Folgen der Vereinsgesetzänderung für Rockerclubs
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Aufgrund einer Verschärfung des Vereinsgesetzes dürfen Mitglieder von Rockerclubs seit dem 16. März 2017 die Symbole ihrer Kutten mit den Abzeichen (Patches) ihrer Clubs bundesweit nicht mehr tragen, wenn eine einzelne Ortsgruppe (Charter bzw. Chapter) des Clubs verboten wurde. Auch an Clubhäusern oder auf Internetseiten dürfen die Symbole dann nicht mehr verwendet werden. Die Befürworter des Gesetzes sehen darin eine Möglichkeit, den Missbrauch des Vereinsrechts für Formen der Organisierten Kriminalität zu bekämpfen, da Vereinigungen insbesondere im Bereich krimineller Rockergruppierungen einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität bieten können (https://www.tagesschau.de/inland/hellsangels-kuttenverbot-101.html).
Vordergründige Intention hinter der Gesetzesverschärfung sei es nach Angaben eines Berliner Oberstaatsanwaltes, der die dortige Abteilung für Rockerkriminalität leitet, den Rockergruppen so ihre „Bedrohlichkeit“ in der Öffentlichkeit zu nehmen (https://www.vice.com/de/article/yw7g5g/bandidos-hells-angels-mc-ein-staatsanwalt-erklaert-warum-das-kuttenverbot-rocker-so-angreift).
Kritiker einschließlich der betroffenen Rockergruppen sprechen dagegen von Sippenhaft, Diskriminierung und Willkür, da damit auch unbescholtene Mitglieder unbescholtener Vereine kriminalisiert und stigmatisiert würden. So sind viele Clubs gezwungen, ihre Vereinshäuser neu zu dekorieren, soweit dort nun verbotene Symbole zu sehen waren. Theoretisch müssten sogar einschlägige Tattoos von Rockerclubs in der Öffentlichkeit abgedeckt werden. Hinzu kommen wirtschaftliche Einbußen für Motorradclubs, die mit dem Verkauf von Abzeichen und Symbolen etwa auf Kleidungsstücken viel Geld verdient hatten. Regionale Vertreter der Rockerclubs Hells Angels, Bandidos und Gremium MC haben 2018 vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingereicht (https://www.stern.de/panorama/stern-crime/hells-angels-und-bandidos-klagen-gegen-kuttenverbot-7879720.html). Zwar obliegt die Umsetzung des Vereinsgesetzes den Landesbehörden, da sich aber auch Bundespolizeibehörden im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität mit der sogenannten Rockerkriminalität befassen, sehen die Fragestellerinnen und Fragesteller die Bundesregierung in der Mitverantwortung, eine Evaluation der bisherigen Auswirkungen der Vereinsgesetzänderung von 2017 vorzunehmen (https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Rockerkriminalitaet/rockerkriminalitaet_node.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche Ortsgruppen (Charter bzw. Chapter) von welchen Rockerclubs (einschließlich rockerähnlicher Vereinigungen) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 wann und in welchen Bundesländern verboten (Clubs bitte namentlich nennen)?
Welche überregional oder international organisierten Rockerclubs einschließlich rockerähnlichen Vereinigungen in der Bundesrepublik dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Abzeichen und Symbole aufgrund von Verboten einzelner Ortsgruppen nicht mehr tragen? Welche Abzeichen und Symbole betrifft dies im Einzelnen genau?
Wie haben die verschiedenen davon betroffenen Rockervereine einschließlich rockerähnlichen Vereinigungen jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung auf die im März 2017 in Kraft getretene Änderung des Vereinsgesetzes im Einzelnen reagiert?
In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Änderung des Vereinsgesetzes im März 2017 Verstöße gegen das Verbot von Abzeichen und Symbolen von Rockerclubs oder rockerähnlichen Vereinigungen festgestellt, und wie wurden diese jeweils geahndet?
Inwieweit und mit welchen Mitteln haben die zur Umsetzung vereinsgesetzlicher Verbote zuständigen Behörden der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollen an und in Clubhäusern und sonstigen Treffpunkten von Rockern und rockerähnlichen Vereinigungen durchgeführt, um nachzuprüfen, ob die verbotenen Symbole der Clubs dort entfernt wurden?
Welcher wirtschaftliche Schaden in welcher Höhe ist nach Kenntnis der Bundesregierung Rockerclubs durch die Änderung des Vereinsgesetzes vom März 2017 und das daraus resultierende Verbot, Symbole von Clubs zu zeigen, bei denen eine Ortsgruppe verboten wurde, entstanden, etwa weil keine Kleidungs- oder Schmuckstücke mit den entsprechenden Symbolen mehr verkauft werden dürfen? Inwieweit dürfen entsprechende Artikel von Deutschland aus bzw. von hier ansässigen Anbietern ins Ausland verkauft werden und diesbezüglich auf Internetplattformen beworben werden?
Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Rockerszene verbreitet, Symbole des eigenen Rockerclubs als Tattoo zu tragen, und welche Maßnahmen müssen Personen, die zum Zeitpunkt entsprechender vereinsrechtlicher Verbote bereits Tattoos der unter diese Verbote bzw. Symbolverbote fallenden Clubs tragen, nach Ansicht der Bundesregierung ergreifen, um sich keines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz schuldig zu machen? Inwieweit und in welchen Fällen hält die Bundesregierung es für verhältnismäßig und zumutbar, dass solche Personen sich entsprechende, schon vor dem Verbot getragene Tattoos entfernen lassen?
In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung ausländische Rocker mit Kutten oder sonstigen Symbolen von welchen Rockerclubs und rockerähnlichen Vereinigungen, die in Deutschland dem vereinsrechtlichen Verbot unterliegen, bei der Ein- oder Durchreise oder einem Aufenthalt in Deutschland festgestellt, und wie wurde mit diesen Personen jeweils verfahren?
Inwieweit und mit welchen Mitteln gibt es bei betroffenen Rockerclubs und rockerähnlichen Vereinigungen nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen, die vereinsrechtlichen Symbolverbote zu unterlaufen?
Inwieweit und in welchen konkreten Fällen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von welchen Rockerclubs und rockerähnlichen Vereinigungen, die aufgrund des Verbots einzelner Ortsgruppen ihre Symbole und Abzeichen nicht mehr zeigen dürfen, Ersatzsymbole (auch in Form von Zahlen- oder Farbcodes, die vornehmlich Insidern bekannt sind) verwendet, und inwieweit unterliegen diese Ersatzsymbole ebenfalls dem vereinsrechtlichen Verbot (bitte entsprechende Symbole benennen)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Behandlung der von Vertretern der Rockerclubs Hells Angels, Bandidos und Gremium MC beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des Vereinsgesetzes?
Ist der Bundesregierung eine Kooperation eigentlich verfeindeter oder konkurrierender Rockerclubs aufgrund der Verschärfung des Vereinsgesetzes vom März 2017 zur Kenntnis gelangt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Als wie wirksam haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die mit der Änderung des Vereinsgesetzes vom März 2017 verbundenen Maßnahmen bezüglich der Bekämpfung von sogenannter Rockerkriminalität erwiesen, wie gelangt die Bundesregierung zu ihrer Einschätzung, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Inwieweit liegt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluierung zu den Folgen der Verschärfung des Vereinsgesetzes vom März 2017 vor?
Inwieweit und in welchen konkreten Fällen waren bislang auch Gruppierungen von der Verschärfung des Vereinsgesetzes betroffen, bei denen es sich nicht um Rockergruppen oder rockerähnliche Gruppen handelt?