Rechtsstaatswidrige Straftatprovokationen durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16593)
der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zur rechtsstaatswidrigen Straftatprovokation durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen auf Bundestagsdrucksache 19/16593 auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR, 23. Oktober 2014 – 54648/09) und des Bundesgerichtshofs (BGH vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 ff.) sowie nach Ansicht der Fragesteller pauschal auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und BGH. Beim Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen werde stringent auf die Einhaltung der rechtsstaatlich gebotenen Grundsätze, insbesondere auch auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des BGH (Antwort zu Frage 2), geachtet. Die Rechtsprechung fließe in die Ausbildung und Fortbildung sowie in das einsatztaktische Vorgehen ein (Antwort zu Frage 2a). Die durch den BGH und EGMR beschriebenen unzulässigen Vorgehensweisen seien von jeher auch nicht vorgesehen und nicht zulässig gewesen (Antwort zu Frage 2b). Die Abgrenzung zwischen einer rechtswidrigen Tatprovokation und einer rechtlich zulässigen Tatmotivierung ergebe sich aus den in der Rechtsprechung des BGH und des EGMR aufgestellten Kriterien (Antwort zu Frage 2c).
Neben den oben genannten ergingen weitere Entscheidungen des BGH bereits vor und nach dem EGMR-Urteil Furcht vs. Germany, die sich mit Tatprovokation bzw. Tatmotivierung durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen beschäftigen. Der 1. Strafsenat des BGH sah in seinem Beschluss vom 19. Mai 2015 (1 StR 218/15, BGHSt 60, 238 ff.) im Gegensatz zum 2. Strafsenat in der bereits angesprochenen Entscheidung 2 StR 97/14 keinen Grund, mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu brechen (siehe auch Jahn/Kudlich, Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis: Spaltprozesse in Strafsachen beim Bundesgerichtshof, JR 2016, 54 ff.). Der 1. Strafsenat bezieht sich in 1 StR 218/15 zum Beispiel auf seine Entscheidung vom 18. November 1999 (1 StR 221/99, BGHSt 45, 321). In dieser stellte er fest, dass es sich schon um keine Tatprovokation handele, wenn eine Vertrauenspersonen einen Dritten „ohne sonstige Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne“ und verlangt stattdessen eine stimulierende Einwirkung von einiger Erheblichkeit (BGHSt 45, 321, 338). Diese Auffassung steht im Gegensatz zu den Maßstäben des „substantive incitement test“ des EGMR, dessen Gültigkeit dieser in Furcht vs. Germany erneut bestätigt. Nach den Kriterien des substantive incitement test ist bei „drug cases“ die Grenze passiven Ermittlungsverhaltens unter anderem bei Verhalten wie „taking the intiative in contacting the applicant“ überschritten (EGMR v. 23. Oktober 2014 – 54648/09, Ziff. 52), also „von sich aus Kontakt zu dem Beschwerdeführer aufnehmen“, wie es in der inoffiziellen Übersetzung des Urteils durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heißt (https://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20141023_54648-09.html; zum Konflikt zwischen dem 1. und 2. Strafsenat des BGH siehe auch Jahn/Kudlich a. a. O., 54, 59 ff.).
Unter anderem aufgrund dieser Unterschiede in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, aber auch wegen der mit diesem Vorgehen verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen fordern Stimmen im juristischen Diskurs eine gesetzgeberische Regelung der Tatprovokation. Diese solle insbesondere regeln, was eine rechtsstaatlich zulässige und erlaubte Tatmotivierung und was eine rechtsstaatswidrige und deshalb unzulässige Tatprovokation ist (vgl. Jahn/Hübner, Notwendigkeit und Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung der Tatprovokation im deutschen Strafprozess, StV 3/2020, 207, 211 ff.). Zum gleichen Ergebnis kam die vom BMJV in der vergangenen Legislaturperiode eingerichtete Expertenkommission in ihrem Bericht zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens (Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, S. 84 ff., https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Abschlussbericht_Reform_StPO_Kommission.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Hinsichtlich etwaiger Zusicherungen der Straffreiheit verweist die Bundesregierung darauf, dass eine strafbare Tatbeteiligung bzw. Handlung von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen generell ausgeschlossen sei (Antwort zu Frage 4). Sollten sich dennoch Anhaltspunkte für eine strafbare Tatbeteiligung ergeben, werde der Einsatz bzw. die Zusammenarbeit mit der VP grundsätzlich in Abstimmung mit der für den VP-Einsatz zuständigen Staatsanwaltschaft beendet (Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7591). In einer Entscheidung vom 11. Dezember 2013 hat der BGH darauf hingewiesen, „dass rechtsstaatliche Belange namentlich auch durch ein etwaiges Strafverfahren gegen die VP zu gewährleisten sind“ (5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 281).
In insgesamt nur einem Satz beantwortet die Bundesregierung außerdem die Fragen 5, 5a und 5c der Kleinen Anfrage. Die Entlohnung von Vertrauenspersonen bemesse sich nicht nach der Frage, ob zum Zweck der Beweiserhebung die Tatgeneigtheit des Täters genutzt worden ist (Antwort zu den Fragen 5 und 5a, 5c).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
An welcher Rechtsprechung welchen Gerichtes orientieren sich die Bundesregierung, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, das Zollkriminalamt und der Zollfahndungsdienst bei der Abgrenzung zwischen rechtsstaatlich zulässiger Tatmotivierung und rechtsstaatswidriger Tatprovokation sowie der Abgrenzung passiver Strafermittlung und aktiver Tatprovokation genau?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf einer Rechtsgrundlage für die staatliche Provokation von Straftaten, plant die Bundesregierung der Empfehlung der StPO-Reformkommission des BMJV aus dem Jahr 2015 nunmehr zu folgen und das Verbot der unzulässigen Straftatprovokation gesetzlich zu regeln, und wenn ja, ist hiermit noch in der laufenden Legislaturperiode zu rechnen?
Wie stellen die Bundesregierung, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, das Zollkriminalamt und der Zollfahndungsdienst derzeit sicher, dass nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen die Grenzen rechtlich zulässiger Tatprovokation einhalten?
Wird nicht offen ermittelnden Polizeibeamten, verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen, die Straftaten provozieren, Straffreiheit für den Fall zugesichert, dass die Grenzen rechtlich zulässigen Handelns überschritten werden?
Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 5a und 5c der Kleinen Anfrage „Rechtsstaatswidrige Straftatprovokationen durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen“ auf Bundestagsdrucksache 19/16593 so zu verstehen, dass an Vertrauenspersonen keinerlei Boni, Prämien, Sonderzahlungen oder Ähnliches für den Fall einer erfolgreichen Überführung eines zur Tat motivierten Verdächtigen gezahlt werden?