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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verlustverrechnung innerhalb von Kapitaleinkünften gemäß § 20 Einkommensteuergesetz

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

09.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1809424.03.2020

Verlustverrechnung innerhalb von Kapitaleinkünften gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes

der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Danyal Bayaz, Stefan Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Katharina Dröge, Sven-Christian Kindler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Totalverluste von Privatanlegerinnen und Privatanlegern aus Aktien und Termingeschäften waren vor Einführung der Abgeltungsteuer durch die Trennung von Vermögens- und Ertragslage grundsätzlich nicht dem steuerbaren Bereich zuzurechnen. Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer erkannte die Finanzverwaltung Verluste aus dem Verfall von Optionen und Forderungen steuerlich nicht an (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Lisa Paus auf Bundestagsdrucksache 19/16761). Diese Auffassung wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) jedoch in Bezug auf Totalverluste bei Termingeschäften nicht bestätigt (Az. IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14). Vielmehr hat der BFH festgestellt, dass diese Verluste nach geltendem Recht steuerlich zu berücksichtigen sind. Für Verluste aus der wertlosen Ausbuchung von Aktien steht die Entscheidung des BFH noch aus. Daraufhin wurde im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen die Regelung eingeführt, dass Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden dürfen. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Gleiches gilt für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter sowie aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie viele Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Nichtberücksichtigung von Totalverlusten aus Termingeschäften gegenwärtig anhängig, und um welche Volumen an Steuererstattung geht es hierbei (bitte getrennt nach Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren und je Veranlagungszeitraum angeben)?

2

Beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen Weisungen an die Finanzbehörden der Länder dazu, wie mit den nach Frage 1 noch anhängigen Fällen umzugehen ist, und wenn ja, welche?

Beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen insbesondere, eine Behandlung dieser Fälle bis zum Anwendungszeitpunkt des neu eingeführten § 20 Absatz 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung anzuweisen?

3

Wie viele Steuerpflichtige erzielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren, für die bereits entsprechende Daten vorliegen, Gewinne und Verluste aus Termingeschäften nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG, und wie hoch sind deren zu versteuerndes Einkommen sowie deren Einkünfte aus Kapitalvermögen durchschnittlich (bitte nach Jahren sowie Frauen und Männern aufschlüsseln)?

4

Wie viele Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter sowie aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern gegenwärtig anhängig, und um welche Volumen an Steuererstattung geht es hierbei (bitte je Tatbestandsmerkmal getrennt nach Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren und je Veranlagungszeitraum angeben)?

5

Beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen Weisungen an die Finanzbehörden der Länder dazu, wie mit den nach Frage 3 noch anhängigen Fällen umzugehen ist, und wenn ja, welche?

Beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen insbesondere, eine Behandlung dieser Fälle bis zum Anwendungszeitpunkt des neu eingeführten § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung in Bezug auf Totalverluste bei Termingeschäften?

6

Auf welche konkreten Wirtschaftsgüter beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die anhängigen Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren (bitte die einzelnen Wirtschaftsgüter unter Angabe der für dieses Wirtschaftsgut anhängigen Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren sowie des Volumens der Verluste und des erwarteten Steuerausfalls angeben)?

7

Wie viele Steuerpflichtige erzielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren, für die bereits entsprechende Daten vorliegen, Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter sowie aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern, und wie hoch sind deren zu versteuerndes Einkommen sowie deren Einkünfte aus Kapitalvermögen durchschnittlich (bitte je Tatbestandsmerkmal nach Jahren sowie Frauen und Männern aufschlüsseln)?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung eine entsprechende Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit auch für gewerblich tätige Investoren?

9

Wie viele Steuerpflichtige erzielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren mehr als 10 000 Euro Verluste aus Termingeschäften (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

10

Wie viele Steuerpflichtige erzielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren mehr als 10 000 Euro Totalverluste aus Forderungsausfällen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

11

Wie viele Steuerpflichtige erzielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren mehr als 10 000 Euro Verluste aus der Ausbuchung wertloser Aktien oder Übertragung wertloser Aktien an Dritte (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

12

Welches zu versteuernde Einkommen erzielten die in den Frage 9 und 10 genannten Steuerpflichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt und nach Einkommensdezilen (bitte nach Jahren sowie Frauen und Männern aufschlüsseln)?

13

Sind der Bundesregierung Konstellationen bekannt, in denen Wagniskapitalgeberinnen und Wagniskapitalgeber oder sonstige Innovationsfinanziererinnen und Innovationsfinanzierer von der beschränkten Verlustverrechnung des § 20 Absatz 6 Satz 5 f. EStG betroffen sind, wenn ja, welche sind das?

Berlin, den 3. März 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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