Umsetzung der Sicherungsverwahrung
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die historisch auf das Gesetz gegen „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ des NS-Regimes von 1933 zurückgehende Sicherungsverwahrung (SV) ist eine freiheitsentziehende Maßregelung, bei der ein als besonders gefährlich erachteter Straftäter über das Ende seiner Haft hinaus aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose zum Schutze der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten inhaftiert bleiben muss (https://www.tagesspiegel.de/politik/ueberblick-geschichtliche-entwicklung-der-sicherungsverwahrung/4132416.html).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 die damals geltenden Regelungen zur SV für grundgesetzwidrig erklärt hatte, trat am 1. Juni 2013 ein Gesetz mit neuen Leitlinien zur SV in Kraft. Nach dem sogenannten Abstandsgebot muss sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Die Unterbringung soll so wenig wie möglich belastend sein und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein. So muss die SV von der Strafhaft räumlich getrennt vollzogen werden und den Untergebrachten ist eine individuelle und intensive Betreuung und psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung anzubieten (https://gefaengnisseelsorge.net/begriff-sv).
Bei der SV handelt es sich auch in ihrer reformierten Form nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller um ein Instrument eines präventiven Sicherheitsstaates, der für ein vermeintliches Mehr an Sicherheit bedenkenlos Freiheitsrechte gravierend einschränkt. Die SV gehört daher nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller grundsätzlich abgeschafft.
Zwar obliegt die Umsetzung der SV den Ländern. Doch war die SV immer wieder Thema auf der Agenda der Justizministerkonferenz der Länder unter Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, so etwa im Juni 2017 (https://www.svz.de/regionales/mecklenburg-vorpommern/sichere-verwahrung-von-sextaetern-id17076211.html). Mit der SV befasste sich die Bundesregierung zudem auch anlässlich der Prüfung des deutschen Konzepts der SV durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2017 (https://verfassungsblog.de/egmr-prueft-neues-konzept-der-sicherungsverwahrung-in-deutschland/). Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen darum davon aus, dass die Bundesregierung grundsätzlich Kenntnis über die Umsetzung der SV durch die Landesbehörden hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie hat sich die Zahl der Sicherungsverwahrten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren jährlich entwickelt, und wie viele Personen befinden sich derzeit in Sicherungsverwahrung (bitte nach Männern und Frauen sowie nach Bundesländern unterteilen und angeben, wie viele sich im offenen Vollzug befinden)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur durchschnittlichen Dauer a) der Sicherungsverwahrung bis zur Entlassung in die Freiheit (bitte durchschnittliche vorangegangene Haftzeit mit angeben)? b) der Sicherungsverwahrung der derzeit noch nicht aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Personen (bitte durchschnittliche vorangegangene Haftzeit mit angeben)?
Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich der durchschnittlichen Dauer der SV Unterschiede zwischen den Bundesländern, und worauf sind diese gegebenenfalls zurückzuführen?
Wie viele eigenständige Anstalten, und wie viele abgetrennte Abteilungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung innerhalb von Justizvollzugsanstalten mit jeweils wie vielen Plätzen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Wie viele Einrichtungen für einen offenen Vollzug der SV mit wie vielen Plätzen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in welchen Bundesländern, und inwieweit handelt es sich dabei um eigenständige Einrichtungen oder um Einrichtungen des offenen Vollzuges für Strafgefangene?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung beim Vollzug der SV das Abstandsgebot zum Strafvollzug umgesetzt, und inwieweit gibt es dabei Unterschiede zwischen den Bundesländern bzw. zwischen einzelnen Justizvollzugsanstalten (JVAs) oder Anstalten?
a) Inwieweit haben Personen in der SV nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zum Internet, welche Restriktionen gibt es diesbezüglich?
b) Inwieweit haben Personen in der SV nach Kenntnis der Bundesregierung freien Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie CDs, DVDs und sonstigen Film- und Tonträgern, und welche Restriktionen gibt es diesbezüglich?
c) Inwieweit besteht für Personen in der SV freie Arztwahl, und welche Restriktionen gibt es diesbezüglich?
d) Inwieweit können Personen in der SV über Bargeld verfügen, und inwieweit gibt es hier Restriktionen?
e) Inwieweit, und durch wen oder welche Institution gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Überprüfung der Umsetzung des Abstandsgebots?
Welche Evaluationen zur Umsetzung der SV seit ihrer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2013 sind der Bundesregierung bekannt?
a) Welche Evaluationen zur Umsetzung der SV auf Landesebene sind der Bundesregierung bekannt, und zu welchen Ergebnissen kommen diese Evaluationen jeweils?
b) Inwieweit liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweite Evaluationen der SV seit ihrer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2013 vor, zu welchen Ergebnissen kommen diese Evaluationen jeweils?
c) Sollte es bislang keine derartige Evaluation geben, inwieweit sieht die Bundesregierung trotz der Länderzuständigkeit für den Vollzug der SV eine solche bundesweite und bundeseinheitliche Evaluation für wünschenswert an?
Welche Urteile deutscher und europäischer Gerichte, die sich mit der SV in Deutschland befassten, sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt geworden, und welche diesbezüglichen laufenden Verfahren gibt es nach ihrer Kenntnis?
Welche möglichen Alternativen zur SV sieht die Bundesregierung?