Tierschutzmaßnahmen bei der Betäubung von Schlachtschweinen
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Kerstin Kassner, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Victor Perli, Ingrid Remmers, Kersten Steinke, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In Deutschland wurden im Jahr 2018 rund 56,6 Millionen Schweine aus inländischer und ausländischer Zucht geschlachtet (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/459142/umfrage/schweineschlachtungen-in-deutschland/). Nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sind die Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden.
Für die Betäubung von Schweinen ist neben mechanischen Methoden (zum Beispiel Bolzen- oder Kugelschuss) und der Elektrobetäubung auch die Verwendung von Gasen erlaubt. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist dafür nicht nur Kohlendioxid (CO2) zugelassen, sondern auch andere Gase, wie zum Beispiel Argon, Helium und Stickstoff.
In der Praxis wird in Deutschland vor allem auf die CO2-Betäubung zurückgegriffen. CO2 wird aufgrund der im Vergleich zur Elektrobetäubung höheren Stundenleistung durch die gleichzeitige Betäubung mehrerer Tiere sowie infolge des geringeren Handlungsaufwandes häufiger genutzt (Machold et al., 2015a; Nowak et al., 2007).
Im Sinne der Tierschutzvorgaben ist dabei problematisch, dass CO2 nicht unmittelbar zur Bewusstlosigkeit der Tiere führt. Während der Einleitungsphase und vor Verlust des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens führt CO2 bei Schweinen nachweislich zu Hyperventilation und Atemnot für eine Dauer von bis zu 20 Sekunden (vgl. Gregory et al., 1990; Troeger, 2008). Die Atemnot ist laut Moosavie et al. (2003) einer der wirksamsten Stressoren für Säugetiere. Die reizende Wirkung von CO2 führt zusätzlich zu Reaktionen wie Fluchtversuchen und verstärkten Lautäußerungen (vgl. Llonch et al., 2012; Dalmau et al., 2010; Rodriguez et al., 2008; EFSA, 2004; Machold et al., 2003; Raj und Gregory, 1996). Aus Sicht des Tierschutzes ist der Einsatz von CO2 zur Betäubung von Schlachtschweinen daher als kritisch zu beurteilen (vgl. Machtolf und Kroeger, 2012).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
In wie vielen Betrieben in Deutschland werden nach Kenntnis der Bundesregierung Schweine geschlachtet, und welche Betäubungsverfahren werden dabei angewendet (bitte tabellarisch nach Bundesland, Anzahl der registrierten Betriebe, in denen Schweine geschlachtet werden, Anzahl der geschlachteten Schweine im jeweiligen Bundesland und Anzahl der Betriebe nach primärer Betäubungsmethode – Elektrobetäubung, CO2-Betäubung, Bolzen- bzw. Kugelschuss – aufschlüsseln)?
Wie viele Tierschutzkontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2017, 2018 und 2019 in Schlachthöfen in Deutschland, in denen Schweine getötet werden, durchgeführt?
Wenn sich die Zahl der Tierschutzkontrollen in den Schlachthöfen verändert hat, wie erklärt sich die Bundesregierung diese Veränderung, und hält sie es für erforderlich, die Zahl der Kontrollen zu erhöhen (bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?
Wie viele Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder die Verordnung zum Schutz von Tieren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) 2017, 2018 und 2019 in Schlachthöfen in Deutschland, in denen Schweine getötet werden, festgestellt (bitte tabellarisch nach Bundesland, Jahr, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aufschlüsseln)?
Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Zusammenhang zwischen Betriebsleistung (Anzahl der geschlachteten Tiere pro Tag bzw. Jahr) und der Zahl der registrierten Verstöße gegen Tierschutzauflagen (bitte mit Zahlen belegen)?
Wenn die Zahl der Verstöße steigt, wie erklärt sich die Bundesregierung diese Entwicklung, und welche Maßnahmen wird sie durchführen, um für einen Rückgang der Verstöße zu sorgen?
Wie viele der festgestellten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (TierSchlV) führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straftatverfahren, zur Einleitung eines Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder zur Aufforderung, den Missstand zu beheben (bitte tabellarisch nach Bundesland, Anzahl der kontrollierten Betriebe, Betriebe mit Beanstandungen, Aufforderung binnen drei Monaten, Aufforderung mehr als drei Monate, Einleitung eines Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens, Einleitung eines Straftatverfahrens sortieren)?
In wie vielen Betrieben, in denen Schweine geschlachtet werden, ruhte nach Kenntnis der Bundesregierung die Zulassung aufgrund von Verstößen gegen die Tierschutzvorgaben, und wie viele Betriebe wurden aufgrund von Verstößen in den Jahren 2017 bis heute dauerhaft geschlossen (bitte tabellarisch nach Jahr, Anzahl der Schlachthöfe, in denen die Zulassung ruhte, und Anzahl der Betriebe, denen die Zulassung dauerhaft entzogen wurde, aufschlüsseln)?
Wie viele der oben genannten Verstöße waren nach Kenntnis der Bundesregierung auf Fehlbetäubung zurückzuführen?
In wie vielen Fällen wurde bei den oben genannten Ordnungswidrigkeitsverfahren tatsächlich ein Bußgeld bezahlt?
In wie vielen Fällen führten die Straftatverfahren zu einer tatsächlichen Verurteilung?
In wie vielen Fällen wurde sichergestellt, dass die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Missstände tatsächlich umgesetzt wurde?
In wie vielen Fällen wurde die Aufforderung nicht umgesetzt?
Welche Konsequenzen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung für die Betriebseignerinnen und Betriebseigner, wenn eine Aufforderung zur Behebung von Verstößen gegen Tierschutzauflagen innerhalb der gegebenen Frist nicht umgesetzt wird?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, bei wie viel Prozent der Schweine bei den zugelassenen Betäubungsmethoden (Bolzenschuss, Elektrobetäubung, Gasbetäubung) nachbetäubt werden muss?
Wenn ja, welche?
Hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nach der Überweisung der Petition „Tierschutzgerechtes Töten“ (Pet 3-19-10-78470-001835) durch den Petitionsausschuss an das BMEL mittlerweile weitere Alternativen zur Betäubung mit Kohlendioxid geprüft?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Marktverfügbarkeit der Gase Argon, Helium und Stickstoff zum Einsatz als Betäubungsmittel für Schlachtschweine?
Mit welchen Mehrkosten pro Kilogramm Schweinefleisch rechnet die Bundesregierung bei der Umstellung auf andere Gase zur Betäubung von Schlachtschweinen (bitte für die Gase Argon, Helium und Stickstoff einzeln begründen)?
Welche Untersuchungen zur tierschonenden Betäubung von Schlachtschweinen werden derzeit von der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung von den Bundesländern gefördert?
Welche Betäubungsverfahren werden dabei untersucht, und bis wann sollen diese Untersuchungen abgeschlossen sein (bitte tabellarisch auflisten)?
Plant die Bundesregierung im Anschluss an die Studie zur Betäubung von Schlachtschweinen mit Stickstoffschaum weitere Untersuchungen mit Stickstoff in Reinform oder in Verbindung mit anderen Gasen, wie es im Abschlussbericht des Friedrich-Löffler-Instituts empfohlen wird (vgl. http://www.toennies-forschung.de/download/projekte/betaeubung-mit-stic kstoffschaum/abschlussbericht_BEN2.pdf, S. 77 f)?
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit sonstige Untersuchungen zur tierschonenderen Betäubung von Schlachtschweinen, auch in den Bundesländern, geplant oder werden bereits gefördert?
Welche Betäubungsverfahren sollen dabei untersucht werden, und bis wann sollen die Untersuchungen abgeschlossen sein?
Welche Studien zur alternativen Betäubung von Schweinen werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Ausland erforscht, welche Verfahren werden dabei untersucht, und bis wann sollen diese Studien abgeschlossen sein?