Besteuerung von Einkünften aus kurzfristiger Wohnraumvermietung über Vermittlungsplattformen
der Abgeordneten Stefan Schmidt, Anja Hajduk, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Christian Kühn (Tübingen), Markus Tressel, Daniela Wagner, Sven-Christian Kindler, Claudia Müller, Beate Müller-Gemmeke, Stefan Gelbhaar und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Vermittlungsplattformen wie Airbnb, 9flats oder Wimdu, über die die eigene Wohnung kurzfristig vermietet werden kann, sind beliebter denn je.
Marktführer Airbnb mit EU-Sitz in Irland und deutscher Niederlassung in Berlin vermittelt weltweit mehr als 7 Millionen Unterkünfte (vgl. https://news.airbnb.com/de/about-us/). In Deutschland werden allein auf Airbnb mindestens 150.000 Unterkünfte zur kurzfristigen Vermietung angeboten (vgl. https://www.empirica-institut.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen_Referenzen/PDFs/20190806_empirica-Studie-Einflussfaktoren-Wohnungsmarkt.pdf, S. 20).
Die Einkünfte aus der Vermietung von Wohnraum über Vermittlungsplattformen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Die Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, ihre einkommensteuerpflichtigen Angaben aus der Vermietung bei der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Darüber hinaus können derartige Einkünfte auch der Umsatzsteuer unterliegen, sofern Umsätze von mindestens 22 000 Euro im Jahr (bis 2019: 17.500 Euro) erzielt werden (vgl. § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Inwiefern die Vermieterinnen und Vermieter ihre steuerlichen Pflichten kennen und die Einkünfte aus der kurzfristigen Wohnraumvermietung über Vermittlungsplattformen regelkonform versteuern, ist aber unklar. Um den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu überprüfen, starteten deutsche Finanzbehörden 2018 eine Gruppenanfrage an die irische Regierung, um Daten über Einkünfte deutscher Steuerpflichtiger aus der Vermietung über Airbnb zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen unterstützte dieses Vorgehen (vgl. Wirtschaftswoche, „Jagd auf Airbnb“, 4. Mai 2018).
Die im Januar 2019 veröffentlichte Studie des Leibniz-Zentrums für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) „Steuerlicher Reformbedarf bei Service-Plattformen“ (http://ftp.zew.de/pub/zew-docs/gutachten/ZEW_Expertise_Airbnb_2019.pdf) plädiert für steuerliche Anpassungen. Da Einkünfte aus der kurzfristigen Wohnraumvermietung nicht ordnungsgemäß versteuert werden, schätzt die Studie jährliche Mindereinnahmen von mindestens 150 Mio. Euro (vgl. ZEW-Studie, S. 13 und 15).
Die ZEW-Studie empfiehlt „Plattformbetreiber wie Airbnb sowohl einkommen- wie auch umsatzsteuerlich stärker in die Verantwortung zu nehmen“ (ZEW-Studie, S. 16). Andere EU-Staaten, beispielsweise Dänemark, kooperieren bereits mit Vermittlungsplattformen wie Airbnb. Seit 1. Juli 2019 teilt Airbnb den Finanzämtern in Dänemark Auskünfte über Einnahmen von Gastgeberinnen und Gastgebern auf Airbnb für alle Buchungen mit (vgl. https://www.ahgz.de/news/home-sharing-airbnb-kooperiert-mit-daenischem-steuerministerium,200012255057.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
a) Welche Wohnraum-Vermittlungsplattformen sind der Bundesregierung bekannt, und wo haben die einzelnen Plattformen nach Kenntnis der Bundesregierung ihren jeweiligen Sitz?
a) Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Steuerpflichtigen in Deutschland in den letzten fünf Jahren entwickelt, die Wohnraum kurzfristig vermieten (bitte nach Jahren, nach natürlichen bzw. juristischen Personen sowie nichtgewerblicher und gewerblicher Tätigkeit aufschlüsseln)?
a) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte der Steuerpflichtigen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum pro Jahr in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahren sowie nichtgewerblicher und gewerblicher Tätigkeit aufschlüsseln)?
Wie viele Steuerpflichtige, die Wohnraum über Vermittlungsplattformen kurzfristig vermieten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren Umsätze von bis zu 17 500 Euro, zwischen 17 500 Euro und 22 000 Euro und mehr als 22 000 Euro zuzüglich die darauf entfallende Umsatzsteuer erzielt (bitte zusätzlich nach Jahren aufschlüsseln)?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf wegen der nicht ordnungsgemäßen Versteuerung von Einkünften aus der kurzfristigen Wohnraumvermietung in Deutschland?
a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um eine ordnungsgemäße Versteuerung sicherzustellen?
Inwiefern und mit welchem Zeitplan plant die Bundesregierung die entsprechenden Maßnahmen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Mit welchen Mitteln und durch welches Vorgehen stellen die deutschen Finanzbehörden fest, ob Steuerpflichtige ordnungsgemäße Angaben über Einkünfte aus der kurzfristigen Wohnraumvermietung auf Vermittlungsplattformen in ihren Steuererklärungen machen?
Wie viele Steuereinnahmen entgehen dem Fiskus nach Einschätzung der Bundesregierung jährlich durch die nicht ordnungsgemäße Versteuerung von Einkünften aus der kurzfristigen Wohnraumvermietung über Vermittlungsplattformen?
a) Wie viele Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wegen nicht ordnungsgemäß versteuerter Einkünfte aus kurzfristiger Wohnraumvermietung über Vermittlungsplattformen wurden in den letzten fünf Jahren in Deutschland eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die kurzfristige Wohnraumvermietung über Vermittlungsplattformen gegenüber der traditionellen Branche des Hotelgewerbes steuerrechtlich bevorzugt wird?
a) Wenn ja, welche Pläne, und welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung, um die steuerrechtliche Ungleichbehandlung zu beenden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Stimmt die Bundesregierung der ZEW-Studie zu, die empfiehlt, die Vermittlungsplattformen „sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich stärker in die Verantwortung zu nehmen“ (http://ftp.zew.de/pub/zew-docs/gutachten/ZEW_Expertise_Airbnb_2019.pdf, S. 16) (bitte begründen)?
Wenn ja, welche konkreten Pläne verfolgt die Bundesregierung?
Stimmt die Bundesregierung der Ansicht zu, dass Vermittlungsplattformen als Intermediäre zwischen kurzfristigen Vermieterinnen und Vermietern und kurzfristigen Mieterinnen und Mietern auftreten und damit Ähnlichkeiten zu anderen Konstellationen aufweisen, bei denen der Staat die Intermediäre zum Einbehalt und zur Abführung einer Steuer für Steuerpflichtige verpflichtet, beispielsweise die Abführung der Lohnsteuer über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (bitte begründen)?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der ZEW-Studie, im Bereich der Einkommensteuer einen Steuerabzug mit Abgeltungswirkung ähnlich der Kapitalertragsteuer einzuführen, für deren Abführung die Vermittlungsplattformen als Intermediäre verantwortlich wären, und sieht die Bundesregierung Vollzugsschwierigkeiten (bitte begründen)?
Wenn ja, welche?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der ZEW-Studie, im Bereich der Einkommensteuer eine verbindliche Informationspflicht der Plattformbetreiber an die zuständigen Finanzbehörden einzuführen (bitte begründen)?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der ZEW-Studie, die zum 1. Januar 2019 eingeführte Plattformhaftung im Bereich der Umsatzsteuer, die bisher auf Lieferungen von Waren beschränkt ist, auf Plattformbetreiber von sonstigen Leistungen wie Wohnungsvermittlung auszuweiten und den Haftungstatbestand nach den §§ 22f, 25e UStG zu erweitern (bitte begründen)?
Welche gesetzlichen Regularien haben die einzelnen Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung auf Länderebene erlassen, um die kurzfristige Vermietung von Wohnraum über Vermittlungsplattformen zu beschränken und damit auch die Steuerhinterziehung zu verhindern, und wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit der jeweiligen Regularien ein (bitte getrennt nach Bundesland aufführen)?
a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der dänischen Regelung, wonach Airbnb seit 1. Juli 2019 verpflichtet ist, den dänischen Finanzämtern Auskünfte über Einnahmen von Gastgeberinnen und Gastgebern für alle Buchungen mitzuteilen (vgl. https://www.ahgz.de/news/home-sharing-airbnb-kooperiert-mit-daenischem-steuerministerium,200012255057.html)?
b) Plant die Bundesregierung eine ähnliche Regelung auch in Deutschland (bitte begründen)?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in Spanien per Gesetz vom 30. Dezember 2017 eingeführte besondere Meldepflicht, die insbesondere eine Vermietung oder Nutzung von Häusern zu Ferienzwecken vermitteln, hinsichtlich der gewonnenen Erkenntnisse, der Qualität und Überprüfbarkeit der erhobenen Daten, der Effekte auf die ordnungsgemäße Besteuerung der Erträge sowie der Durchführung möglicher Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren?
b) Plant die Bundesregierung eine ähnliche Regelung auch in Deutschland (bitte begründen)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die im März 2018 in Norwegen gestartete Konsultation über ein Verfahren, wonach zwischengeschaltete Unternehmen, die Immobilienverkäufe oder -vermietungen über digitale Plattformen ermöglichen, Informationen an die Steuerverwaltung weitergeben müssen (bitte insbesondere Informationen zum Umsetzungstand, zur Ausgestaltung der Verpflichtung sowie zu ersten Erkenntnissen hinsichtlich der Effekte auf eine ordnungsgemäße Besteuerung der Erträge sowie das Aufdecken möglicher Steuerstraftaten geben)?
a) In welcher Weise und in welchen Abständen tauscht sich die Bundesregierung systematisch mit den Regierungen anderer Staaten hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen sowie der Wirkung der entsprechenden Maßnahmen aus?
b) Welche Handlungserfordernisse sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang?