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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Staatsschutz-Strafverfahren mit mutmaßlich rechtsextremem Hintergrund

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

12.05.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1884628.04.2020

Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Staatsschutz-Strafverfahren mit mutmaßlich rechtsextremem Hintergrund

der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Dr. Jürgen Martens, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Je länger die weitreichenden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie anhalten, desto einschneidender sind auch die Auswirkungen auf die Justiz. Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erklärt Bundesministerin Christine Lambrecht: „Strafprozesse mit vielen Beteiligten in den Gerichtssälen können in nächster Zeit kaum stattfinden.“ (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Strafprozesse/Corona_Strafprozesse_node.html; letzter Abruf: 15. April 2020).

Unter dieser Voraussetzung ist ein regulärer Betrieb der Strafgerichte kaum möglich, denn die grundrechtlich verbürgten Prozessmaximen stellen hohe Anforderungen an die Öffentlichkeit sowie die Unmittelbarkeit des Verfahrens. Um Abhilfe zu schaffen, trat mit dem Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, S. 569) in § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) eine strafverfahrensrechtliche Übergangsvorschrift in Kraft. Möglich ist demnach eine Hemmung der Unterbrechungsfrist aus § 229 der Strafprozessordnung (StPO) für maximal zwei Monate, solange die Hauptverhandlung aufgrund der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von Corona nicht stattfinden kann. Die Neuregelung greift jedoch erst, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat (§ 243 Absatz 1 StPO). Nicht berücksichtigt werden demnach sämtliche zeitlich vorgelagerten Abschnitte des Strafverfahrens – insbesondere das Ermittlungs- sowie das gerichtliche Zwischenverfahren. Ebenfalls fehlt eine Handlungsanweisung für den Fall, in dem eine Hauptverhandlung stattfindet, aber keine ausreichende Zuschauerkapazität unter Berücksichtigung des Mindestabstands gewährleistet werden kann.

Unklar ist nach Ansicht der Fragesteller daher auch, welche Auswirkungen die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Bereich der Justiz auf die Ermittlungsverfahren zu mutmaßlich rechtsextremistisch motivierten Taten haben, bei denen die Hauptverhandlung bisher noch nicht begonnen hat. Im Mordfall Walter Lübcke stand nach Medieninformationen eine Anklageerhebung vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie unmittelbar bevor (so in einer Meldung der „FAZ“ vom 1. März 2020, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/anklage-im-mordfall-luebcke-verbrechen-gegen-den-staat-16658234.html). Im Verfahren gegen den mutmaßlichen Attentäter von Halle ist vom Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht (OLG) Naumburg erhoben worden (Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 17. April 2020, https://www.sueddeutsche.de/politik/rechtsterrorismus-halle-attentaeter-angeklagt-1.4880988). Im Verfahren gegen Franco A. hat die Hauptverhandlung noch nicht begonnen, obwohl der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nach erfolgreicher Beschwerde des Generalbundesanwalts bereits am 22. August 2019 beschlossen hat, das Hauptverfahren vor dem OLG Frankfurt zu eröffnen (BGH-Beschluss vom 22. August 2019 – StB 17/18).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wann ist mit einer Erhebung der Anklage im Staatsschutz-Strafverfahren im Fall Walter Lübcke (Tat am 2. Juni 2019) zu rechnen?

2

Inwiefern wirken sich die Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie im Bereich der Justiz auf die Erhebung der Anklage in den in Frage 1 genannten Verfahren aus?

3

Inwiefern wirken sich die Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie auf die Ermittlungstätigkeit des Generalbundesanwalts generell aus?

4

Wie wird angesichts der Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie sichergestellt, dass Staatsschutzverfahren zügig betrieben werden können?

5

Ist die Covid-19-Pandemie nach Kenntnis der Bundesregierung einer der Gründe dafür, dass die Hauptverhandlung im Fall Franco A. noch immer nicht begonnen hat?

Wann ist angesichts der derzeitigen Einschränkungen mit einem Beginn zu rechnen?

6

Welche Vorkehrungen werden angesichts der oben genannten Aussage der Bundesjustizministerin getroffen, damit auch bei andauerndem Kontaktverbot bzw. bei andauernden Mindestabstandsregeln Prozesse durchgeführt werden können, bei denen ein hohes öffentliches Interesse besteht?

Gibt es Pläne, die Öffentlichkeit des Verfahrens einzuschränken, sofern weiterhin Abstandsregeln gelten?

7

Wirken sich die derzeitigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nach Kenntnis der Bundesregierung auf das Besuchsrecht eines Strafverteidigers zu seinem Mandanten in Untersuchungshaft aus?

Wenn ja, welche Veränderungen sind insoweit vorgenommen worden?

8

Bei wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe aufgrund der Covid-19-Pandemie zur Bewährung ausgesetzt?

Bei wie vielen Personen wurde aus dem gleichen Grund der Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt?

9

Hält es die Bundesregierung für notwendig, eine besondere Regelung für die maximale Dauer einer Untersuchungshaft (§ 121 StPO) einzuführen, wenn geplante Prozesse aufgrund der derzeitigen Situation erst verspätet beginnen?

Falls nein, welche Abwägung hat zu diesem Ergebnis geführt?

10

Wie viele Fälle einer Erkrankung an Covid-19 in Vollzugsanstalten sind der Bundesregierung bekannt?

Berlin, den 23. April 2020

Christian Lindner und Fraktion

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