Europäische Rüstungskooperation und das deutsch-französische Rüstungsabkommen
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Zaklin Nastic, Eva-Maria Schreiber und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat im Oktober 2018 einen Rüstungsexportstopp für Saudi-Arabien verhängt (epd vom 29. März 2019), im Gegensatz zu Frankreich, Großbritannien oder Spanien. Nicht die Kriegsführung Saudi-Arabiens im Jemen und die damit verbundenen Vorwürfe von begangenen Kriegsverbrechen und Menschrechtsverletzungen waren Auslöser des Exportstopps. Erst nach der Ermordung des saudischen Journalisten Khashoggi wurden die Waffenexporte gestoppt (https://www.dw.com/de/deutschland-und-saudi-arabien-waffen-für-den-strategischen-partner/a-46590962).
Die französische Botschafterin in Deutschland, Anne-Marie Descôtes, schrieb in einem Beitrag, Unternehmen würden vor diesem Hintergrund Rüstungsprodukte ohne deutsche Komponenten („German Free“) bevorzugen (KNA vom 26. März 2019). Und der britische Außenminister Jeremy Hunt verteidigte die britischen Waffenexporte nach Saudi-Arabien. Großbritannien hat beispielsweise Verträge im Milliardenwert mit Saudi-Arabien hinsichtlich der Lieferung von Eurofighter-Kampfflugzeugen (Reuters vom 26. März 2019).
Die abweichende deutsche Praxis wurde vor diesem Hintergrund immer wieder Thema von Diskussionen, insbesondere bei deutsch-französischen Treffen wie von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Frankreichs Präsident Emmanuel Macron (Reuters vom 26. März 2019). Der französische Präsident hat sich immer wieder gegen einen Stopp der Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien ausgesprochen. Die Forderungen nach einem Embargo im Zusammenhang mit dem Fall Khashoggi seien „reine Demagogie“, Waffenlieferungen an das Königreich hätten „nichts mit Herrn Khashoggi zu tun“. Saudi-Arabien ist der größte Erdöllieferant Frankreichs und der zweitgrößte Abnehmer von Rüstungsexporten. Nur Ägypten kauft mehr Waffen von Frankreich als Saudi-Arabien (https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/jamal-khashoggi-emmanuel-macron-frankreich-waffenembargo-saudi-arabien). Saudi-Arabien ist aber auch seit vielen Jahren einer der besten Kunden der deutschen Rüstungsindustrie. Zwischen 2010 und 2018 genehmigte die Bundesregierung Rüstungsexporte im Wert von 3,6 Mrd. Euro (Rüstungsexportberichte 2010 ff.), davon allein im Jahr 2018 im Wert von 416 Mio. Euro (Rüstungsexportbericht 2018, S. 98).
Mitte Januar 2019 wurde bekannt, dass zwischen Deutschland und Frankreich in Ergänzung zum deutsch-französischen Vertrag, den Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Frankreichs Staatspräsident Emmanuel Macron Ende Januar 2019 in Aachen unterzeichneten, eine Rüstungsvereinbarung beschlossen wurde. Die Bundesregierung macht darin viele Zugeständnisse, in dem sie Frankreich freie Hand beim Export gemeinsam entwickelter Rüstungsgüter in Drittländer zusichert (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/ruestungsexporte-deutsch-franzoesisches-geheimpapier-a-1253393.html).
Im März 2019 wurde der Rüstungsexportstopp nach Saudi-Arabien vom Oktober 2018 für europäische Gemeinschaftsprojekte aufgeweicht. Deutsche Unternehmen dürfen danach Bauteile und Komponenten für solche Projekte an Unternehmen etwa in Frankreich oder Großbritannien liefern, damit die Produktion weitergehen kann (dpa vom 29. März 2020). In „Konsultationen“ wollte sich die Bundesregierung gegenüber den Partnern dafür einsetzen, dass die gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen und dass während der neunmonatigen Verlängerung keine endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an Saudi-Arabien ausgeliefert werden (Bundestagsdrucksache 19/10375, Antwort zu Frage 10).
Im Juni 2019 veröffentlichte die Bundesregierung die Neufassung der deutschen Rüstungsexportrichtlinien. „Wir haben auch in der Vergangenheit schon Regelungen gehabt, die im Wesentlichen das Interesse an Koproduktion über das Interesse der Kontrolle des Exports in Drittstaaten gestellt haben. (…) Aber dass es jetzt doch so klar formuliert wird (…), das ist doch eine andere Position, die hier zum Ausdruck kommt als in der Vergangenheit, wo das eher Praxis war, als dass es in den Grundsätzen derart klar formuliert war“, stellt Michael Brzoska, der frühere Leiter des Hamburger Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik, fest (http://www.bits.de/public/ndrinfo/20191229.htm). In diesem Sinne sehen die Rüstungsexportrichtlinien die Anwendung einer Deminimis Regelung vor (Rüstungsexportbericht 1. Halbjahr 2019, S. 8).
Derartige Regelungen sehen gewöhnlich eine in Prozent festgelegte Geringfügigkeitsgrenze vor, bis zu der keine Genehmigung erforderlich ist (Reuters vom 26. Juni 2019).
Eine solche De-minimis-Regelung findet sich in den am 23. Oktober 2019 in Kraft getretenen „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ (BGBl. 2019 II S. 847). De-minimis findet dabei Anwendung, wenn ein Unternehmen aus dem einen Vertragsland einem Unternehmen aus dem anderen Vertragsland „nur“ Komponenten zuliefert. Staatliche (z. B. das deutsch-französisch-spanische Programm für ein zukünftiges Luftkampfsystem, FCAS) oder industrielle Kooperationsprojekte sind davon nicht erfasst (Artikel 3). Der Schwellenwert liegt laut Artikel 3 bei 20 Prozent. Das bedeutet, dass Deutschland den Export französischer Rüstungsgüter, die weniger als 20 Prozent Bauteile aus Deutschland haben, nicht behindert. Ausnahmen sind lediglich dann möglich, wenn die nationale Sicherheit „oder ihre unmittelbaren Interessen betroffen sind“ (z. B. Artikel 1 Absatz 2).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen42
Inwieweit strebt die Bundesregierung analog zum „Abkommen“ zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ sowie gemäß den in den „Politischen Grundsätzen“ zu fördernden Kooperationen der europäischen Industrie durch gemeinsame Ansätze oder Verfahrensvereinfachungen (z. B. durch De-minimis-Regeln) (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/politische-grundsaetze-fuer-den-export-von-kriegswaffen-und-sonstigen-ruestungsguetern.pdf?__blob=publicati onFile&v=4) mit
a) Großbritannien,
b) Spanien und
c) Italien
entsprechende Abkommen an, die ebenfalls „De-minimis“-Regelungen beinhalten?
Wie viele Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern nach
a) Frankreich,
b) Großbritannien,
c) Spanien,
d) Italien
hat die Bundesregierung vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 erteilt (bitte getrennt nach Kriegswaffen und Rüstungsgütern einschließlich Genehmigungswert, KWL-Nummer [KWL = Kriegswaffenliste] bzw. AL-Position [AL = Ausfuhrliste] sowie Güterbeschreibung angeben; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Wie viele Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern nach
a) Frankreich,
b) Großbritannien,
c) Spanien,
d) Italien
hat die Bundesregierung vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 erteilt (bitte getrennt nach Kriegswaffen und Rüstungsgütern einschließlich Genehmigungswert, KWL-Nummer bzw. AL-Position sowie Güterbeschreibung angeben; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Für welche der nach Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien gelieferten Rüstungsgüter hat die Bundesregierung vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 Re-Exportgenehmigungen für welche Länder erteilt?
Für welche der nach Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien gelieferten Rüstungsgüter hat die Bundesregierung vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 Re-Exportgenehmigungen für welche Länder erteilt?
In welcher Höhe hat die Bundesregierung vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 Kriegswaffen nach
a) Frankreich,
b) Großbritannien,
c) Spanien,
d) Italien
tatsächlich ausgeführt (sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben und sofern eine Angabe für den erfragten Zeitraum nicht möglich ist, bitte die Angaben für das gesamte Jahr)?
In welcher Höhe hat die Bundesregierung vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 Kriegswaffen nach
a) Frankreich,
b) Großbritannien,
c) Spanien,
d) Italien
tatsächlich ausgeführt (sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob seit der „Verständigung der Bundesregierung zu Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen“ am 28. März 2019 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verstaendigung-der-bundesregierung-zu-ruhensanordnungen-und-gemeinschaftsprogrammen-1595750) gemeinsam mit
a) Frankreich,
b) Großbritannien,
c) Spanien,
d) Italien
produzierte Rüstungsgüter im Jemen-Krieg zum Einsatz gekommen sind?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob während der neunmonatigen Verlängerung der „Verständigung der Bundesregierung zu Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen“ am 28. März 2019 gemeinsam mit
a) Frankreich,
b) Großbritannien,
c) Spanien,
d) Italien
keine endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate ausgeliefert wurden?
Sind der Bundesregierung Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Jemen bekannt?
Wenn ja, welche Fälle durch welche Konfliktparteien gelten nach Kenntnis der Bundesregierung als nachgewiesen?
Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus diesen Fällen gezogen?
Ist das ständige Gremium zur Beratung über die durch dieses Abkommen geregelten Angelegenheiten und die in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 2 und in der Anlage 1 dieses Abkommens genannten Konsultationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ bereits eingerichtet worden?
Wenn ja, wann wurde es eingerichtet?
Wenn nein, wann soll es eingerichtet werden?
Wer gehört dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ eingerichteten bzw. einzurichtenden ständigen Gremium an (bitte entsprechend den Vertreterinnen und Vertretern Frankreichs und Deutschlands getrennt mit Funktion bzw. Amtsbezeichnung auflisten)?
Inwieweit beinhaltet der im „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ festgeschriebene Ausnahmefall, in dem eine Vertragspartei einer entsprechenden Verbringungsoder Ausfuhrgenehmigung widersprechen kann, wenn ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden (Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Anlage 1 zu Artikel 3 Absatz 2 und 4) auch Fälle, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression oder zu sonstigen fortlaufenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden?
Aus welchem Grund ist im „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“, nach dem die Ausfuhr im Falle von Gemeinschaftsprojekten nur in Ausnahmefällen verhindert werden soll, im Gegensatz zur Vereinbarung im Memorandum of Understanding #1 aus dem Jahr 1986, wonach die Eurofighter-Partnernationen Deutschland, Großbritannien, Italien und Spanien gegenseitig den Verkauf oder die Genehmigung des Verkaufs von Produkten oder Systemen des Programms an Dritte unterbinden dürfen, sofern hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression oder zu sonstigen fortlaufenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden (www.tagesschau.de/inland/waffenexporte-tuerkei-saudiarabien-101.html), kein Widerspruchsrecht bei Verdacht, dass Rüstungsexporte zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, enthalten?
Trifft es zu, dass sich der Wert der in Anlage 1 zu Artikel 3 Absatz 2 des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ vereinbarten 20 Prozent („De-minimis“-Grundsatz) Zulieferanteil für das zu verbringende oder auszuführende Gesamtsystem auf den Produktionswert des Waffensystems und nicht auf den Verkaufswert des gesamten Rüstungsexportvertrags, zu dem auch Ausbildungs-, Wartungs- und Servicekosten gehören können, bezieht?
Wenn Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzteile Schulungen und Reparaturen von unter den „De-minmis“-Grundsatz fallenden Zulieferungen wie Anträge nach dem „De-minimis“-Grundsatz behandelt werden (Anlage 1, Nummer 6), welcher Wert dient dann hier als Bemessungsgrundlage für die Anwendung des „De-minimis“-Grundsatzes?
Auf welcher rechtlichen Grundlage verliert eine Kriegswaffe bei Integration in ein „übergeordnetes (Waffen-)System“ und Anwendung des „Deminimis“-Grundsatzes ihre Eigenschaft als eigenständige Kriegswaffe, sodass ihr Endverbleib nicht mehr kontrolliert und der Re-Export nicht mehr genehmigt werden muss?
Stellt die Ausfuhrgenehmigung bzw. Verbringung innerhalb der EU einer Kriegswaffe zur Integration in ein übergeordnetes (Waffen-)System die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über diese (gemäß Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffKontr) dar, auch wenn das Waffensystem anschließend an einen Drittstaat exportiert wird?
Auf welcher rechtlichen Grundlage begründete die Integration einer zugelieferten Komponente durch „festen Einbau in das Waffensystem“ „im Partnerland ausfuhrrechtlich einen neuen Warenursprung“ gemäß II., 6. der Politischen Grundsätze in der alten Fassung aus dem Jahr 2000?
Trifft es zu, dass die Anlage 2 (Güter, auf die der „De-minimis“-Grundsatz nicht angewendet wird) des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ nicht alle Kriegswaffen und Kriegswaffenteile der Kriegswaffenliste Teil B erfasst (z. B. Sprengkörper-Vorrichtungen und Feuerleiteinrichtungen)?
Wenn ja, welche Kriegswaffen und Kriegswaffenteile der Kriegswaffenliste Teil B sind im Einzelnen nicht Teil der Anlage 2, und warum nicht (bitte auflisten)?
Hat die Bundesregierung nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten „Deminimis“-Grundsatz seit Inkrafttreten des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter nach Frankreich erteilt, bei denen entsprechend der Zulieferanteil für das zu verbringende oder auszuführende Gesamtsystem unterhalb der vereinbarten 20 Prozent (Anlage 1 zu Artikel 3 Absatz 2) liegt?
Wenn ja, für welche Rüstungsgüter (bitte getrennt nach Kriegswaffen und Rüstungsgütern einschließlich Genehmigungswert, KWL-Nummer bzw. AL-Position, Güterbeschreibung sowie für welches zu verbringende oder auszuführende Gesamtsystem angeben)?
Haben deutsche Zuliefererunternehmen seit Inkrafttreten des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ die Anwendung des „De-minimis“-Grundsatzes gewünscht und der deutschen Genehmigungsbehörde den deutschen Zulieferanteil an dem zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem mitgeteilt (Anlage 1 zu Artikel 3 Absatz 7)?
Wenn ja, welche Unternehmen haben für welches Rüstungsgut die Anwendung des „De-minimis“-Grundsatzes gewünscht (bitte mit Güterbeschreibung unter Angabe des Zulieferungsanteils und des zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystems angeben)?
Haben eine Zulieferung erhaltende deutsche Unternehmen die Anwendung des „De-minimis“-Grundsatzes gemäß Anlage 1 zu Artikel 3 Absatz 7 gewünscht und der deutschen Genehmigungsbehörde und ihren Zulieferern den Zulieferanteil an dem zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem mitgeteilt?
Wenn ja, welche Unternehmen haben für welches Rüstungsgut die Anwendung des „De-minimis“-Grundsatzes gewünscht (bitte mit Güterbeschreibung unter Angabe des Zulieferungsanteils und des zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystems angeben)?
Mit welcher Begründung wurden in das „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ keine Einschränkungen für „Rüstungsgüter, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind“, vorgesehen, obwohl nach den „Politischen Grundsätzen“ der Bundesregierung auch diese „nur bei Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die ein Re-Exportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt“ werden?
Wie definiert die Bundesregierung, welche Rüstungsgüter nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, bzw. wie definiert sie „Umfang oder Bedeutung“ (z. B. prozentualer Anteil), und auf welcher (rechtlichen) Grundlage wird diese Definition und Bewertung vorgenommen?
Welche regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekte gibt es im Bereich der Rüstungsproduktion neben dem Next Generation Weapon System und dem Main Ground Combat System, die unter Artikel 1 des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ fallen?
Welche Rüstungsgüter aus industrieller Zusammenarbeit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, die unter Artikel 2 des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“ fallen?
Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Weigerung von Aussagen zum Wert und zur Höhe der von der Bundesregierung genehmigten Einzelausfuhrgenehmigungen sowie Sammelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter für Frankreich mit Endverbleib in Saudi-Arabien, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Ägypten etc. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Erschwerung der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle hinsichtlich des tatsächlichen Endverbleibs von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9902, Antwort zu den Fragen 17 ff.) sowie der von ihr postulierten Transparenz, wozu gehört, die Öffentlichkeit und den Bundestag noch umfassender und früher zu informieren (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/ruestungsexportkontrolle.html)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Frankreich im Gegensatz zu den USA und der Schweiz keine Post-Shipment- bzw. Endverbleibskontrollen von Rüstungsgütern durchführt (Bundestagsdrucksache 19/4350, Antwort zu Frage 5)?
Inwieweit unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozess zur politischen Entscheidung über Rüstungsausfuhren in Frankreich von dem in Deutschland sowohl hinsichtlich des Niveaus als auch des Verfahrens, die Transparenz und parlamentarische Kontrolle herstellen sollen?
Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Frankreich analog zu Deutschland Vorgaben zur Vorlage von Endverbleibsdokumenten für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern, insbesondere in sogenannte Drittländer (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_eve_merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=4)?
Verlangt nach Kenntnis der Bundesregierung Frankreich bei dem Export von Rüstungsgütern von dem Endempfänger eine Endverbleibserklärung, die einen Re-Exportvorbehalt enthält?
Wurde bereits die vom Chef von Dassault Aviation, Éric Trappier, angekündigte Vereinbarung für einen ersten Prototypen für das Milliardenprojekt eines europäischen Kampfjets („Demonstrator“) geschlossen, vor dem Hintergrund, dass die damalige deutsche Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen, die französische Verteidigungsministerin Florence Parly und die spanische Verteidigungsministerin Margarita Robles die Verträge für das sogenannte Luftkampfsystem der Zukunft (FCAS) unterschrieben haben und das von 2040 an einsatzfähig sein soll (dpa vom 9. Januar 2020)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Spanien das Unternehmen Indra als Partner von Airbus und Dassault für das Gemeinschaftsprojekt FCAS vorgeschlagen hat (Frankfurter Allgemeine vom 14. Oktober 2019, S. 26)?
Inwieweit hat die Bundesregierung neue Kenntnisse über die von ihr angestrebte Teilnahme am Next Generation Weapon System (NGWS) im Future Combat Air System (FCAS) der von ihr neben Frankreich und Spanien präferierten Partner wie den Eurofighter-Nationen Großbritannien und Italien sowie dem Partner im European Technology Acquisition Programme Schweden (Bundestagsdrucksache 19/4396, Antwort zu Frage 26)?
Inwieweit gibt es zwischen Deutschland und Frankreich eine Einigung über die gleichen und für den unabhängigen Betrieb, die Instandhaltung und Weiterentwicklung hinreichenden Rechte am geistigen Eigentum am Next Generation Weapon System (NGWS) bzw. Future Combat Air System (FCAS) und darüber, dass ein Cost- bzw. Workshare (50 : 50) zwischen Deutschland und Frankreich eingehalten und durch eine daran ausgerichtete industrielle Programmstruktur und geeignete Entscheidungsprozesse abgesichert wird (https://augengeradeaus.net/2019/06/weitere-vereinbarungen-fuer-fcas-unterzeichnet/)?
Aus welchem Haushaltstitel werden die 50 Prozent der Gesamtkosten, die Deutschland für die rund 65 Mio. Euro teure Konzeptstudie tragen muss, bestritten (https://www.bmvg.de/de/aktuelles/weiterer-schritt-zum-neuen-kampfflugzeug-54970)?
Um welche konkreten ersten Forschungs- und Technologie(F&T)-Arbeiten, die zeitnah im Jahr 2020 beginnen sollen und für die ein weiteres Durchführungsabkommen notwendig ist, handelt es sich (vgl. Frage 36; bitte einzeln mit Kosten auflisten)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das zwischen der deutschen und französischen Regierung vereinbarte Gemeinschaftsprojekt zur Entwicklung eines neuen Kampfpanzers im Rahmen des „Main Ground Combat System“ (MGCS), bei dem Deutschland militärisch und industriell die Führungsrolle übernehmen soll, der französische Konzern Nexter 50 Prozent an dem noch zu gründenden Unternehmen erwerben wird und auf die deutschen Partner Krauss-Maffei Wegmann (KMW) und Rheinmetall jeweils 25 Prozent entfallen (Frankfurter Allgemeine vom 14. Oktober 2019, S. 26)?
Welche neun Arbeitspakete wurden nach Kenntnis der Bundesregierung definiert, die jeweils zu einem Drittel auf Nexter, KMW und Rheinmetall entfallen und die Werke in Deutschland und Frankreich in gleichen Teilen profitieren sollen – Frankfurter Allgemeine vom 14. Oktober 2019, S. 26 (bitte die Arbeitspakete entsprechend den drei Unternehmen auflisten)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass sich im Gesellschafterkreis der Holdinggesellschaft KNDS nichts ändert, also Rheinmetall dort nicht beteiligt wird (Frankfurter Allgemeine vom 14. Oktober 2019, S. 26)?
Inwieweit ist bereits eine offizielle Vereinbarung zwischen den Regierungen Frankreichs und Deutschlands bezüglich MGCS getroffen worden bzw. geplant, die zum ersten Auftrag für den neuen Kampfpanzer (KPz) im ersten Quartal 2020 führen und ein Volumen in zweistelliger Millionenhöhe haben soll (Frankfurter Allgemeine vom 14. Oktober 2019, S. 26)?
Welche „gemeinsame[n] Maßnahmen im Hinblick auf Aus- und Fortbildung und Einsätze“ führen die Bundesregierung und die Regierung Frankreichs bisher durch oder sind geplant, und wie weit ist die Einrichtung „eine[r] gemeinsame[n] Einheit für Stabilisierungsoperationen in Drittstaaten“ gemäß Artikel 6 des Aachener Vertrags (Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration) fortgeschritten, und auf welcher rechtlichen Grundlage werden diese Stabilisierungsoperationen in Drittstaaten durchgeführt?