister Horst Seehofer von einem „handfesten, schlimmen Skandal“ gesprochen hatte, äußerte er sich nicht. Es gab auch keine Erklärung des Bedauerns oder der Entschuldigung, weder zu seiner Äußerung im Innenausschuss noch dazu, dass die Vorgänge um die Bremer BAMF-Außenstelle durch den Bundesinnenminister Horst Seehofer öffentlich als „schlimmer Skandal“ bewertet worden waren, obwohl eine vollständige Bewertung des Sachverhalts zu diesem frühen Zeitpunkt nicht möglich war und eine solche Bewertung vom BMI inzwischen wohl auch nicht mehr vorgenommen wird, wenn der Staatssekretär Stephan Mayer betonte, dass das BMI (angeblich) nie von einem Skandal gesprochen habe.
Weiter hatte der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer im Innenausschuss am 24. September 2018 behauptet, das Verwaltungsgericht Bremen habe ihm zwar eine bestimmte Äußerung untersagt (in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“), den Unterlassungsantrag in Bezug auf eine Pressemitteilung des BMI jedoch zurückgewiesen. Das gibt zwar die ursprüngliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen zutreffend wieder, aber bereits zwei Wochen vor der Sitzung des Innenausschusses hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen diesen Beschluss des VG Bremen abgeändert und dem BMI auch die Wiederholung einer zentralen Aussage jener Pressemitteilung (wonach in Bremen „bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet“ worden seien) verboten (OVG Bremen, Az. 2 B 213/18 vom 10. September 2018). Somit wurde nach Auffassung der Fragestellenden durch den Parlamentarischen Staatssekretär Stephan Mayer im Innenausschuss der (falsche) Eindruck erweckt, dem BMI sei durch die Rechtsprechung zumindest in Teilen Recht gegeben worden. Die konkreten Fragen danach, ob er die Entscheidung des OVG Bremen zum damaligen Zeitpunkt kannte oder nicht – ob also die Abgeordneten aus Unwissenheit falsch informiert oder sie bewusst getäuscht wurden, wie es in der Beschwerde auf den Punkt gebracht wurde –, wurden nicht beantwortet (Bundestagsdrucksache 19/8445, Antwort zu Frage 9).
In der Beantwortung der Beschwerde behauptete der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer vielmehr, er habe „in der genannten Sitzung des Innenausschusses (…) darauf hingewiesen, dass dem BMI in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen vom 10. September 2018 nicht die Pressemitteilung des BMI untersagt wurde“ (sondern nur der genannte Satz).
Auch diese Aussage ist nach Auffassung der Fragestellenden ausweislich des Sitzungsprotokolls der 22. Sitzung des Innenausschusses (dort Seite 31) falsch, denn vom Beschluss des OVG Bremen war in der gesamten Sitzung nicht die Rede. Der Beschluss war zu jenem Zeitpunkt öffentlich auch noch nicht bekannt, er lag dem BMI aber seit dem 10. September 2019 vor, wie aus der zunächst übermittelten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage hervorgeht. Eine entsprechende Vorlage des Fachreferats ZII im BMI zum OVG-Beschluss wurde demnach am 20. September 2018, also vier Tage vor der Innenausschusssitzung, vom „zuständigen Staatssekretär“ gebilligt – der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer erläuterte in seiner Antwort auf die Beschwerde allerdings nicht, ob er dies war; laut Organigramm des BMI ist der für das Fachreferat ZII zuständige Staatssekretär Hans-Georg Engelke. Somit liegt nach Auffassung der Fragestellenden die Deutung nahe, dass Staatssekretär Stephan Mayer während der Innenausschusssitzung vom 24. September 2018 noch nicht über den OVG-Beschluss informiert war – obwohl er es in seiner Antwort auf die Beschwerde anders dargestellt hat – und er deshalb den irreführenden Eindruck erweckte, der Beschluss des VG Bremen gelte unverändert.
Auf die Frage, wie im BMI dafür Sorge getragen wurde, dass sich alle Beschäftigten im BMI an die Vorgaben des richterlichen Beschlusses des OVG Bremen halten und ob dies als ausreichend angesehen wird, „wenn offenbar ausgerechnet der fachlich zuständige Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer von dieser gerichtlichen Verfügung nicht (zeitnah) erfahren haben sollte“ (Bundestagsdrucksache 19/8445, Frage 11), antwortete die Bundesregierung, dass „eine allgemeine Verbreitung der Einstweiligen Anordnung an alle Beschäftigten des BMI“ „nicht angezeigt“ gewesen sei. Allerdings wäre nach Auffassung der Fragestellenden, auch vor dem Hintergrund der oben geschilderten Abläufe, zumindest eine zeitnahe Information des in der Öffentlichkeit und im Parlament zu dem Thema maßgeblich agierenden Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer zwingend erforderlich gewesen, und im Nachhinein eine diesbezügliche Entschuldigung gegenüber den unzureichend informierten Abgeordneten und das Einräumen falscher Auskünfte. Die Abgeordnete Ulla Jelpke bezeichnete gegenüber der Presse das Antwortverhalten der Bundesregierung als „völlig inakzeptabel“ und befand: „Das Innenministerium entwickelt sich langsam in Richtung Orwellsches Wahrheitsministerium“ (www.tagesspiegel.de/politik/linke-ruegt-regierungsantworten-innenministerium-entwickelt-sich-in-richtung-orwellsches-wahrheitsministerium/24926358.html).
Infolge der Beschwerde bestätigte der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer, dass sich aus der Wirtschaftsprüfung zu den Ausgaben der BAMF-Außenstelle in Bremen kein Hinweis auf ein straf- oder disziplinarrechtliches Verhalten von Frau B. ergeben hatte – diese Frage war nach Auffassung der Fragestellenden zunächst nicht bzw. ausweichend beantwortet worden (Bundestagsdrucksache 19/8445, Antwort zu Frage 16).
Weiterhin wurde durch die Nachbeantwortung deutlich, dass die Bundesregierung bzw. das BAMF der Bremer Staatsanwaltschaft nicht die Dokumente bzw. Informationen bereitgestellt haben, die von den Abgeordneten konkret benannt worden waren und die die verdächtigte ehemalige Leiterin der Bremer Außenstelle entlasten (ebd., Antwort zu Frage 22a bis 22i). Die „unaufgeforderte Vorlage von Dokumenten zur Auslegung juristischer Sachverhalte“ könne „als Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz gewertet werden“, hieß es zur Begründung in der Antwort auf die diesbezügliche Beschwerde. Zudem gehe die Bundesregierung von einer „hohen juristischen Expertise bei der Staatsanwaltschaft Bremen“ aus, die auch „komplexe Rechtsfragen zum Asylrecht“ durchdringen könne. Allerdings machte die Bundesregierung auch im Rahmen der Beschwerde erneut keine Angaben zur damaligen internen Weisungslage im BAMF zum maßgeblichen Themenkomplex (Umgang mit Zweit- und Wiederaufgreifensanträgen bzw. zur Feststellung von Abschiebungshindernissen bei in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen, vgl. ebd., Antwort zu Frage 32), obwohl sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass dies zur Beurteilung des Handelns der ehemaligen Leiterin des BAMF in Bremen maßgeblich sei (stattdessen wurde nur allgemein auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen, die grundsätzlich auch für Bulgarien gelte, im Übrigen seien die Entscheidungen „nach gründlicher Prüfung im Einzelfall getroffen“ worden).
Infolge der Beschwerde wurde zudem deutlich, dass Verwaltungsgerichte, soweit sie Widerrufe bzw. Rücknahmen der damaligen positiven Bremer Entscheidungen inhaltlich überprüft haben (in sechs Fällen), die ursprünglichen Entscheidungen, wonach ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Bulgarien bestehe, wieder in Kraft gesetzt haben. Soweit Rücknahmen bzw. Widerrufe bestandskräftig wurden (zwölf Fälle), hatten die Betroffenen keine Rechtsmittel eingelegt (Gründe hierfür sind nicht bekannt). Auf Nachfrage räumte die Bundesregierung weiter ein, dass die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte das Vorgehen der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle inhaltlich überwiegend bestätigt hat (während es in der ersten Antwort noch hieß, es gebe keine einheitliche Beurteilung und nur eine Minderzahl der Obergerichte habe bislang zu der Thematik entschieden).
Am 16. August 2019 hat die Bremer Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht gegen die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle und zwei Rechtsanwälte erhoben, insgesamt gehe es um 121 Straftaten im Zeitraum Juni 2014 bis März 2018. Ursprünglich war in den Medien davon die Rede, dass in „etwa 2000 Fällen“ Asyl zu Unrecht gewährt worden sei; von einem Verdacht auf Bestechlichkeit und „bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung“ war die Rede (z. B.: www.sueddeutsche.de/politik/eil-verdacht-auf-weitreichenden-korruptionsskandal-im-bamf-1.3952546). Eine Sonder-Ermittlergruppe mit bis zu 45 Personen und „erheblicher personeller Unterstützung der Bundespolizei sowie der Polizei Niedersachsen und unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten des Bundeskriminalamtes und des BAMF“ (Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 19. September 2019) hatte seit Ende Mai 2018 ermittelt: „Es handelte sich um die bislang größte Ermittlungsgruppe in der Geschichte der Polizei Bremen“ (ebd.). Der Verteidiger eines angeklagten Rechtsanwalts bezeichnete es als „absurd“, dass seinem Mandanten vorgeworfen werde, dass er für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt Honorare genommen habe. Der Anwalt der ehemaligen Leiterin hatte die Vorwürfe bereits zuvor als „Unsinn“ bezeichnet und von einer Intrige gesprochen (www.spiegel.de/politik/deutschland/bremen-ex-chefin-von-bamf-aussenstelle-und-zwei-anwaelte-angeklagt-a-1287281.html).
In der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft ist davon die Rede, dass sich „die Angeschuldigten über Gerichtsbeschlüsse und bestandskräftige Entscheidungen anderer BAMF-Außenstellen bewusst hinweggesetzt haben“ sollen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Staatsanwaltschaft bewusst ist, dass es bei sogenannten Wiederaufgreifensanträgen im Unterschied zu sonstigen Asylanträgen keine gesetzlich vorgeschriebene örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle für die Bearbeitung solcher Anträge und auch keine Bindungswirkung eines vorherigen Gerichtsurteils gibt und dass das BAMF in solchen Verfahren aufgrund aktueller Erkenntnisse eine Entscheidung unabhängig von vorherigen BAMF-Bescheiden oder Gerichtsurteilen treffen kann (dies hatte die Bundesregierung bestätigt, der Staatsanwaltschaft aber nicht mitgeteilt, vgl. Bundestagsdrucksache 19/8445, Antwort zu Frage 22d und 22e sowie die Beschwerde und Antwort hierzu). In unterschiedlichen Prüfgruppen des BAMF waren zeitweilig über 100 Beschäftigte mit der Aufarbeitung und Überprüfung von Entscheidungen und Vorgängen innerhalb der Bremer BAMF-Außenstelle befasst (Bundestagsdrucksache 19/13176, Antwort zu Frage 24, S. 19 f.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „Unwahrheit“, wenn sie erklärt, der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer habe „nicht die Unwahrheit“ gesagt, als er sagte, das BMI habe „nie von einem Skandal gesprochen“, obwohl Bundesinnenminister Horst Seehofer sogar von einem „handfesten, schlimmen Skandal“ gesprochen hatte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Trifft es zu, dass das BMI entgegen der ursprünglichen Aussage des Bundesinnenministers Horst Seehofer, der von einem „handfesten, schlimmen Skandal“ gesprochen hatte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), mittlerweile die Bezeichnung „Skandal“ in Bezug auf die Vorgänge in der Bremer BAMF-Außenstelle für unzutreffend hält (bitte ausführen)? Wann und aus welchem Grunde hat das BMI seine diesbezügliche Einschätzung geändert?
Wie ist die frühzeitige und öffentliche Aussage des Bundesinnenministers Horst Seehofer, bei den Vorgängen um die Bremer BAMF-Außenstelle habe es sich um einen „handfesten, schlimmen Skandal“ gehandelt, mit der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten vereinbar? Worauf gründete sich die damalige öffentliche Aussage des Bundesinnenministers Horst Seehofer, wenn auch nach Aussagen des BMI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) eine vollständige und abschließende Bewertung des Sachverhalts während der laufenden Untersuchungen und Ermittlungen noch nicht möglich ist (bitte darstellen)?
Wusste der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer, als er im Innenausschuss vom 24. September 2018 erklärte, das VG Bremen habe ihm die Wiederholung bestimmter Aussagen untersagt, nicht jedoch eine Pressemitteilung des BMI, von dem Beschluss des OVG Bremen, mit dem die Entscheidung des VG Bremen in Bezug auf die besagte Pressemitteilung korrigiert wurde: ja oder nein?
a) Wenn er davon wusste, wieso hat er den Abgeordneten nicht davon berichtet, dass der Beschluss des VG Bremen, auf den er sich bezog, vom OVG Bremen abgeändert worden war (bitte darlegen)?
b) Wenn er nicht davon wusste, wieso wurde dieser Umstand auf spätere Anfrage von Abgeordneten bzw. eine diesbezügliche Beschwerde hierzu nicht eingestanden, sondern im Gegenteil versucht, – nach Auffassung der Fragestellenden: wahrheitswidrig (siehe Vorbemerkung) – zu behaupten, er habe „in der genannten Sitzung des Innenausschusses (…) darauf hingewiesen, dass dem BMI in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen vom 10. September 2018 nicht die Pressemitteilung des BMI untersagt wurde“ (sondern „nur“ eine bestimmte Aussage darin)?
Wieso – bei Verneinung von Frage 5 – wusste der Parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer von dem OVG-Beschluss zum Zeitpunkt der Innenausschusssitzung vom 24. September 2018 nicht, und wer war hierfür verantwortlich (bitte detailliert darlegen)? Hätte nicht gerade er von diesem Beschluss erfahren müssen,
a) nachdem ihm bereits zuvor vom VG Bremen Äußerungen zu den Vorfällen um die Bremer BAMF-Außenstelle gerichtlich untersagt worden waren?
b) weil er ein für die Thematik fachlich zuständiger Staatssekretär war und er hierzu in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber den Abgeordneten auskunftsfähig und informiert sein musste – insbesondere, dass das BMI eine in einer Pressemitteilung getätigte Aussage nicht wiederholen darf?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, auch nach entsprechenden Nachfragen bei fachkundigen Bediensteten, die dies wissen könnten (etwa BAMF-Bedienstete, die der Bremer Staatsanwaltschaft zugearbeitet haben oder ihr für entsprechende Nachfragen zur Verfügung standen), ob die Bremer Staatsanwaltschaft darüber informiert ist, dass
a) es auch in anderen BAMF-Außenstellen zu jener Zeit Qualitätsmängel, Fehlentscheidungen und Regelverstöße gab, aufgrund hoher Fallzahlen und politischer Vorgaben zur schnellen Bescheidung anhängiger Verfahren und infolge einer unzureichenden personellen Ausstattung des BAMF (die Prüfgruppe „Vollprüfung Bremen“ nannte eine allgemeine Überlastung des BAMF in den Jahren 2014 bis 2016, in denen es einen „extremen Arbeitsdruck“ und eine „maximale politische Erwartungshaltung“ gegeben habe, anhängige Fälle schnell abzuarbeiten; Ausschussdrucksache 19(4)112, S. 4), was nach Auffassung der Fragestellenden die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle in Bezug auf Vorwürfe entlastet, in Einzelfällen Fehler gemacht oder bestimmte Angaben übersehen zu haben, weil dies zu jener Zeit vor allem der allgemeinen Überlastung und Unterausstattung des BAMF geschuldet war und vielerorts im BAMF stattfand?
b) es auch in anderen BAMF-Außenstellen ähnlich hohe bereinigte Schutzquoten bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak und Syrien zur damaligen Zeit gab – wobei berücksichtigt werden muss, dass die Schutzquoten sich weiter annähern, wenn auch korrigierende Gerichtsentscheidungen in Bezug auf ablehnende Bescheide anderer Außenstellen berücksichtigt werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 12 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/38, S. 3719 ff.; im Jahr 2015 beispielsweise erhielten jesidische Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak vom BAMF in Bremen wie im gesamten Bundesgebiet zu 100 Prozent einen Schutzstatus – bereinigte Schutzquote), was nach Auffassung der Fragestellenden zeigt, dass es in den meisten strittigen Fällen um Schutzsuchende ging, die grundsätzlich als schutzbedürftig angesehen werden mussten?
c) die inhaltliche Einschätzung und rechtliche Bewertung zu Abschiebungshindernissen bei in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen durch die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle von der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte mehrheitlich bestätigt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 21 und Antwort vom 17. Mai 2019 auf Beschwerde, S. 14 ff.), sodass ihr umstrittenes damaliges Vorgehen in Bezug auf in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge nach Auffassung der Fragestellenden als rechtlich und inhaltlich völlig berechtigt bewertet werden muss?
d) es bei Wiederaufgreifensanträgen im Unterschied zu sonstigen Asylanträgen keine gesetzlich vorgeschriebene örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle für die Bearbeitung der Anträge gibt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 28), sodass die Bearbeitung solcher Anträge in der Bremer Außenstelle nach Auffassung der Fragestellenden rechtmäßig erfolgte, selbst wenn zuvor eine andere Außenstelle zuständig war?
e) es bei Wiederaufgreifensanträgen keine Bindungswirkung eines vorherigen Verwaltungsgerichtsurteils gibt und eine Prüfung in diesen Fällen „immer unter Bezugnahme auf die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF“ erfolgt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4427, Antwort zu Frage 28b), sodass diesbezügliche Abweichungen von vorherigen Entscheidungen bei einer aktuellen Bewertung der Sach- und Erkenntnislage rechtmäßig erfolgen – und inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Bremer Staatsanwaltschaft bei ihrer Anklageerhebung rechtsirrtümlich von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, wenn es in ihrer Pressemitteilung vom 19. September 2019 heißt, dass sich „die Angeschuldigten über Gerichtsbeschlüsse und bestandskräftige Entscheidungen anderer BAMF-Außenstellen bewusst hinweggesetzt haben“, was nach Ansicht der Fragestellenden für sich genommen angesichts der obigen Darlegungen jedenfalls in der genannten Fallkonstellation kein Rechtsverstoß sein kann (bitte ausführen)?
f) die Zentrale des BAMF mehr positive Entscheidungen nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Zeitraum 2014 bis 2016 bei solchen Wiederaufgreifensanträgen getroffen hat als die Bremer Außenstelle (223 positive Entscheidungen gegenüber 83; Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 17. Oktober 2018 an die Abgeordnete Ulla Jelpke im Rahmen einer Nachbeantwortung zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/3880), was nach Ansicht der Fragestellenden zeigt, dass die Entscheidungspraxis in Bremen in diesen Fällen jedenfalls in Übereinstimmung mit der damaligen Entscheidungspraxis der BAMF-Zentrale stand?
g) es insbesondere in den Jahren 2014 und 2015 zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und wichtigen Akteuren zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien gab (z. B.: Bericht des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR vom 2. Januar 2014, Bericht von Pro Asyl und dem Niedersächsischen Flüchtlingsrat vom 23. Mai 2014, Bericht von bordermonitoring.eu u. a. vom Juli 2014, ausführlicher Bericht von Pro Asyl vom April 2015, Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates Nils Muiznieks vom 22. Juni 2015, Einschätzung des UNHCR vom 31. Juli 2015), deren konkrete Informationen zu Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien auch gegenüber anerkannten Flüchtlingen eine Abänderung von zuvor negativen Entscheidungen des BAMF und die Feststellung entsprechender Abschiebungshindernisse nach Ansicht der Fragestellenden geradezu erforderten, wie es in Bremen und in der Zentrale des BAMF dann auch geschehen ist?
h) zumindest bis Mitte 2015 innerhalb des BAMF anscheinend völlig ungeklärt war, wie mit Zweitanträgen von in Bulgarien anerkannten Personen umgegangen werden sollte und dass im Raume stand, eine Bearbeitung nach „Bremer Modell“ „als Standard“ vorzunehmen (siehe Ausschussdrucksache 19(4)108, S. 25), was nach Ansicht der Fragestellenden die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle entlastet?
i) Dublin-Überstellungen von syrischen Flüchtlingen unter bestimmten Umständen zeitweilig generell ausgesetzt waren – bitte genau darstellen, für welche Zeiträume eine generelle oder partielle Aussetzung von Dublin-Überstellungen syrischer Asylsuchender unter welchen Bedingungen galt – und dass die Quote der Rücküberstellungen nach Bulgarien gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme ohnehin sehr gering war (z. B. lag diese Quote im Jahr 2015 bei gerade einmal 2 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 5f), sodass sich nach Ansicht der Fragestellenden auch der mögliche Vorwurf, in Bremen seien etwaige Fristen im Dublin-Verfahren nicht beachtet worden, relativiert, da es ohnehin kaum zu Überstellungen nach Bulgarien gekommen ist (siehe oben; bitte zu allen Unterfragen getrennt und in substantieller Auseinandersetzung mit dem Vorgebrachten und unter Berücksichtigung der konkreten Fragen antworten)?
Wieso ist die Bundesregierung der Auffassung (Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 17. Mai 2019, S. 14), die Übermittlung der oben genannten Umstände an die Bremer Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Gericht könnte als „Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz gewertet werden“, obwohl diese Umstände nach Auffassung der Fragestellenden wenig oder nicht bekannt und zugleich relevant für die Beurteilung des Sachverhalts und der Handlungen der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle sind und sie entlasten, auch vor dem Hintergrund, dass die allgemeinen Arbeits- und Belastungsbedingungen, unter denen das vorgeworfene Fehlverhalten stattfand, nach Auffassung der Fragestellenden vom Bundesinnenministerium zu verantworten sind („extremer Arbeitsdruck“, „maximale politische Erwartungshaltung“, anhängige Fälle schnell abzuarbeiten, unzureichende Personalausstattung; vgl. Ausschussdrucksache 19(4)112, S. 4 f.) und dem Bundesministerium auch deshalb eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber der ehemaligen Leiterin zukommt (bitte begründen)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung (vgl. Antwort des BMI vom 17. Mai 2019 auf die Beschwerde von Jan Korte, siehe Vorbemerkung), die „einseitige unaufgeforderte Vorlage von Dokumenten zur Auslegung juristischer Sachverhalte, die nicht in Verordnungen, Erlassen oder dergleichen allgemeingültigen Charakter für die Verwaltung entfalten“, könnte „als Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz gewertet werden“, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung bzw. das BAMF der Bremer Staatsanwaltschaft umfassend und z. T. auch unaufgefordert Informationen und Dokumente übersandt haben (etwa Ergebnisberichte der Internen Revision usw.)? Warum sollte es als ein Versuch der Beeinflussung der Justiz gedeutet werden, wenn die Bundesregierung der Justiz Informationen zur Verfügung stellt, die für die strafrechtliche Bewertung des Vorgehens der verdächtigten ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle nach Auffassung der Fragestellenden höchst relevant sind und über die, jedenfalls zum Teil, nur die Bundesregierung bzw. das BAMF verfügen (bitte ausführlich darstellen)?
Warum befürchtet die Bundesregierung nicht umgekehrt den Vorwurf einer Behinderung der Ermittlungen, wenn sie die nach Auffassung der Fragestellenden für die Beurteilung des Handelns der verdächtigten ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle wichtigen (oben aufgelisteten) Informationen nicht übermittelt, und welche der oben aufgelisteten Informationen hält die Bundesregierung gegebenenfalls mit welcher Begründung für in diesem Zusammenhang nicht relevant (bitte differenziert nach den einzelnen Buchstaben antworten und begründen)?
Was genau sah die damals maßgebliche Weisungslage (Weisungen, Leitlinien, Erlasse, allgemeine Verwaltungsvorschriften, Anwendungshinweise etc.) des BAMF in Bezug auf Regelungen zum Umgang mit Folge-, Zweit- und Wiederaufgreifensanträgen vor, insbesondere für den Umgang mit Personen, die zuvor in Bulgarien oder anderen EU-Mitgliedstaaten einen Schutzstatus erhalten haben (diese Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 19/8445 ist auch nach der in der Vorbemerkung genannten Beschwerde von Jan Korte nicht beantwortet worden; es wird um präzise, in den entscheidenden Stellen auch wortgenaue Angaben zur jeweiligen Weisungslage – nach Zeiträumen und genauen Daten zur jeweiligen Geltung – gebeten; falls es keine konkreten internen Vorgaben hierzu gab, bitte auch dies kenntlich machen und gegebenenfalls zeitlich eingrenzen)?
Warum wurde die erneut gestellte Frage nach den genannten internen Weisungsvorgaben auch im Rahmen der Beantwortung vom 17. Mai 2019 auf die diesbezügliche Beschwerde – so die Auffassung der Fragestellenden – keine konkrete Antwort gegeben (auf Seite 16 f. gibt es hierzu lediglich allgemeine Hinweise zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und zu Prüfungen im Einzelfall), obwohl diese Informationen für eine Einschätzung und Bewertung des Handelns der ehemaligen Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle nach Auffassung der Fragestellenden sehr wichtig sind, und inwieweit kann die Bundesregierung den Eindruck der Fragestellenden entkräften, hierzu würden keine Auskünfte gemacht, weil solche Auskünfte eventuell die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle entlasten könnten (bitte ausführen und begründen)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Aussagen einer Dienstbesprechung im BAMF vom 14. Juli 2015 (MB 8 – 1001/10, siehe Ausschussdrucksache 19(4)108, S. 24 f: „Die Problematik konnte bisher nicht geklärt werden. Es ist zu klären, ob die Bearbeitung nach ‚Bremer-Modell‘ als Standard oder doch als fehlerhaft zu bewerten ist“) belegen, dass innerhalb des BAMF jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine klaren Vorgaben zum Umgang mit Zweitanträgen existierten und dass die intern kritisierte Entscheidungspraxis in Bremen durchaus auch als eine Vorgehensweise diskutiert wurde, die allgemeine Gültigkeit im BAMF hätte erlangen können (bitte ausführen)? Was genau wurde damals als „Bremer-Modell“ bezeichnet, welche Alternativen standen dem gegenüber (bitte ausführlich darstellen)? Inwieweit sind vor diesem Hintergrund, und auch vor dem Hintergrund, dass das „Bremer-Modell“ (Abschiebungshindernisse bei in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen) durch die Rechtsprechung überwiegend bestätigt oder diese Frage zumindest für offen und klärungsbedürftig erachtet wurde (vgl. Antwort des BMI vom 17. Mai 2019 auf Beschwerde, S. 15), Vorwürfe berechtigt, bei der diesbezüglichen Verfahrensweise in Bremen habe es sich um rechtswidrige oder unzulässige Vorgänge gehandelt (bitte ausführen)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung die damalige Entscheidungspraxis der Bremer BAMF-Außenstelle im Umgang mit in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen jedenfalls im Nachhinein als gut begründet, berechtigt und mit Blick auf vorrangiges EU-Recht womöglich sogar als zwingend an, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. November 2019 (C-540/17 und C-541/17) im Fall von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen entschieden hat, dass es einem Mitgliedstaat nach EU-Recht verboten ist, Asylanträge von in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Flüchtlingen als „unzulässig“ abzulehnen, wenn ihnen dort die ernste Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (siehe Leitsatz der Entscheidung; bitte begründen), und dass bei Vorliegen einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung Gerichte dazu verpflichtet sind, bei entsprechendem Vorbringen solch drohender Gefährdungen auf der Grundlage aktueller, zuverlässiger und genauer Angaben zu entscheiden – was nach Auffassung der Fragestellenden genauso für das BAMF gelten muss und Änderungen der Ursprungsbescheide erfordert, wenn entsprechend aktualisierte Berichte über die Lage in den jeweiligen Mitgliedstaaten vorliegen, was nach Auffassung der Fragestellenden zum fraglichen Zeitpunkt in Bezug auf Bulgarien der Fall war (vgl. z. B.: Bericht des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR vom 2. Januar 2014, Bericht von Pro Asyl und dem Niedersächsischen Flüchtlingsrat vom 23. Mai 2014, Bericht von border-monitoring.eu u. a. vom Juli 2014, ausführlicher Bericht von Pro Asyl vom April 2015, Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates Nils Muiznieks vom 22. Juni 2015, Einschätzung des UNHCR vom 31. Juli 2015; bitte begründen)?
Wie ist die aktuelle Bilanz der Überprüfung positiver Bremer Bescheide, die unter der Leitung von Frau B. ergangen sind, wie viele Rücknahmen, wie viele Widerrufe (bitte differenzieren) gab es nach wie vielen Prüfungen (bitte nach Jahren und Herkunftsländern differenzieren)? Wie viele Rücknahmen bzw. Widerrufe wurden beklagt, wie viele dieser Klagen sind noch anhängig, über wie viele wurde mit welchem Ergebnis entschieden (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)?
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach ihrer Auskunft (Antwort des BMI vom 17. Mai 2019 auf Beschwerde, S. 17 und Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/8445) alle Rücknahmen bzw. Widerrufe positiver Bremer Entscheidungen, soweit sie bislang durch Verwaltungsgerichte inhaltlich überprüft wurden (sechs Fälle, Stand Mitte Mai 2019), ihrerseits wieder aufgehoben und Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien wieder hergestellt wurden, und ist das nicht auch aus Sicht der Bundesregierung ein starkes Indiz dafür, dass die umstrittene Bremer Entscheidungspraxis im Grundsatz richtig war und dass vielmehr eher die diesbezüglich negativen Entscheidungen anderer BAMF-Außenstellen falsch waren, und inwieweit kann sie angesichts dieser hohen Aufhebungsquote durch die Gerichte dem Eindruck entgegenwirken, positive Entscheidungen aus Bremen würden leichtfertig widerrufen bzw. zurückgenommen (bitte ausführen)?
Welche Kenntnisse zum letzten Stand des strafrechtlichen Verfahrens gegen die ehemalige Leiterin der Bremer BAMF-Außenstelle hat die Bundesregierung (bitte ausführen)?